Reklamation

Mangelhafte Musikdownloads sind reklamierbar

Beweislast liegt bei der Musikplattform
Von dpa / Björn Brodersen

Qualitativ minderwertige Stücke von kostenpflichtigen Musikportalen können reklamiert werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf hin. Aussetzer oder ein deutliches Knarzen müssten nicht hingenommen werden. Den Verbraucherschützern zufolge werde beim kostenpflichtigen Herunterladen von Dateien ein regulärer Kaufvertrag geschlossen. Somit gelten die Regeln der Gewährleistung, und der Käufer hat das Anrecht auf intakte Ware. Die Beweislast, dass die verkaufte Musikdatei mängelfrei war, liegt im ersten halben Jahr beim Verkäufer, also der Musikplattform.