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Sorry aber wo ist der Unterschied?


31.10.2009 20:22 - Gestartet von CGa
einmal geändert am 31.10.2009 20:30
Beanstandet wird:

"AGB-Klauseln, in denen schon allein das Stillschweigen des Mobilfunkkunden als Zustimmung zu einer Vertragsänderung durch den Anbieter angesehen wird, sind unzulässig - das hat kürzlich das LG Itzehoe in einem Urteil (Az.: 10 O 91/08) gegen den Mobilfunkprovider Talkline festgestellt (wir berichteten). "

Wasserdichte O2-Verbraucherzentralen-Klausel:
" "Änderungen dieser AGB können durch Angebot von o2 und Annahme des Kunden vereinbart werden. Das Angebot von o2 erfolgt durch Mitteilung der inhaltlichen Änderungen. Schweigt der Kunde auf das Angebot von o2 oder widerspricht er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so stellt dies eine Annahme des Angebots dar und die Änderungen werden wirksam, sofern o2 den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde fristgerecht dem Angebot, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter."

Hä? In den O2 AGB gilt Stillschweigen auch als Annahme, wo ist da jetzt der Unterschied? Das soll jetzt keine Kritik an O2 sein, nur war damit ja die VB einverstanden, obwohl derselbe Sachverhalt ist!

Ich bin verwirrt.

Und mW hat in dem Urteil nicht gestanden ab welchem Betrag denn nun ein Kunde gesperrt werden darf. Laufen bald viele Mobilfunker mit Schulden rum und die Anbieter sind kreditgebende Banken? Wenn man zb keine Prepaid GH mehr hat kann man auch nicht mehr callen. Der Kunde erwartet ja vom Anbieter auch, dass er seine Leistungen erbrint, das darf der Anbieter dann doch auch vom Kunden erwarten. Bei Steitigkeiten ist klar das nicht gesperrt werden sollte, aber wenn keine Kohle drauf war, dann habe ich kein Verständnis, denn dann ist der Dispo auch oft schon ausgereizt und der Anbieter bleibt ev auch den Foderungen sitzen.

cu ChrisX

cu ChrisX