§ 14

Telefongebühren nur mit ungekürztem Nachweis steuerlich absetzbar

Standardform des Nachweises muss dabei kostenlos sein
Von dpa /

Wer Telefonkosten von den Steuern absetzen will, braucht dafür einen Nachweis mit ungekürzten Rufnummern. Dabei darf für die Standardform des Einzelverbindungsnachweises vom Telefonanbieter weder eine einmalige noch eine monatliche Gebühr erhoben werden. Darauf weist das in Stuttgart erscheinende Telekommunikationsmagazin connect [Link entfernt] in ihrer aktuellen Ausgabe hin.

Kunden hätten nach Paragraph 14 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung einen Anspruch auf einen entsprechenden Nachweis. Dieser umfasse die Rufnummern entweder vollständig oder in der gekürzten, nicht steuerlich absetzbaren Variante, bei der die letzten drei Ziffern durch XXX ersetzt werden.

Wird über verschiedene Anbieter telefoniert, muss ein Antrag auf Einzelverbindungsnachweis grundsätzlich bei jedem einzelnen Unternehmen gestellt werden. Bei Call-by-Call-Gesprächen, die über die Rechnung der Telekom eingezogen werden, genüge meist jedoch der bei der Telekom gestellte Antrag. Die Standardform des Einzelverbindungsnachweises umfasst das Datum, die Anschlussnummer sowie die gewählten Rufnummern. Darüber hinaus müssen Beginn, Ende und Dauer der Verbindung sowie entweder Tarifeinheit oder das Entgelt für das Einzelgespräch aufgelistet sein.