EV

Urteil: DENIC ist für Inhalte nicht verantwortlich

Inhaltliche Überprüfung der Internetseiten ist nicht möglich
Von

Die deutsche Vergabestelle für Namen von Internetadressen, DENIC, kann nicht für Inhalte einer von ihr registrierten Webseite verantwortlich gemacht werden.

Das entschied das Landgericht Wiesbaden und lehnte eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen die Genossenschaft ab. Nur der Inhaber müsse für Äußerungen auf seiner Webseite gerade stehen. DENIC-Vorstand Sabine Dolderer wertete das Urteil am Donnerstag als einen Präzedenzfall: "Es ist das erste Mal, dass die DENIC wegen Inhalte auf einer Webseite verklagt wurde." Eine solche Zuständigkeit hätte das Gericht jedoch eindeutig verneint, machte Dolderer deutlich.

Im konkreten Fall hatten Mitarbeiter eines Geldinstituts von der DENIC verlangt, einen so genannten Domainnamen einer Webseite mit angeblichen Beleidigungen ihrer Person zu löschen. Damit könne der Zugriff zumindest erschwert werden, lautete die Begründung der Kläger. Das Gericht argumentierte dagegen, dass die Internetseite auch nach einer Löschung des Namens durch direkte Eingabe der so genannten IP-Adresse oder durch Verlinkung andere Webseiten erreichbar sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Aussagen des DENIC- Justitiars Stephan Welzel können die Prozessgegner weitere Rechtsmittel einlegen.