Benutzer flatty schrieb:
Der EuGH hat die deutsche REgelung des § 4 Nr. 6 vor einigen Jahren als europarechtswidrig gekippt.
Ja, da bin ich Volgas ins Fettnäpfchen getrampelt.
Übrig bleiben wenige unter § 3 UWG zu fassende Verstöße z.B. beim Anlocken von Kindern.
Was bei der Aktion hier ja nicht der Fall sein dürfte. Der Taschengeldparagraph gilt ja trotzdem; Kinder dürfen also nur kaufen und sich dann "erschießen", was sie sich auch vom Taschengeld leisten können.
Daher finde ich die Überschrift etwas unpassend.
Sie ist nicht nur "etwas" unpassend. Korrektur ist nun online!
Grüße
Kai