Benutzer Thomas4711 schrieb:
>> Ein Anbieter kann seine Rechte nicht ohne
>> Einverständnis des Kunden auf einen Dritten
>> übertragen, es sei denn, der Dritte wurde
>> in den zum entsprechenden Zeitpunkt gültigen
>> und zulässigen AGB namentlich und mit
>> Anschrift benannt (vgl. § 11 Nr. 13 AGBG
>> bzw. § 309 Nr. 10 BGB). Dass D2 Vodafone
>> den Tarif übernimmt, ist dabei unerheblich.
Ich kann mir kaum vorstellen, das sich die Rechtslage in den letzten Jahren stark
verändert hat, aber ich habe damals einen
Vertrag bei einem Provider gehabt, der
von einem anderen aufgekauft wurde und
dadurch gab es ein Sonderkündigungsrecht.
Wird hier nicht anders sein.
Also, wenn er *aufgekauft* wurde und Dein Vertragspartner als solcher bestehen blieb, dürfte es m.E. kein SoKüRe gegeben haben.
Anders hier: D2 übernimmt nicht die Firma Tangens, sondern die Verträge von Tangens mit den KundInnen. Da gibt es unstreitig ein SoKüRe, denn der Schuldner kann nicht ohne Zustimmung des Gläubigers ausgetauscht werden.
Insofern: Falschmeldung, liebe Herren Gajek und Schäfer.
Sp.