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ALG 2 oder Sozialleistungsbezieher sind von der GEZ befreit


10.08.2020 17:44 - Gestartet von flatburger
oder bezahlen einen ermäßigten Betrag.
Hallo ANGA wie wäre es mit einem ermäßigten Beitrag anstatt irgendwelche Scheinargument vorzugeben.
https://hartz4widerspruch.de/antraege/befreiung-vom-rundfunkbeitrag/
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[1] REMchen antwortet auf flatburger
11.08.2020 00:55

einmal geändert am 11.08.2020 00:56
Benutzer flatburger schrieb:
oder bezahlen einen ermäßigten Betrag. Hallo ANGA wie wäre es mit einem ermäßigten Beitrag anstatt irgendwelche Scheinargument vorzugeben.
https://hartz4widerspruch.de/antraege/befreiung-vom-rundfunkbeitrag/

Es geht hier nicht um die GEZ-Gebühr, sondern um die Kosten für das Kabelfernsehen, das pauschal in den Mietnebenkosten vom Vermieter abgerechnet wird. Dafür gibt es keine Befreiung von ALG-2-Empfängern. Genau so wenig wie alle anderen Posten von Nebenkostenabrechnungen. Man kann sich auch nicht von den Kosten für das Rasenmähen des Innenhofs befreien lassen, selbst wenn man diesen nie nutzt und nie dort ist. Für sämtliche Mietnebenkosten gibt es keine Befreiung.
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[1.1] flatburger antwortet auf REMchen
11.08.2020 02:03

2x geändert, zuletzt am 11.08.2020 09:13
Benutzer REMchen schrieb:
Benutzer flatburger schrieb:
oder bezahlen einen ermäßigten Betrag. Hallo ANGA wie wäre es mit einem ermäßigten Beitrag anstatt irgendwelche Scheinargument vorzugeben.
https://hartz4widerspruch.de/antraege/befreiung-vom-rundfunkbeitrag/

Es geht hier nicht um die GEZ-Gebühr, sondern um die Kosten für das Kabelfernsehen, das pauschal in den Mietnebenkosten vom Vermieter abgerechnet wird. Dafür gibt es keine Befreiung von ALG-2-Empfängern.
Das ist mir alles klar. Deshalb kann der Kabelbetreiber trotzdem einen Sozialtarif einführen. Den gibt es sogar von der Telekom.
https://www.telekom.de/hilfe/downloads/auftrag-sozialtarif.pdf

Dabei fällt mir ein:
In den Ballungsgebieten gibt es DVB-T2 vielleicht brauchen viele Zwangskunden dann überhaupt kein Kabel mehr.
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[1.2] r o s s i n antwortet auf REMchen
12.08.2020 00:14
Kosten für das Kabelfernsehen, das pauschal in den Mietnebenkosten vom Vermieter abgerechnet wird. Dafür gibt es keine Befreiung von ALG-2-Empfängern.
Die sogannte Antennengebühr wird vom Jobcenter übernommen, wenn sie als Betriebskosten in der jährlichen Abrechnung aufgeführt sind. Wenn der Vermieter diese Gebühr nicht mehr einziehen darf, entfällt diese Kostenübernahme der Antennengebühr für das Jobcenter.
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[1.2.1] flatburger antwortet auf r o s s i n
12.08.2020 08:44

einmal geändert am 12.08.2020 08:46
Benutzer r o s s i n schrieb:
Die sogannte Antennengebühr wird vom Jobcenter übernommen, wenn sie als Betriebskosten in der jährlichen Abrechnung aufgeführt sind. Wenn der Vermieter diese Gebühr nicht mehr einziehen darf, entfällt diese Kostenübernahme der Antennengebühr für das Jobcenter.
Das wird dann wohl so sein.
Nur daß Großkonzerne damit argumentieren sozial zu sein weil eine Quersubventionierung der Kosten durch Zwangskunden erfolgt ist asozial.

Siehe auch Post Einspeisevergütung