Benutzer TechGuru schrieb:
Ähäm, naja, ich bin zwar kein Volljurist, hatte aber in meinem Studium u.a. auch Wirtschafts- und Vertragsrecht. Von daher maße ich mir schon an, diesbezüglich Einschätzungen vorzunehmen und bin nicht ganz so naiv wie Du meinst. Ich schrieb ja, "eine meiner Ansicht nach wirksame Klausel". Meiner persönlichen Rechtsauffassung nach hat diese Klausel Bestand, auch wenn natürlich nicht generell alle Klauseln in AGB wirksam sind. Dazu gibt's ja auch schöne Ausführungen im AGBG. Bei Abschluß eines Mobilfunkvertrages wird gemeinhin explizit auf die AGB hingewiesen, eine prinzipielle Einbindung in das Vertragsverhältnis dürfte also im Allgemeinen gegeben sein. Die Klausel ist zudem marktüblich und - meiner Auffassung nach - auch für den Kunden nicht so überraschend, daß es ihn über Gebühr benachteiligen würde. Schon vom gesunden Menschenverstand und dem Alltagsleben her ist mit sowas zu rechnen. Steigen die Abwassergebühren, steigen auch die Nebenkosten. Ein Vermieter wird sicherlich nicht "dem Vertrage nach" diese Gebühren fix lassen. Vergleich hinkt ein wenig, das Prinzip ist aber das gleiche. Außerdem ist es technisch gar nicht zu realisieren. Die Netzbetreiber können die Verträge mit den anderen zwar auf einen bestimmten Zeitraum (z.B. 24 Monate) festmachen, ob es dann aber immer mit den Vertragsabschlüssen der Endkunden deckungsgleich sein kann, ist fraglich. Desweiteren gibt's auch im Umkehrfalle manchmal Kulanzregelungen. Wenn man einen 24-Monats-Vertrag abschließt, muß man vertraglich auch 24 Monate blechen. Habe aber schon von Fällen gehört, wo die Leute vorzeitig aus dem Vertragsverhältnis entlassen wurden, etwa bei Insolvenz.
Aber bei der Mo*com-Erhöhung handelt es sich ja nicht um "durchgereichte" Gebühren, war halt nur der Vollständigkeit halber gedacht...
Hi,
ich habe da noch eine Info zum allgemeinen Geschäftsgebaren von Mo*com in Sachen Verbraucheraufklärung/AGB (betrifft übrigens Werbung für den Super9 Trend):
MC verteilt regelmäßig Postwurfsendungen, die ich in Hinsicht auf den Verbraucherschutz für bedenklich halte, möglicherweise gar wettbewerbswidrig sind.
Die Postwurfsendungen sind als „persönlicher Brief“ getarnt und bestehen aus folgenden Elementen:
-Umschlag,
-Anschreiben mit rückseitigem Bestellschein/Antrag,
-doppelt gefalzter Flyer,
-Rückumschlag,
-„Garantieschein 9,95-Grundgebühr“ und
-„Dankeschön-Schein: Sie sparen 499 DM“.
Diese „Superangebote“ können dann direkt per Post/Fax bestellt werden. Zur Verdeutlichung der Ablauf: Der Kunde bestellt das „Superangebot“ mittels dem/der unterschriebenen Antrag/Bestellung und bekommt einige Tage später das Handy vom Paketdienst (nebst 24-Monatsvertrag) ausgehändigt. Der Paketbote checkt dann den Personalausweis.
Das Angebot zur Zeit (Anfang Juni 2001):
- Siemens C35 mit dem Tarif „Super9 Trend“ im D1-Netz (9,95 DM GG – kein Mindestumsatz) für 0,00 DM, 24 Monate Laufzeit.
- Zitiere: „Bei Abschluß des Kartenvertrags erhalten Sie das C35 gratis. Sie sparen so gegenüber dem üblichen Verkaufspreis 499,00 DM“. *lol*
- „Mailbox, Rufnummernanzeige, Anrufumleitung und Roaming sind ebenfalls inklusive!“ (Anmerkung: Bezahlen die MC-Kunden sonst dafür etwas extra????? Ich glaube sowas gibt´s nur bei MC!);-)
Was ich im Sinne des Verbraucherschutzes für bedenklich halte:
1. AGB fehlen ganz!
Eine ausführliche Tarifliste fehlt ebenfalls. Genannt werden lediglich 9,95 GG sowie Preise ins deutsche Festnetz (WE 0,29/NZ 0,59/HZ 0,99) und ins gleiche Funknetz (WE 0,59/NZ 0,59/HZ 0,99) – no more.
Für beides wird er im „Kleingedruckten“ auf das Amtsblatt der RegTP oder auf einen MC-Shop verwiesen.
Anmerkung: Der Kunde hat keine wirkliche Chance die AGB zu lesen. Und die Preisstruktur kann er auch nicht überblicken. Wer bekommt schon das Amtsblatt ins Haus geliefert!? In der Praxis: Der Kunde bestellt (Antrag), MC liefert (Annahme = Vertrag), Übergabe an der Haustüre. AGB und Tarife liegen vielleicht dem Paket bei – dann wäre es aber zu spät (Vertrag bereits existent).
2. Dem Kunden wird suggeriert, er bekomme das Handy von MC geschenkt. MC vergleicht hier mit dem „üblichen VK“, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser nur ohne Kartenbindung gelten würde. Also, der übliche Vergleich „Äpfel mit Birnen“. Das ist meines Wissens nach wettbewerbswidrig.
3. Möglicherweise kommt hier auch das Fernabsatzgesetz zum tragen (s.o. Abwicklung). Muß da nicht auf eine Rücktrittsrecht und -frist hingewiesen werden???
Ein Schelm zu denken, MC würde hier extra was absichtlich hinterm Berg halten. Gibt´s etwa unangenehme, nicht marktübliche Passagen? Ich denke bei soviel Papier das MC hier bedruckt, sollte auch Platz für die AGB und die Preise sein!
PS: Ich hatte mal die AGB per Fax angefordert - keine Reaktion.
Viele Grüße
Thomas