Tarif teurer

FAQ: Kündigungsmöglichkeit nach Preiserhöhung

Was tun, wenn der Telefon- oder Internet-Anbieter die Preise erhöht? In unserer FAQ finden Sie Antworten auf Fragen zum Sonder­kündigungs­recht sowie weitere Hinweise, was Kunden bei der Kündi­gung eines Vertrags berück­sichtigen sollten.
Von /

Grund­sätz­liches zu Preis­erhö­hungen

Kündigungsmöglichkeiten nach Preiserhöhungen Kündigungsmöglichkeiten nach Preiserhöhungen
Bild: S Kautz15 - fotolia.com, Bearbeitung: teltarif.de
Die folgenden Anmer­kungen gelten allge­mein, egal ob der Kunde einen Vertrag für Tele­fonie und Internet zu Hause oder für das Handy abge­schlossen hat. Zwar schreiben wir an einigen Stellen Mobil­funk-spezi­fisch, die zu Grunde liegenden Gesetze gelten aber prin­zipiell für alle Dienst­leistungen in der Tele­kommunikation.

Gibt es ein gene­relles Sonder­kün­digungs­recht nach Preis­erhö­hungen?

Nein. Im Zusam­men­hang mit Preis­erhö­hungen wird reflex­artig der Begriff der "Sonder­kün­digung" ins Spiel gebracht. Der Begriff der "Sonder­kündigung" stammt aus einer früheren Fassung der Tele­kommunikations-Kundenschutz­verordnung. Der frühere § 28 Abs. 3 TKV begrün­dete für den Kunden ein Sonderkündigungs­recht, wenn eine Preis­erhö­hung über eine so genannte Amtsblatt­veröffentlichung erfolgte. Da dies die Regel war, bestand in der Tat häufig ein Sonder­kündigungs­recht.

Diese Bestim­mung wurde jedoch mit dem post- und tele­kommunikations­rechtlichen Bereinigungs­gesetz aufge­hoben, da die Privi­legierung bei der Ein­beziehung von AGB zugunsten der Anbieter von Tele­kommunikationsdienst­leistungen weg­gefallen war. Wie verbreitet der Begriff der Sonder­kündigung noch ist, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass noch heute einige Mobil­funk­anbieter in ihren AGB ein Sonder­kündigungs­recht für bestimmte Fälle explizit aus­schließen möchten, obwohl es dieses so gar nicht gibt.

Das heißt jedoch nicht, dass Kunden jede Preis­erhö­hung hinnehmen müssen. Als Kunde hat man mit dem Tele­kommunikations­unternehmen einen Vertrag geschlossen, der nicht einseitig einfach wieder geän­dert oder aufge­hoben werden kann. Dies gilt immer für beide Vertrags­parteien. Kündigungsmöglichkeiten nach Preiserhöhungen Kündigungsmöglichkeiten nach Preiserhöhungen
Bild: S Kautz15 - fotolia.com, Bearbeitung: teltarif.de

Mein Netz­betreiber, Internet-Provider oder Fest­netz-Anbieter will eine seiner Leis­tungen verteuern, kann ich kündigen?

Nein, nur das Bestreben des TK-Unter­neh­mens räumt keine Kündigungs­möglichkeit ein. Auch begründet die Preis­erhö­hung kein ausdrück­liches so genanntes Sonderkündigungs­recht (mehr).

Muss ich die neuen Bedin­gungen akzep­tieren?

Nein, der Kunde kann darauf bestehen, dass die alten Bedin­gungen einge­halten werden. Dies wird jedoch in der Regel zur Kündi­gung durch den Betreiber führen.

Teilt der Betreiber mit, dass die Preise ange­hoben werden sollen, muss das nicht hinge­nommen werden. Im Gegen­teil, der Kunde muss der einsei­tigen Verschlech­terung zustimmen. Nimmt der Kunde trotz Kenntnis der höheren Preise die Dienste jedoch weiter in Anspruch, kann das Unter­nehmen mögli­cher­weise von einem so genannten kon­kludenten Ein­verständnis ausgehen. Um dieses Miss­verständnis von vorn­herein auszu­schließen, sollte der Kunde seinem Vertrags­partner mitteilen, dass man auf eine weitere vertrags­gemäße Erfül­lung der Pflichten besteht und mit einer Ände­rung nicht einver­standen ist.

Einige Allge­meine Geschäfts­bedingungen (AGB) stellen auch die Fiktion auf, dass, wenn nach Bekannt­gabe einer Preis­erhö­hung inner­halb einer bestimmten Frist (meis­tens 1 Monat) nicht wider­sprochen wird, der Kunde ein­verstanden wäre. Auch aus diesem Grunde sollte deut­lich und nach­weisbar wider­spro­chen werden.

Da Tele­kommunikations­dienstleistungen jedoch Massen­geschäfte sind, muss man davon ausgehen, dass der Netz­betreiber nicht an einer Viel­zahl unter­schied­licher Vertrags­beziehungen mit seinen Kunden inter­essiert ist. So ist es in diesen Konstel­lationen üblich, dass der Betreiber den bestehenden Vertrag kündigt. Hierbei ist aber auch der Betreiber an die vorher verein­barten Kündigungs­fristen gebunden. Es ist ihm nicht möglich, ohne Einhal­tung einer Kündigungs­frist zu kündigen. Dies ist insbe­son­dere dann wichtig, wenn man lukra­tive Bedin­gungen hat und diese nicht aufgeben möchte.

Was ist von Preisanpassungs­klauseln zu halten?

Nicht viel. Preisanpassungs­klauseln können Preis­erhö­hungen meis­tens nicht recht­fer­tigen.

Preisanpassungs­klauseln sind nur in einem sehr engen Rahmen zulässig. Rege­lungen in den Allge­meinen Geschäfts­bedingungen (AGB), welche dem Anbieter erlauben, "die Preise anzu­passen", taugen daher meis­tens nicht dafür, eine Preis­erhö­hung zu recht­fer­tigen.

Klau­seln, die dem Betreiber eine Preis­erhö­hung nach freiem Belieben gestatten, sind unwirksam. Die Klausel muss die Gründe und den Umfang der Erhö­hung bereits vorher konkret fest­legen. Klau­seln, die eine Erhö­hung des Gewinns durch den Betreiber ermög­lichen, sind eben­falls unwirksam. Bei Verträgen mit Verbrau­chern werden an solche Klau­seln durch die Rechts­sprechung hohe Hürden gestellt. Da bei Vertrags­schluss in der Regel immer Preis­listen ohne etwaige Hinweise auf spätere Erhö­hungen dem Kunden vorge­legt werden, stellt sich zudem für den Betreiber das Problem, dass dieses Indi­vidu­alab­reden sein können, welche nach § 305 b BGB den AGB vorgehen.

In der Praxis gibt es daher diese weiten Preisanpassungs­klauseln nicht. In den AGB der Mobilfunk­betreiber sind Preisanpassungs­klauseln hinsicht­lich einer even­tuell erhöhten Umsatz­steuer (diese wird direkt an die Finanz­ämter abge­führt) und nach­gewie­senen erhöhten Lohn­kosten üblich. Ebenso denkbar wäre eine Preis­erhö­hung, wenn Betreiber neue Zuschläge für Netz­übergänge zu zahlen hätten und diese genau an die Kunden weiter­geben.

Eine weitere Grenze für Erhö­hungen der Preise stellt § 314 BGB dar. Diese Kündi­gung aus "wich­tigem Grund" ist möglich, wenn eine Ände­rung für den Kunden nicht zumutbar wäre. Hierbei kommt es dann jedoch auf den Einzel­fall an. Eine pauschale Bewer­tung verbietet sich.

Dennoch müsste deut­lich geworden sein, in welchem kleinen Preis­fenster nur Erhö­hungen möglich sind. In der Praxis spielen sie daher keine Rolle.

Ich habe erst kürz­lich (vor dem Inkraft­treten - aber nach Bekannt­gabe einer Preis­erhö­hung) einen neuen Vertrag abge­schlossen. Welche Unter­schiede bestehen?

Keine. Der Vertrag wird immer zu den aktu­ellen Kondi­tionen geschlossen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Vertriebs­stelle veral­tete Formu­lare und AGB verwendet.

Allge­meine Hinweise zu Rechts­themen

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als Redak­teure Ihnen keine quali­fizierte Rechts­bera­tung bieten können. Eine quali­fizierte Rechts­bera­tung dürfen in Deutsch­land nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz nur Rechts­anwälte anbieten. Doch auch die örtli­chen Verbrau­cher­zen­tralen sind zur außer­gericht­lichen Rechts­bera­tung legi­timiert. Darüber hinaus bieten viele Amts­gerichte kosten­freie Bera­tungs­hil­festunden an.

Die hier wieder­gegebenen Ein­schätzungen gelten für quasi alle Verträge im Tele­kommunikations­bereich, egal ob Fest­netz, Internet, Mobil­funk-Netz­betreiber oder -Provider bzw. Strea­ming-Anbieter. Wenn Sie sich mit anderen Nutzern austau­schen möchten, können Sie dafür unser Forum nutzen.

An dieser Stelle danken wir Rechts­anwalt Björn Gott­schalkson für die Unter­stüt­zung bei der Erstel­lung dieses Ratge­bers.

Ratgeber rund um Recht & Vertrag

Mehr zum Thema Kündigung