Mobilfunkmast

Anwohner müssen auch hässliche Mobilfunk-Masten dulden

Mobilfunkanlage trotz optischer Beeinträchtigung zulässig
Von dpa / Marie-Anne Winter

Eine Mobilfunk-Anlage, die allenfalls zu einer geringfügigen optischen Beeinträchtigung führt, muss nicht beseitigt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem heute bekanntgewordenen Beschluss. Vielmehr müssten Nachbarn die geringen Beeinträchtigungen hinnehmen. Das öffentliche Interesse, Versorgungslücken im Mobilfunknetz zu schließen, habe Vorrang. (Az.: 1 B 11356/09).

Das Gericht lehnte damit den Baustopp für eine Mobilfunk-Anlage ab. Ein Wohnungseigentümer hatte sich dagegen gewandt, dass auf einem Nachbargrundstück eine solche Anlage errichtet wird. Er fürchtete insbesondere optische Beeinträchtigungen durch die mit einem sechs Meter hohen Rohr verkleidete Antenne. Das OVG sah jedoch für den Baustopp keine rechtliche Grundlage. Die Anlage störe nicht mehr als ein entsprechend hoher Schornstein, hieß es.