Benutzer ra-b schrieb:
Benutzer lexie schrieb:
Man kann etwas nur miteinander verschmelden, nicht auf!
Gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes wird "auf" einen Rechtsträger verschmolzen. Vorteil ist, dass dabei deutlich wird, wer übertragender und übernehmender Rechtsträger, also sozusagen Quell- und Zielrechtsträger ist.
B.
(Rechtsanwalt)
Was für eine traurige Antwort von einem "Rechtsanwalt".
Das Umwandlungsgesetz, hier § 2, Arten der Verschmelzung, beschreibt die Übertragung des VERMÖGENS eines Rechtsträgers AUF einen anderen RECHTSTRÄGER.
Es geht hier also um die Vermögensübertragung von A auf B, nicht um die VERSCHMELZUNG von A auf B. Und so ist es auch richtig formuliert.
Exkurs zu § 2 UmwG
"Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder ..."
lexie
(Wirtschaftswissenschaftler)