Sonderkündigung

Abrechnungsmängel berechtigen zur Kündigung des Mobilfunkvertrages

Es lohnt sich, Mobilfunk-Rechnungen genau zu prüfen
Von dpa / Marie-Anne Winter

Die in München erscheinende Zeitschrift "NJW Rechtsprechungs-Report" berichtet in ihrer Ausgabe 4/2001 unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Oder (AZ.: 2.2 C 307/00), dass Mobilfunkkunden unter bestimmten Umständen aus einem Laufzeitvertrag herauskommen: Sind bereits die ersten beiden Abrechnungen eines auf 24 Monate neu abgeschlossenen Mobilfunkvertrages falsch, darf der Kunde außerordentlich kündigen. In dem verhandelten Fall sollte der Teilnehmer laut Rechnung einen Vorschuss auf die Grundgebühren zahlen. Außerdem war das versprochene Startguthaben in der zweiten Rechnung nicht mehr fortgeschrieben worden.

Die Amtsrichter stuften den Vertrag als Dauerschuldverhältnis ein, das aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Die Fortsetzung des Vertrages sei für den Kündigenden unzumutbar: Eine Vorschusspflicht ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem konkret abgeschlossenen Vertrag. Das beklagte Unternehmen habe auch in keiner Weise erkennen lassen, dass es die Grundgebühr künftig nicht mehr im Vorschusswege einfordern werde.