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Spezialdienst


04.04.2016 15:15 - Gestartet von Dithmarscher
Benutzer thomas-bamberg schrieb:
Die Frau Dr. Henschler hat die EU-Verordnung nicht richtig gelesen. Bei Spotify handelt es sich um einen Spezialdienst, genau dieser darf gesondert behandelt werden. Deswegen ist Behauptung Telekom vollkommen korrekt, sie hält sich eben an die Gesetzeslage.

Das gilt aber nicht für sogenannte verbundene Geschäfte (Kausalität),
konkludentes Handeln, BGB. In diesen Fällen gilt die Ausnahme für die sogenannten Spezialdienste nicht! Es gibt bereits mehrere höchstrichterliche Entscheidungen hierzu.

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[1] micha37 antwortet auf Dithmarscher
05.04.2016 08:21
Benutzer Dithmarscher schrieb:
Das gilt aber nicht für sogenannte verbundene Geschäfte (Kausalität),
konkludentes Handeln, BGB. In diesen Fällen gilt die Ausnahme für die sogenannten Spezialdienste nicht! Es gibt bereits mehrere höchstrichterliche Entscheidungen hierzu.

Es gibt schon Gerichtsurteile was Spezialdienste sind und was nicht? Kannst du uns verraten welche Urteile das genau sind?
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[1.1] Dithmarscher antwortet auf micha37
05.04.2016 20:35
Benutzer micha37 schrieb:
Benutzer Dithmarscher schrieb:
Das gilt aber nicht für sogenannte verbundene Geschäfte (Kausalität),
konkludentes Handeln, BGB. In diesen Fällen gilt die Ausnahme für die sogenannten Spezialdienste nicht! Es gibt bereits mehrere höchstrichterliche Entscheidungen hierzu.

Es gibt schon Gerichtsurteile was Spezialdienste sind und was nicht? Kannst du uns verraten welche Urteile das genau sind?

Musst mal googlen, habs aus internen Anwaltsblättern, die darüber informieren.Ein Freund arbeitet in einer Kanzlei die auf Wirtschaftsrecht spezialisiert sind