Benutzer scanner schrieb:
Hallo zusammen, ab 20.04.2020 dürfen für die Portierung nur noch 6,82 EUR berechnet werden...
ABER welches Datum ist hier maßgeblich?
Datum an dem die Portierung vom neuen Anbieter bei alten Anbieter eingereicht wurde (vor 20.04.2020)
ODER Datum der tatsächlichen Durchführung der Portierung (nach 20.04.2020)?
Meiner Meinung nach müsste das Leistungsprinzip greifen... d.h. das Datum der tatsächlichen Portierung wäre maßgeblich. Wer kann dazu eine rechtssichere Aussage machen?!
Vodafone will mir auch gerade weismachen, das der Tag der (vermeintlichen) Bearbeitung maßgebend ist und nicht der Tag der Portierung.
Der Gesetzestext der Bundesnetzagentur ist da aber ziemlich eindeutig, das der Tag der Portierung maßgebend ist:
"Kosten für die Portierung einer Mobilfunkrufnummer
Für eine ab dem 20. April 2020 erfolgte Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer darf ein Anbieter nur noch einen Betrag in Höhe von maximal 6,82 Euro (brutto) verlangen. Dies hat die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur am 20. April 2020 entschieden.
Sollte Ihr Anbieter einen höheren Betrag als 6,82 Euro für eine ab dem 20. April 2020 durchgeführte Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer abrechnen, wenden Sie sich unter Hinweis auf die Entscheidungen der Bundenetzagentur bitte nochmals an Ihren Anbieter. Sollte Ihr Anbieter dennoch weiterhin an einer höheren Entgeltforderung festhalten, zeigen Sie dies der Bundesnetzagentur bitte an. Nutzen Sie bitte dafür das nachstehende Kontaktformular „Fachanfrage Anbieterwechsel“. Reichen Sie bitte auch die Rechnung ein."