Benutzer ezc schrieb:
Benutzer iwir schrieb:
Hallo und guten Tag,
es gibt sicher mehr als einen Grund, warum es Steuerberater gibt. Die Ausbildung ist mühsam und mit hohem Risiko verbunden:
Das Umsatzsteuerrecht kennt keine Gewinnabsicht. Gewinnabsicht ist Einkommensteuer-Liga.
Also gut, aber es ging darum, ob der Staat hier unternehmerisch (lassen wir das mit dem Gewinn halt weg) oder hoheitlich tätig war - wenn ich mich recht erinnere.
Zum Auktionspreis: Nach der Preisangabenverordnung handelt es sich grundsätzlich um Bruttopreise.
Ich glaube, das stimmt nur, wenn sich die Preisangabe an Endkunden richtet. Jeder Katalog, der für gewerbliche Anwender bestimmt ist, listet Nettopreise auf - also ohne Umsatzsteuer. Und Privatleute waren an der Auktion ja nicht beteiligt.
Aber in der Tat kenne ich mich da nicht so gut aus. Deshalb meine Frage, wo da mein Fehler liegt. Also: Gibt es eine Vorschrift, nach der auch für gewerbliche Kunden in diesem Fall Bruttopreise anzugeben sind?
Zwei paar Schuhe:
1.) Sachverhalt: Der Staat war bei der Auktion der Annahme, er handle hoheitlich. Insofern ist der erzielte Auktionspreis gleich Endpreis/Entgeld. War der Staat irriger Auffassung über die Steuerpflicht, ist Bemessungsgrundlage für die USt Entgeld ./. Umsatzsteuer. Ergo: In diesem Fall "Bruttopreis".
Ob sich der Staat geirrt hat? Liegt nicht in meiner Entscheidung.
2.)Zwischen "Gewerblichen", sagen wir besser umsatzsteuerlichen Unternehmern, mag es eine übliche Gepflogenheit sein, mit "Nettopreisen" zu arbeiten. Gleichwohl ist grundsätzlich auf die Umsatzsteuer hinzuweisen. Probleme hatte z.B. mal die GEZ/Metro (nicht zu verwechseln mit der gleichnamigen Gebühreneinzugszentrale) im Zusammenhang mit der Preisangabe in den Werbeprospekten.
Sofern Du eine explizite Aussage wegen der Preisangabenverordnung wünscht, kann ich mich mal umsehen.
Aber Mandantenerstberatung: 350 DM plus USt ;-))
Gruß
iwir