angeklagt

GEMA klagt erfolgreich gegen Rapidshare

Sharehosting-Dienst muss den Schutz von Urheberrechten verstärken
Von AFP / Steffen Herget

Betreiber von Tauschdiensten im Internet müssen einem Urteil des Landgerichts Hamburg zufolge wirksame und umfangreiche Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten ergreifen. Das Argument, eine Kontrolle der Daten sei technisch nicht möglich, sei laut Rechtsprechung nur vorgeschoben, teilte die Verwertungsgesellschaft GEMA heute in München mit. Sie hatte dagegen geklagt, dass der Tauschdienst Rapidshare [Link entfernt] rund 5 000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich machte. Die GEMA vertritt die Rechte von mehr als 60 000 Komponisten, Autoren und Musikverlegern.

Internetnutzer können über sogenannte Sharehosting-Dienste größere Datenmengen wie Videos oder Fotosammlungen im Netz speichern und austauschen. Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni ist der Tauschdienst laut GEMA selbst dafür verantwortlich, dass bestimmte Musiktitel über seine Plattform nicht veröffentlicht werden. Die "fortlaufende und aufwendige" Kontrolle durch den Inhaber der Rechte sei damit nicht mehr notwendig.

GEMA sieht im Urteil einen Meilenstein im Kampf gegen illegale Downloads

Die GEMA könne "gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden", teilte sie mit. Deshalb gebe es keinen Grund, "warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte". Rapidshare wurde 2006 gegründet und ist nach eigenen Angaben eine der zwölf meistbesuchten Homepages der Welt. Der GEMA-Vorsitzende Harald Heker nannte das Urteil des Landgerichts Hamburg einen "Meilenstein" im Kampf gegen die illegale Nutzung von Musikwerken im Internet.