FAQ: Kündigungsmöglichkeit nach Preiserhöhung
Grundsätzliches zu Preiserhöhungen
Kündigungsmöglichkeiten nach Preiserhöhungen
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Die folgenden Anmerkungen gelten allgemein, egal ob der Kunde einen Vertrag für Telefonie und Internet zu Hause oder für das Handy abgeschlossen hat. Zwar schreiben wir an
einigen Stellen Mobilfunk-spezifisch, die zu Grunde liegenden Gesetze
gelten aber prinzipiell für alle Dienstleistungen in der Telekommunikation.
Gibt es ein generelles Sonderkündigungsrecht nach Preiserhöhungen?
Nein. Im Zusammenhang mit Preiserhöhungen wird reflexartig der Begriff der "Sonderkündigung" ins Spiel gebracht. Der Begriff der "Sonderkündigung" stammt aus einer früheren Fassung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der frühere § 28 Abs. 3 TKV begründete für den Kunden ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine Preiserhöhung über eine so genannte Amtsblattveröffentlichung erfolgte. Da dies die Regel war, bestand in der Tat häufig ein Sonderkündigungsrecht.
Diese Bestimmung wurde jedoch mit dem post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetz aufgehoben, da die Privilegierung bei der Einbeziehung von AGB zugunsten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen weggefallen war. Wie verbreitet der Begriff der Sonderkündigung noch ist, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass noch heute einige Mobilfunkanbieter in ihren AGB ein Sonderkündigungsrecht für bestimmte Fälle explizit ausschließen möchten, obwohl es dieses so gar nicht gibt.
Das heißt jedoch nicht, dass Kunden jede Preiserhöhung hinnehmen müssen.
Als Kunde hat man mit dem Telekommunikationsunternehmen einen Vertrag geschlossen,
der nicht einseitig einfach wieder geändert oder aufgehoben werden kann. Dies
gilt immer für beide Vertragsparteien.
Kündigungsmöglichkeiten nach Preiserhöhungen
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Mein Netzbetreiber, Internet-Provider oder Festnetz-Anbieter will eine seiner Leistungen verteuern, kann ich kündigen?
Nein, nur das Bestreben des TK-Unternehmens räumt keine Kündigungsmöglichkeit ein. Auch begründet die Preiserhöhung kein ausdrückliches so genanntes Sonderkündigungsrecht (mehr).
Muss ich die neuen Bedingungen akzeptieren?
Nein, der Kunde kann darauf bestehen, dass die alten Bedingungen eingehalten werden. Dies wird jedoch in der Regel zur Kündigung durch den Betreiber führen.
Teilt der Betreiber mit, dass die Preise angehoben werden sollen, muss das nicht hingenommen werden. Im Gegenteil, der Kunde muss der einseitigen Verschlechterung zustimmen. Nimmt der Kunde trotz Kenntnis der höheren Preise die Dienste jedoch weiter in Anspruch, kann das Unternehmen möglicherweise von einem so genannten konkludenten Einverständnis ausgehen. Um dieses Missverständnis von vornherein auszuschließen, sollte der Kunde seinem Vertragspartner mitteilen, dass man auf eine weitere vertragsgemäße Erfüllung der Pflichten besteht und mit einer Änderung nicht einverstanden ist.
Einige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) stellen auch die Fiktion auf, dass, wenn nach Bekanntgabe einer Preiserhöhung innerhalb einer bestimmten Frist (meistens 1 Monat) nicht widersprochen wird, der Kunde einverstanden wäre. Auch aus diesem Grunde sollte deutlich und nachweisbar widersprochen werden.
Da Telekommunikationsdienstleistungen jedoch Massengeschäfte sind, muss man davon ausgehen, dass der Netzbetreiber nicht an einer Vielzahl unterschiedlicher Vertragsbeziehungen mit seinen Kunden interessiert ist. So ist es in diesen Konstellationen üblich, dass der Betreiber den bestehenden Vertrag kündigt. Hierbei ist aber auch der Betreiber an die vorher vereinbarten Kündigungsfristen gebunden. Es ist ihm nicht möglich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn man lukrative Bedingungen hat und diese nicht aufgeben möchte.
Was ist von Preisanpassungsklauseln zu halten?
Nicht viel. Preisanpassungsklauseln können Preiserhöhungen meistens nicht rechtfertigen.
Preisanpassungsklauseln sind nur in einem sehr engen Rahmen zulässig. Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche dem Anbieter erlauben, "die Preise anzupassen", taugen daher meistens nicht dafür, eine Preiserhöhung zu rechtfertigen.
Klauseln, die dem Betreiber eine Preiserhöhung nach freiem Belieben gestatten, sind unwirksam. Die Klausel muss die Gründe und den Umfang der Erhöhung bereits vorher konkret festlegen. Klauseln, die eine Erhöhung des Gewinns durch den Betreiber ermöglichen, sind ebenfalls unwirksam. Bei Verträgen mit Verbrauchern werden an solche Klauseln durch die Rechtssprechung hohe Hürden gestellt. Da bei Vertragsschluss in der Regel immer Preislisten ohne etwaige Hinweise auf spätere Erhöhungen dem Kunden vorgelegt werden, stellt sich zudem für den Betreiber das Problem, dass dieses Individualabreden sein können, welche nach § 305 b BGB den AGB vorgehen.
In der Praxis gibt es daher diese weiten Preisanpassungsklauseln nicht. In den AGB der Mobilfunkbetreiber sind Preisanpassungsklauseln hinsichtlich einer eventuell erhöhten Umsatzsteuer (diese wird direkt an die Finanzämter abgeführt) und nachgewiesenen erhöhten Lohnkosten üblich. Ebenso denkbar wäre eine Preiserhöhung, wenn Betreiber neue Zuschläge für Netzübergänge zu zahlen hätten und diese genau an die Kunden weitergeben.
Eine weitere Grenze für Erhöhungen der Preise stellt § 314 BGB dar. Diese Kündigung aus "wichtigem Grund" ist möglich, wenn eine Änderung für den Kunden nicht zumutbar wäre. Hierbei kommt es dann jedoch auf den Einzelfall an. Eine pauschale Bewertung verbietet sich.
Dennoch müsste deutlich geworden sein, in welchem kleinen Preisfenster nur Erhöhungen möglich sind. In der Praxis spielen sie daher keine Rolle.
Ich habe erst kürzlich (vor dem Inkrafttreten - aber nach Bekanntgabe einer Preiserhöhung) einen neuen Vertrag abgeschlossen. Welche Unterschiede bestehen?
Keine. Der Vertrag wird immer zu den aktuellen Konditionen geschlossen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Vertriebsstelle veraltete Formulare und AGB verwendet.
Allgemeine Hinweise zu Rechtsthemen
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Die hier wiedergegebenen Einschätzungen gelten für quasi alle Verträge im Telekommunikationsbereich, egal ob Festnetz, Internet, Mobilfunk-Netzbetreiber oder -Provider bzw. Streaming-Anbieter. Wenn Sie sich mit anderen Nutzern austauschen möchten, können Sie dafür unser Forum nutzen.
An dieser Stelle danken wir Rechtsanwalt Björn Gottschalkson für die Unterstützung bei der Erstellung dieses Ratgebers.
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