Zustellnachweis - förmliche Zustellung
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erfolgen Hinweise, wie man die Zustellung von Widerrufsschreiben rechtssicher nachweisen können soll; diese Hinweise sind aber , obwohl sie angeblich von einem Rechtsanwalt stammen, ziemlich untauglich:
Es wird behauptet, ein Einwurf-Einschreibebrief würde als Zustellnachweis genügen; in Wahrheit ist das sehr zweifelhaft, denn selbst bei einem Einschreibebrief mit Rückschein müsste ich im notfalls beweisen können, was der tatsächl0cihe Inhalt des Schreibens war, und dazu ist ein Einschreibebrief äußerst untauglich ! Der Empfänger könnte einfach behaupten oder durch eine falschen Zeugen belegen, es sei nur ein leeres Blatt Papier im Umschlag gewesen; der Absender müsse wohl versehentlich etwas Falsches eingetütet haben !
Außerdem wird behauptet, eine Email würde als Zustellnachweis dann etwas taugen, wenn der Empfänger die Email beantwortet ! Das ist glatter Unsinn ! Sowohl die Email als auch eine mögliche Antwort darauf stellen nichts anderes als einen Datensatz oder ein Blatt Papier mit entsprechenden ASCII-Zeichen dar, die man schon mit wenig Geschick auf jedem PC mit Textsystem durch einen einfachen Tipp-Vorgang beliebig fälschen oder verfälscht darstellen kann !
Des Weiteren wird ein Telefax mit Sendeprotokoll als geeigneter Zustellnachweis angepriesen; beim Telefax ist es zwar so, dass Gerichte Telefaxe mit Sendenachweis, ggfls. ergänzt durch einen Einzelverbindungsnachweis des Telefonanbieters, in der Regel als sehr vertrauenswürdig einstufen, aber sicher ist auch ein Telefax keineswegs: erstens könnte man von technischen oder leitungs-Problemen bei der Übertragung einmal ganz abgesehen - auch hier beispielsweise versehentlich oder mit Absicht eine leere Seite übertragen oder das Dokument falsch eingelegt haben, womit wir wieder bei dem Problem sind, dass wir zwar ggfls. nachweisen können, dass etwas übertragen wurde, aber nicht, was da übertragen wurde ! Zum zweiten sind auch Sendeprotokolle von Faxgeräten nur einfache Listen mit ASCII-Zeichen, die ganz leicht durch einen Tipp-Vorgang mit jedem Textsystem gefälscht oder verfälscht werden können ! Von wirklicher Beweiskraft des Zustellvorganges also auch hier keine Spur !
Von den bestehenden Möglichkeiten, ein Dokument wirklich rechtssicher zuzustellen, wird im Artikel leider nicht eine einzige erwähnt !
Die sicherste Methode ist die förmliche Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher ! Dies ist viel einfacher und unkomplizierter als es sich anhört ! Man sendet einfach sein zuzustellendes Dokument formlos an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher des für den Empfänger zuständigen Amtsgerichtes mit der Bitte um förmliche Zustellung. Einige Tage später bekommt man eine Kopie seines Dokumentes mit einem amtlichen Zustellnachweis, mit dem man rechtssicher nachweisen kann, welches Dokument welchen Inhalts wann und an wen tatsächlich zugestellt worden ist. Der Gerichtsvollzieher legt diesem Zustellnachweis seine Rechnung bei, die man dann zu bezahlen hat, die aber nur ein paar Euro (je nach Zahl und Umfang der Dokumente ab circa 13 pro Zustellung) mehr kostet als ein (untauglicher) Einschreibebrief mit Rückschein der Deutschen Post !
Will man sich hingegen auf ein Telefax verlassen, so sollte man einen Internet-Telefaxdienst (z.B. EURATEL o.ä.) mit dem Versand des Dokuments beauftragen; dort wird dann eine Kopie des Dokuments zusammen mit dem Versandnachweis aufbewahrt bzw. zugeleitet, womit man zumindest gleich einen unverdächtigen Zeugen für die korrekte Zustellung auch des Dokumenteninhaltes vorweisen kann !
Eine ganz neue Methode testet die Deutsche Post derzeit im Bereich Email-Zustellung aus ! Da soll es künftig möglich sein, die Zustellung einer Email über Protokolle des Anbieters rechtssicher nachweisen zu können; kosten soll eine solche Email lediglich 0,50 Eurocent ! Falls dieser Service tatsächlich realisiert werden und halten wird, was er verspricht, wäre das die wohl einfachste Methode einer beweisbaren förmlichen Zustellung !