Recht

Gebühren-Streit: Bei Teilzahlung keine Sperrung

Telefonschluss darf nicht gesperrt werden, wenn der Durchschnittbetrag gezahlt wird
Von Marie-Anne Winter

Wichtig für alle, die sich wegen strittiger 0190-Gebühren mit ihrer Telefongesellschaft streiten: Wenn ein Kunde wenigstens den Durchschnittsbetrag seiner letzten sechs Telefonrechnungen bezahlt hat, darf sein Anschluss nicht gesperrt werden. Darauf weist die Anwaltskanzlei Dr. Bahr aus aktuellem Anlass hin.

In einem aktuellen Fall der Kanzlei wurde ein Handy-Nutzer "durch ein strafbares Handeln" zum Anrufen einer teuren 0190-Rufnummer animiert. Dadurch entstanden erhebliche Kosten. Der Mobilfunk-Betreiber sperrte daraufhin den Anschluss und verlangte vorab die Begleichung der angefallenen Kosten. Der Kunde wehrte sich gegen die Sperrung und zog vor Gericht. Mit Erfolg: Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gab das Landgericht Lüneberg dem Handy-Nutzer Recht. Die Telefongesellschaft wurde vom Gericht verpflichtet, die Sperre aufzuheben.

Nach § 19 Abs. 4 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) darf ein Anschluss nicht gesperrt werden, wenn der anhand der letzten sechs Monate errechnete Betrag für den streitigen Monat überwiesen wurde (§ 17 TKV). Genau das hat der Kunde getan. Trotz mehrfacher Hinweise auf diesen Sachverhalt hatte der Betreiber den Mobilfunkanschluss sowohl für ankommende als auch abgehende Gespräche gesperrt. Aufgrund der richterlichen Verfügung entsperrte der Mobilfunk-Betreiber den Anschluss dann innerhalb weniger Stunden (Beschluss vom 04.09.2003 - Az.: 3 O 256/03).

Dieser Fall zeigt, dass auch einschlägige Rechtsvorschriften manchmal nicht ausreichen, um die Kunden vor übereilten Aktionen der Telefongesellschaften zu schützen. Betroffene sollten sich deshalb nicht scheuen, notfalls auch die Gerichte zu bemühen, um zu ihrem Recht zu kommen. Dabei empfiehlt es sich allerdings, fachkundigen Rat einzuholen. Auch die Verbraucherzentralen können hier ein guter Ansprechpartner sein.