Thread
Menü

unsinn ?


18.11.2001 01:05 - Gestartet von g4g
hallo,
IHR bericht könnte auf einer erzählung meines frisörs beruhen.




SEX ...
[ALKOHOL] ...
[TELEFONIEREN] ...
[SURFEN]...
[GEWALT] ...

.....am arbeitsplatz führe zur fristlosen kündigung !!
so oder ähnlich lauteten die yellowpress-meldungen (in früheren tagen)



WAHR IST,
daß solche unsaglichen pamphlete im netz,
in 93% der fälle, den traffic auf die beiläufig
genannten referenzlinkseiten um ca. 93% erhöht......



==RESUEMEE==
es ist immer eine einzelfallprüfung vorzunehmen;
eine generalisierung (und noch mit statistischer untermauerung)
ist völlig absurd und keiner verbreitung wert ......

------------------­----------­----------­--------------------------

begründung:
das demonstrative "schlechte" beispiel, hier der (AN) arbeitnehmer, wurde wirksam fristlos gekündigt, weil er gegen die "guten sitten" im betrieb und gegen gesetze verstiess. hierzu nutzte er wohl betriebliche arbeitsmittel und einrichtungen während der abeitszeit.

(pornoanbieter benötigen eine spezielle gewerbegenehmigung, diese hatte der AN wohl nicht)

pornografie ist im internet nur mit speziellem account erreichbar.
jeder, der sich hier zugang verschafft, weiss um die brisanz !
solche dinge haben NICHTS auf einem arbeitsplatz-pc zu suchen.

für allgemeines surfen gilt:
es kommt immer auf die betriebsstätte,
die arbeitsplatzbeschreibung und
die innerbetriebliche regelung an.
(ggfls. auch die arbeitsvertragliche regelung)

ist *nichts* vertraglich geregelt/eingeschränkt,
so ist mit der freischaltung des AN-internetaccountes (durch den AG)
auch die nutzung (wie eingerichtet) *unbeschränkt* !

wird *NICHT* der firmenruf oder der betriebsfrieden geschädigt,
nicht gegen gesetze oder die guten sitten verstoßen (asozial oder mittels verbotener publikationen), so hat der arbeitgeber nicht einmal die chance,
eine abmahnung rechtswirksam durchzubekommen.

feststellungsproblem:
- überwachung/auswertung der netzwerk- und emailaktivitäten sind grds. verboten
- für gerichtliche verwertbarkeit ist staatliche hilfe (richterliche erlaubnis) nötig
- der arbeitgeber muß zumindest selbst geeignete schutzmaßnahmen getroffen haben
(er darf diesesnicht dem AN [einem laien] überlassen)
ERFAHRUNG:
>> zumeist werden grobfahrlässig NICHT einmal die sicherheitsstufen des browsers erhöht <<
- der arbeitgeber muß belehrung/kontrolle/einweisung in das richtiges verhalten durchführen

ermessensfrage:
entscheidend für den ausgang vor gericht ist die einordnung der "moralischen verwerflichkeiten"

- was ist erotic, was ist porno ?
- reicht schon der aufruf eines portals, wo erotische "lock-gifs" zum anclicken auffordern ?
- ist das barbusige hintergrundbild einer baywatch-schönheit schon moralisch anstössig ?

quizfrage:
- kann ein arbeitgeber (z.b. aus dem KFZ-bereich), der selber erotic-kalender oder werbung mit nackedeis in presse/tv veröffentlicht, einen mitarbeiter abmahnen/kündigen, weil der einen screensaver mit ähnlich freizügigen models auf seinen arbeitsplatz-pc installiert hat ???

beachte:
- viele arbeitgeber sparen sich personalmässig zu tode,
treffen keine vorsorgemassnahmen und lassen nachher
die arbeitnehmer ins offene messer laufen.

- auch wird diese grauzone vielfach auch zum abschütteln überschüssiger,
meist unkündbarer AN genutzt.
(u.u. wird aus der scheinbaren duldung dann ein kündigungsgrund)

bestes beispiel für laschheit: der über eine partei-website aus betriebene pornoserver

------------------------------
*KEIN* SEX am arbeitsplatz ist
(arbeitsverweigerung)
im berufsbild:
prostituierte/stricher
------------------------------


gruss
g4g [tk- & netzwerktechniker]