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Deutsche Sprache unbekannt


14.06.2017 21:49 - Gestartet von lexie
Man kann etwas nur miteinander verschmelden, nicht auf!

Es wäre super, wenn Ihre Artikel nicht überwiegend aus Abschreiben bestehen würden.

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[1] ra-b antwortet auf lexie
14.06.2017 23:29

einmal geändert am 14.06.2017 23:31
Benutzer lexie schrieb:
Man kann etwas nur miteinander verschmelden, nicht auf!

Gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes wird "auf" einen Rechtsträger verschmolzen. Vorteil ist, dass dabei deutlich wird, wer übertragender und übernehmender Rechtsträger, also sozusagen Quell- und Zielrechtsträger ist.

B.
(Rechtsanwalt)
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[1.1] H N I K A R antwortet auf ra-b
15.06.2017 00:12
Benutzer ra-b schrieb:
Gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes wird "auf" einen Rechtsträger verschmolzen. Vorteil ist, dass dabei deutlich wird, wer übertragender und übernehmender Rechtsträger, also sozusagen Quell- und Zielrechtsträger ist.

;)
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[1.2] lexie antwortet auf ra-b
15.06.2017 11:42

einmal geändert am 15.06.2017 11:49
Benutzer ra-b schrieb:
Benutzer lexie schrieb:
Man kann etwas nur miteinander verschmelden, nicht auf!

Gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes wird "auf" einen Rechtsträger verschmolzen. Vorteil ist, dass dabei deutlich wird, wer übertragender und übernehmender Rechtsträger, also sozusagen Quell- und Zielrechtsträger ist.

B.
(Rechtsanwalt)

Was für eine traurige Antwort von einem "Rechtsanwalt".

Das Umwandlungsgesetz, hier § 2, Arten der Verschmelzung, beschreibt die Übertragung des VERMÖGENS eines Rechtsträgers AUF einen anderen RECHTSTRÄGER.

Es geht hier also um die Vermögensübertragung von A auf B, nicht um die VERSCHMELZUNG von A auf B. Und so ist es auch richtig formuliert.

Exkurs zu § 2 UmwG

"Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden

1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder ..."

lexie
(Wirtschaftswissenschaftler)


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[1.2.1] ra-b antwortet auf lexie
15.06.2017 22:54
Benutzer lexie schrieb:
Das Umwandlungsgesetz...

In § 29 Abs. 1 heißt es noch mal wörtlich: "...bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft..."

Du kannst es aber gern irgendwie anders nennen, wenn es deiner Nachtruhe förderlich ist, ich bin da leidenschaftslos. :-)

B.
(Rechtsanwalt)