Fraglich

Wie geht es weiter mit Surf1?

Zahlungsansprüche von Kunden erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Von Klaus Jansen

Nachdem Surf1 am 30. August einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hatte, bestellte das zuständige Amtsgericht in Bitburg als vorläufigen Insolvenzverwalter den Trierer Rechtanwalt Jörg A. Wunderlich.

Wie Surf1 gestern bekannt gab, soll der Insolvenzverwalter prüfen, welche Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Eine solche Prüfung erfolgt laut §22 der Insolvenzordnung (InsO) nur, wenn ein allgemeines Verfügungsverbot über das Vermögen der Gesellschaft erlassen wurde. Somit hat Surf1 zwischen den Zeilen der Pressemitteilung zu verstehen gegeben, dass die Geschäftsführung nicht mehr frei über das Gesellschaftsvermögen bestimmen darf.

Weiterhin zielt die Prüfung darauf ab, ob Surf1 in Zukunft Providerleistungen wie zum Beispiel Surfen im Minutentakt und seine Angebote im Geschäftskundenbereich aufrecht erhalten kann. Allerdings machten diese bislang nur einen geringen Teil des Geschäftsvolumens aus. Nach Angaben von Surf1 sind für diese Fortführung und den Start bereits marktreifer Produkte Investitionen von mindestens einstelliger Millionenhöhe erforderlich.

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass das Insolvenzgericht (Amtsgericht Bitburg) den Eröffnungsbeschluss im Bundesanzeiger bekanntmacht. In dieser Bekanntmachung werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des §174 beim Insolvenzverwalter anzumelden.

§ 174 Anmeldung der Forderungen
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden.
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. (Quelle: www.jurathek.de [Link entfernt] )