UMTS-Infrastruktursharing

RegTP definiert Bedingungen für UMTS-Kooperationen

UMTS-Lizenznehmer dürfen bestimmte Netzelemente gemeinsam nutzen
Von Marie-Anne Winter

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hält eisern daran fest: Die UMTS-Lizenzvergabebedingungen in Deutschland werden nicht geändert. Sie sind auch bei technischen Weiterentwicklungen zum sogenannten Infrastruktursharing bei Aufbau der Netze einzuhalten und zu gewährleisten.

"Unser Lizenzrahmen ist hinreichend flexibel und erweist sich als vorausschauend, um den technischen Fortschritt bei der Netzzugangstechnologie zu ermöglichen. Allerdings ist klar, dass die Technik so gestaltet sein muss, dass die Lizenzbedingungen gesichert bleiben. Die jetzt von Herstellern präsentierten Modelle zeigen jedoch, dass sowohl die Funktionsherrschaft der Netze als auch die wettbewerbliche Unabhängigkeit der Lizenznehmer gewährleistet bleiben, wenn bestimmte Rahmenbedingungen beim Infrastruktursharing eingehalten werden", sagte der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bei der Präsentation eines Interpretatitonspapiers.

Kurth betonte, dass die Regulierungsbehörde daher auch keinerlei neuen Entscheidungsbedarf sehe, sondern allen Beteiligten lediglich Interpretationshilfen auf Basis der bestehenden Lizenzbedingungen in die Hand gäbe, um mögliche Kooperationen beim Netzaufbau abzusichern. Im übrigen sei der zentrale Punkt, nämlich die Teilung von Elementen im Bereich des Funkzugangsnetzes nichts fundamental Neues. Während es schon bisher möglich und sogar in gewisser Weise erwünscht war, Standorte und Antennen zwischen Mobilfunkunternehmen gemeinsam zu planen und zu nutzen, weil dadurch die Anzahl der Standorte begrenzt werden kann und der Netzaufbau sich erleichtert, kämen jetzt auch Elemente des Zugangsbereichs des Funknetzes hinzu. Der technische Fortschritt liegt darin, dass auch bei Sende-, Empfangs- und Steuerungselementen trotz physischer Verbindung eine getrennte logische Steuerung durch Software möglich ist.

"Wenn die unabhängige Steuerung gewährleistet ist, dann stellt dies weder unter wettbewerblichen Gesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Funktionsherrschaft einen qualitativen Sprung, sondern eher eine logische Fortentwicklung dar", erklärte der Präsident. Klar bleibe allerdings, dass das Core-Netz getrennt genutzt und betrieben werden müsse. Die Hinweise der Behörde enthalten darüber hinaus einige weitere Rahmenbedingungen, die zu beachten sind, wenn derartige Infrastruktur-Kooperationen unternommen werden sollten und die bei den betroffenen Unternehmen auf entsprechendes Interesse stoßen würden. Abschließend unterstrich Kurth, dass er auch im Hinblick auf den Zeitplan und das National Roaming in Deutschland eher einen weiten Mantel durch die Lizenzbedingungen gesetzt sehe.

Bis Ende 2005 muss ein Versorgungsgrad von 50 Prozent der Bevölkerung erreicht sein, das bedeutet für die Lizenznehmer, dass sie jeweils nur etwa 8 Prozent der Fläche des Bundesgebietes mit eigenem Netz abdecken müssen. Den Rest können sie durch Roamingabkommen ergänzen. In anderen Ländern, sei die Ausgangssituation wesentlich ungünstiger, weil sie eine höhere Aufbauverpflichtung oder einen engeren Zeitplan gesetzt hätten. Ob damit die immens hohen Kosten für die deutschen Lizenzen gerechtfertigt sind, bleibt allerdings abzuwarten.

Die wichtigsten Informationen zum UMTS-Infrastruktur-Sharing in der Übersicht:

  • Eine gemeinsame Nutzung von Grundstücken, Masten, Antennen, Kabeln und Combinern ist nach den Vergabebedingungen zulässig.
  • Eine gemeinsame Nutzung von mehreren Basisstationen, die die digitalen Nutzdaten auf den zugeteilten Frequenzen senden und empfangen in einem einzigen SSC (Site Support Cabinet = ein Schrank, in dem unter anderem die Basisstationen, die Verstärker und die Stromversorgung untergebracht sind) ist mit den Vergabebedingungen vereinbar.
  • Eine Nutzung logisch getrennter Basisstationen (Node B) in ein und derselben Einheit anstelle physikalisch getrennter Node B am selben Standort, ist durch die Vergabebedingungen abgedeckt, wenn im Einzelfall der jeweiligen Kooperationsvereinbarung die Funktionsherrschaft und die wettbewerbliche Unabhängigkeit jedes Lizenznehmers gewährleistet sind. Voraussetzungen dafür sind allerdings die unabhängige Steuerung des eigenen logischen Node B durch jeden Lizenznehmer, so dass jeder Lizenznehmer nur die ihm zugeteilten Frequenzen betreiben kann (kein Frequenzpool), kein Austausch wettbewerbsrelevanter Daten über betriebstechnische Informationen hinaus (z.B. Kundendaten), die Trennung der "Operation and Maintenance Center", der Betrieb zusätzlicher eigener Node B und es darf keine regionale Aufteilung der Versorgungsgebiete geben, die eine Überlappung der Netze und Versorgungsgebiete der Kooperationspartner ausschließt.
  • Eine Nutzung logisch getrennter RNC (Radio Network Controller, steuert die ihm zugeordneten Basisstationen und damit die Funkressourcen) in ein und derselben Einheit anstelle physikalisch getrennter RNC ist durch die Vergabebedingungen abgedeckt, wenn im Einzelfall der jeweiligen Kooperationsvereinbarung die Funktionsherrschaft und die wettbewerbliche Unabhängigkeit jedes Lizenznehmers gewährleistet sind. Voraussetzungen dafür sind die gleichen wie bei den Basisstationen.
  • Eine gemeinsame Nutzung des Kernnetzes, d. h. von MSC (Mobile Switching Center, das sind Vermittlungsknoten, die Verbindungen zwischen verschiedenen Teilnehmern herstellen und Übergänge zu anderen Telekommunikationsnetzen, wie z.B. ins Festnetz, realisieren) führt zu einem Frequenzpool und ist damit mit dem Erfordernis der Funktionsherrschaft nach dem Telekommunikationsgesetz und den UMTS-Vergabebedingungen nicht vereinbar.