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Keine "Nebenleistung"


14.10.2016 18:40 - Gestartet von Marty McFly
Die faktische Nichterreichbarkeit des Kundenkontaktes zum Anbieter kann man auch als einseitige Vertragsverschlechterung des Anbieters werten. Hieraus erwächst i.d.R. ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Das sagt der Jurist in mir (seit Petra Hinze's Nichtverurteilung kann man das ja jetzt straffrei behaupten).