Aufgenommen

BGH: Online-Videorecorder in der Regel unzulässig

Trotz erfolgreicher Revision erleiden Anbieter Niederlage
Von ddp / Steffen Herget

Der Bundesgerichtshof hat Online-Videorecordern einen Riegel vorgeschoben. Das Angebot internetbasierter Videorecorder sei "in der Regel unzulässig", entschied der BGH heute in Karlsruhe. Denn damit könnten urheberrechtliche Schutzrechte der Fernsehsender verletzt werden. Eine Klage des Privatsenders RTL hatte damit im Kern Erfolg.

Die beklagte Firma Netlantic GmbH in Unterföhring bietet seit März 2005 auf ihrer Homepage unter der Bezeichnung "Shift.TV" einen internetbasierten "Persönlichen Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an.

Aufgenommene Sendungen werden auf Anbieter-Server gespeichert

Die Firma empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer TV-Sender, auch das von RTL. Aus diesen Programmen können Kunden Sendungen auswählen, die dann auf dem Online-Videorecorder gespeichert werden. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Firma, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem "Persönlichen Videorecorder" aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

RTL sieht in dem Angebot eine Verletzung des Rechts, seine Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Das Landgericht Leipzig und Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatten der Klage von RTL weitgehend stattgegeben. Auf die Revision von Netlantic hob der Bundesgerichtshof das OLG-Urteil zwar auf. Allerdings nur deshalb, weil noch nicht festgestellt ist, ob die Firma oder deren Kunden tatsächlich RTL-Sendungen auf den "Persönlichen Videorecordern" aufzeichnen. Falls dies der Fall sei, liege ein Urheberrechtsverstoß vor.