DSL-Praxis

DSL-Anschluss: So reagieren Sie bei Ärger mit dem Provider

Von Problemen bei der Schal­tung des DSL-An­schlusses bis hin zur wochen­langen Störung: Streit­fälle mit dem DSL-Anbieter können jeden treffen. teltarif.de gibt Ihnen wich­tige Tipps und zeigt, wie Sie sich im Ernst­fall verhalten sollten.
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Tipps rund um Ihren DSL-Anschluss Tipps rund um Ihren DSL-Anschluss
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Immer wieder kommt der teltarif.de-Redak­tion zu Ohren, dass es bei der Beauf­tragung von DSL-An­schlüs­sen Ärger mit dem Anbieter gibt. Die häufigsten Probleme bei einem Provider-Wechsel oder DSL-Umzug sind: Koordi­nations-Schwierig­keiten der Anbieter unter­einander und das Ein­halten von Schaltungs­terminen. Sehr oft geben auch tote oder viel zu lang­same Leitungen Anlass zur Beschwerde und wenn eine Störung nicht (recht­zeitig) besei­tigt wird.

Zwar schreiben sich die Provider verstärkt das Thema "Service" auf die Fahnen - sie geben "Service-Verspre­chen" ab, beteuern "Service-Offen­siven" oder bieten kosten­pflichtige "Service-Pakete" an - doch Kunden sollten niemals blind auf den Kunden­service ihres Anbie­ters vertrauen. Besser ist es, seine Rechte zu kennen.

Wir nennen Ihnen hier einige wich­tige Tipps rund um den DSL-Anschluss und hoffen, dass Sie sich mit unseren Hinweisen Ärger mit dem Anbieter ersparen können. Tipps rund um Ihren DSL-Anschluss Tipps rund um Ihren DSL-Anschluss
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Fall 1: Wenn sich der Anbieter nach Bestel­lung gar nicht meldet oder kein Schal­tungs­termin zustande kommt

In diesem Fall sollte der Kunde schrift­lich eine ange­messene Nach­frist zur Schal­tung setzen. Konkret heißt das: Mit einer Frist von zwei bis vier Wochen ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite. Eine längere Frist als sechs Wochen ist meist nicht notwendig, schließ­lich ist der Anbieter als Leis­tungs­erbringer in der Pflicht.

Passiert auch nach Frist­setzung nichts, kann der Kunde vom Vertrag zurück­treten und mögli­cher­weise auch Scha­dens­ersatz­forde­rungen stellen. Das könnten Fahrt­kosten sein, aber auch zum Beispiel die Kosten für die Beauf­tragung eines Ersatz­vertrags, zum Beispiel wenn das dann gewählte Unter­nehmen Bereit­stel­lungs­gebühren erhebt.

Daneben muss der Anbieter dem Kunden bei Vertrags­rück­tritt alle bislang durch den Vertrag entstan­denen Kosten wie antei­lige Grund­gebühren, etwaige Bereit­stel­lungs­kosten etc. zurück­erstatten.

Fall 2: Der DSL-Anschluss läuft nach Schal­tung nicht oder nicht richtig

Hier muss der Kunde dem Anbieter zumin­dest einen Nach­besse­rungs­versuch einräumen. Diesen sollte man eben­falls schrift­lich mit einer Frist von maximal 14 Tagen verlangen. Wenn der Anbieter nicht reagiert oder die Nach­besse­rung schei­tert, kann man auch hier vom Vertrag zurück­treten, weil die zuge­sagte Leis­tung nicht erbracht wurde. Im Zwei­fels­fall also am besten immer eine Frist setzen.

Gut zu wissen: Wech­selt man den DSL-Anbieter und hat sich an das offi­zielle Verfahren gehalten, bei dem man den alten Anbieter nicht selbst kündigt, sondern dies den neuen Anbieter erle­digen lässt, muss der alte Anbieter bis zur Umschal­tung auf den neuen Anbieter weiter versorgen und darf den Anschluss nicht einfach abschalten.

Fall 3: Die Geschwin­digkeit des DSL-Anschlusses ist viel zu langsam

Der Gesetz­geber schreibt inzwi­schen vor, dass die Provider den Kunden vor Vertrags­abschluss ein umfang­reiches Produkt­infor­mati­onsblatt zur Verfü­gung stellen müssen. Zur Internet-Geschwin­digkeit ist vorge­geben, dass das Produkt­infor­mati­onsblatt die mini­male, die norma­lerweise zur Verfü­gung stehende und die maxi­male Daten­über­tragungs­rate für Down­load und Upload nennen muss.

Zum 1. Dezember 2021 gab es mit der Überarbei­tung des Tele­kom­muni­kati­ons­rechts eine weitere Verbes­serung für die Kunden. Wenn der Inter­net­anschluss nicht so schnell ist wie verspro­chen, können Verbrau­cher nach dem neuen Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz nun die Grund­gebühr mindern oder auch den Vertrag fristlos kündigen. In einem sepa­raten Ratgeber erläu­tern wir das offi­zielle Proze­dere.

Fall 4: Wenn eine Störung nicht (recht­zeitig) besei­tigt wird

Ob (V)DSL-, Kabel- oder Glas­faser-Anbieter: Netz­betreiber haben von Zeit zu Zeit in unter­schied­lichem Maße mit Netz­aus­fällen zu kämpfen. Heut­zutage ist dies nicht einfach nur ärger­lich, denn der Zusam­men­bruch des Fest­netzes führt darüber hinaus zu einer erheb­lichen Beein­träch­tigung im Alltag - bis hin zu finan­ziellen Schäden, wenn man beruf­lich oder im Home­office auf eine stetige Netz­ver­sor­gung ange­wiesen ist. Gerade darum gibts beim Thema Entschä­digung inzwi­schen deut­liche Verbes­serungen für Verbrau­cher.

Wird die Störung nicht inner­halb von zwei Kalen­der­tagen nach Eingang der Störungs­mel­dung besei­tigt, kann der Verbrau­cher ab dem dritten Tag für jeden Tag des voll­stän­digen Ausfalls eine Entschä­digung verlangen. Die Höhe der Entschä­digung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertrag­lich verein­barten monat­lichen Grund­gebühr bei Verträgen mit gleich­blei­bendem monat­lichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Hinzu kommt: Wird ein verein­barter Tech­niker-Termin vom Anbieter versäumt, kann der Verbrau­cher für jeden versäumten Termin eine Entschä­digung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent der vertrag­lich verein­barten monat­lichen Grund­gebühr verlangen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Mehr dazu erfahren Sie in unserem ausführ­lichen Ratgeber zum Netz­aus­fall.

Fall 5: Wenn gar kein Netz­betreiber einen Breit­band-Anschluss bereit­stellen will

Über viele Jahre hatten Verbrau­cher in länd­lichen Gebieten keine juris­tische Hand­habe, wenn schlicht und ergrei­fend kein Anbieter Breit­band-Internet in dem Ort ausbauen wollte. Das hat sich geän­dert: Zum 1. Dezember trat eine Version des deut­schen Tele­kom­muni­kati­ons­gesetzes in Kraft, die erst­mals ein einklag­bares Recht auf einen schnellen Inter­net­zugang für alle Bürger beinhaltet.

Endnutzer haben gegen­über Unter­nehmen, die durch die Bundes­netz­agentur verpflichtet worden sind, einen Anspruch auf Versor­gung mit den von der Verpflich­tung umfassten Tele­kom­muni­kati­ons­diensten, einschließ­lich des hierfür notwen­digen Anschlusses an ein öffent­liches Tele­kom­muni­kati­ons­netz. Wie man als Betrof­fener sein Recht geltend macht, die BNetzA eine Unter­ver­sor­gung fest­stellt und anschlie­ßend einen Betreiber zur Versor­gung verpflichtet, dazu lesen Sie alles in unserem Ratgeber zum Recht auf schnelles Internet.

Fall 6: Die Rech­nung des DSL-Provi­ders stimmt nicht

Fast jedem Verbrau­cher ist es schon einmal passiert: Der Provider schickt eine Rech­nung, die unbe­rech­tigte Forde­rungen enthält. Wir geben in den folgenden Ratge­bern konkrete Tipps, wie Sie darauf am besten reagieren:

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