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Instandhaltung ist nicht umlagefähig!


16.04.2023 10:25 - Gestartet von Wechseler
War es noch nie, eben so wenig wie Reparaturen. Nur laufende Betriebskosten sind das. Deshalb heißen sie so.
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[1] flatburger antwortet auf Wechseler
16.04.2023 10:47

einmal geändert am 16.04.2023 10:51
Benutzer Wechseler schrieb:
War es noch nie, eben so wenig wie Reparaturen. Nur laufende Betriebskosten sind das. Deshalb heißen sie so.

Völlig gleichgültig wie man die Kosten nennt. Ein Wartungsvertrag/ Instandhaltungsvertrag für ein Kabel, welches von der Eigentümergemeinschaft installiert wurde, ist eine Frechheit.

Das wären bei 12 Wohnungen x 12 Monate x 10 € = 1440€ welche von der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt werden müssen.
Und diese Kosten sind real. Also unbedingt bei der WEG-Versammlung aufpassen und auch der Hausverwaltung verbieten solch einen Vertrag zu unterzeichnen.

Das ist nach dem Nebenkostenprivileg die vermutlich neue Geschäftsidee der Kabelanbieter.
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[1.1] Wechseler antwortet auf flatburger
16.04.2023 12:25
Benutzer flatburger schrieb:
Benutzer Wechseler schrieb:
War es noch nie, eben so wenig wie Reparaturen. Nur laufende Betriebskosten sind das. Deshalb heißen sie so.

Völlig gleichgültig wie man die Kosten nennt.

Das ist nicht eben nicht gleichgültig. Kabel-TV-Kosten waren explizit als umlagefähig ausgewiesen worden, damit die Bundespost fleißig Sammelverträge machen konnte. Genau diese Umlagefähigkeit endet 2024.

Instandhaltung, Reparaturen etc. sind keine umlagefähigen Betriebskosten! Und waren das auch noch nie. Daran hat sich seit 100 Jahren nichts geändert.
Jeder Mieter oder Eigentümer, der eine "Instandhaltung" für wasauchimmer auf die Betriebskostenabrechnung gesetzt bekommt, kann diesen Posten einfach streichen.
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[1.1.1] flatburger antwortet auf Wechseler
18.04.2023 04:23

3x geändert, zuletzt am 18.04.2023 04:31
Benutzer Wechseler schrieb:
Benutzer flatburger schrieb:
Benutzer Wechseler schrieb:

Instandhaltung, Reparaturen etc. sind keine umlagefähigen Betriebskosten! Und waren das auch noch nie. Daran hat sich seit 100 Jahren nichts geändert.
Jeder Mieter oder Eigentümer, der eine "Instandhaltung" für wasauchimmer auf die Betriebskostenabrechnung gesetzt bekommt, kann diesen Posten einfach streichen.

Kaminfeger, Heizungswartung, Hausmeister, Garten- Außenpflege, Rauchmelderprüfung, usw. gehören zu den kalten Nebenkosten und müsen somit bezahlt werden.
Kleinreparaturen bis 100€ müssen selbst bezahlt werden ebenso das Erneuern eines Rolladengurts.
Der Wartungsvertrag für das Kabel fällt somit aus dem Nebenkostenprivileg heraus und erscheint neu in der kalten Nebenkostenabrechnung. Also den neuen Kabelvertrag !!!!nicht unterschreiben!!!!!
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[2] upandaway antwortet auf Wechseler
16.04.2023 12:40

einmal geändert am 16.04.2023 12:44
Benutzer Wechseler schrieb:
War es noch nie, eben so wenig wie Reparaturen. Nur laufende Betriebskosten sind das. Deshalb heißen sie so.

Schauen wir in die Betriebskostenverordnung: Spannend ist zukunftsgerichtet eigentlich nur Absatz c). Ich frage mich, ob hier künftig ein (regelmäßiges) Bereitststellungsentgelt umlagefähig ist, auch wenn ich gar kein Glasfaser nutze, dieses aber in meine Wohnung gelegt wurde.

Betriebskosten sind die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder

b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder

c) des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser
mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1
des Telekommunikationsgese
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[2.1] Wechseler antwortet auf upandaway
18.04.2023 10:44
Benutzer upandaway schrieb:
Benutzer Wechseler schrieb:
War es noch nie, eben so wenig wie Reparaturen. Nur laufende Betriebskosten sind das. Deshalb heißen sie so.

Schauen wir in die Betriebskostenverordnung: Spannend ist zukunftsgerichtet eigentlich nur Absatz c). Ich frage mich, ob hier künftig ein (regelmäßiges) Bereitststellungsentgelt umlagefähig ist, auch wenn ich gar kein Glasfaser nutze, dieses aber in meine Wohnung gelegt wurde.

Ja, das sind maximal 60 € im Jahr und in Summe maximal 540 €. Koaxnetze sind damit natürlich nicht gemeint, womit Vodafone raus ist.

Für Neubau und Instandhaltung ist die Kaltmiete da. Auch Kleinreparaturen haben nichts mit der Betriebskostenabrechnung zu tun und erscheinen dort nicht. Sie können natürlich unabhängig davon vertraglich vereinbart werden.

Deshalb ist es übrigens sinnvoll, jede Betriebskostenabrechnung überprüfen zu lassen, denn 80 % dieser sind fehlerhaft.