Regulierung

Änderung der Price-Cap-Regulierung im Telefondienst

RegTP ruft zur Kommentierung auf
Von Marie-Anne Winter

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hatte mit ihrer Entscheidung vom 21. Dezember 2001 die Rahmenbedingungen für die Price-Cap-Regulierung im Sprachtelefondienst ab dem 1. Januar 2002 festgelegt. Diese Entscheidung ist bis Ende 2004 befristet worden. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde u.a. hinsichtlich der Anschlüsse festgelegt, dass Telefonanschlüsse, City-, Fern- und Auslandsverbindungen in jeweils eigenständigen Körben zu erfassen sind, weil sich die zu erwartenden Wettbewerbsintensitäten in den verscheidenen Bereichen wesentlich unterscheiden.

In der Zwischenzeit wurde das "Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes" vom Deutschen Bundestag am 12. September 2002 und vom Bundesrat am 27. September 2002 verabschiedet. Die Neufassung von § 43 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht vor, dass "der vom Nutzer ausgewählte Netzbetreiber angemessen an den Kosten des dem Nutzer bereitgestellten Teilnehmeranschlusses beteiligt wird."

Daraufhin hat die Deutsche Telekom in einem Schreiben vom 19. Februar 2003 nunmehr Zuschläge auf die Zusammenschaltungsleistungen auf der Basis von § 43 Abs. 6 Satz 3 TKG beantragt. Die Deutsche Telekom sieht bei Telefonanschlüssen ein so genanntes Anschlussdefizit als gegeben an und berechnet auf dieser Basis Zuschläge auf Zusammenschaltungsentgelte.

Deshalb prüft die Regulierungsbehörde, ob dieses Anschlussdefizit im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zusammenschaltungsentgelte - etwa in Form eines Zuschlags - künftig berücksichtigt wird. Insofern bestünde dann faktisch ein Zusammenhang zwischen der Höhe des Anschlussdefizits und der Höhe der Zuschläge. Dabei würde ein Abbau des Anschlussdefizits unmittelbar zu einem Sinken der Zuschläge führen.

Vor diesem Hintergrund prüft die Regulierungsbehörde, ob und in welchem Maße die bestehende Price-Cap-Regulierung modifiziert werden soll, oder ob ganz oder teilweise zu Elementen der Einzelpreisgenehmigung übergegangen werden sollte. Wenn sich dabei anschlussbezogene Preismaßnahmen ergäben, die eine Beseitigung des Anschlussdefizits zur Folge hätten, wären die Zuschläge gem. § 43 Abs. 6 TKG anzupassen oder aufzuheben.

Weiterhin überprüft die Regulierungsbehörde, ob im Hinblick auf die bevorstehende Umsetzung des EU-Richtlinienpaketes in nationales Recht und die in diesem Zusammenhang zu erwartende Modifizierung der Regulierung der Endkundenentgelte (insbesondere hinsichtlich des Preishöhenmissbrauchs) zusätzliche Erfordernisse zu Preisanpassungsmaßnahmen folgen.

Alle Interessierten haben nun Gelegenheit, sich zur Frage einer Anpassung der Price-Cap-Regulierung für den Anschlusskorb zu äußern. Die Stellungnahmen sollten bis zum 23. April 2003 schriftlich bei der RegTP eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Regulierungsbehörde beabsichtigt, die eingereichten Kommentare zu veröffentlichen.