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AG ist nicht OLG


08.03.2001 12:29 - Gestartet von rix
laaaangsam!

Ein AG ist kein Landgericht oder Oberlandesgericht. Klar, dass wegen des geringen streitwertes weiterhin nur Amtsgerichte diese Fälle entscheiden...wie in ähnlichen gegenteilig entschiedenen. Das heisst hier haben wir EINE abweichende richtermeinung, sonst nichts.

spannedn wird die sache erst wieder, wenn dieses urteil in einer berufung (ist es denn rechtskräftig???) an ein Landgericht ginge und dieses das AG bestätigte. ABer nur aufgund eines Urteils eines AG auf einen wechsel in der rechtssprechungspraxis zu setzen ist verfrüht.
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[1] thilo antwortet auf rix
08.03.2001 15:02
Benutzer rix schrieb:

spannedn wird die sache erst wieder, wenn dieses urteil in einer berufung (ist es denn rechtskräftig???) an ein Landgericht ginge und dieses das AG bestätigte. ABer nur

Rechtskräftig wird auch das Urteil eine AG, wenn es innerhalb der Berufungsfrist nicht angegriffen wird (4 Wochen nach schr. Urteilsbegründung). Bei den Streitwerten (unter 1200 DM glaube ich) wäre das Berufungsurteil eines LG allerdings sofort rechtskräftig, da nicht mehr angreifbar.
Verbindlich für andere Gerichte wäre es damit aber ebenso wenig, und außerhalb des LG-Bezirks hätte es wohl auch faktisch keine Auswirkungen auf AG-Urteile.

Die Frage ist hier, ob es sich um ein einheitliches Geschäft handelt, bei dem ein Fehler im Kaufvertrag (zB auch Mangel, der zur Wandlung berechtigt) gleich auf den Providervertrag durchschlägt. Wenn ja, dann ist Kündigung möglich. Wenn nein, dann ist immer noch offen, wie hoch der zu erstattende Kaufpreis ist. Auf Anhieb kann ich das jetzt auch nicht sagen, mir scheint es aber ziemlich zweifelhaft, daß man erst die Konnexität der beiden Verträge leugnet und sie dann wieder hereinnimmt, indem man die Subvention mit zum Kaufpreis zählt...

Thilo
aufgund eines Urteils eines AG auf einen wechsel in der
rechtssprechungspraxis zu setzen ist verfrüht.
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[1.1] rix antwortet auf thilo
08.03.2001 15:45
Benutzer thilo schrieb:

Benutzer rix schrieb:

spannedn wird die sache erst wieder, wenn dieses urteil in einer berufung (ist es denn rechtskräftig???) an ein Landgericht ginge und dieses das AG bestätigte. ABer nur

Rechtskräftig wird auch das Urteil eine AG, wenn es innerhalb der Berufungsfrist nicht angegriffen wird (4 Wochen nach schr. Urteilsbegründung). Bei den Streitwerten (unter 1200 DM glaube ich) wäre das Berufungsurteil eines LG allerdings sofort rechtskräftig, da nicht mehr angreifbar.

nicht wenn der lg-richter eine revision wg. grundsatzcharakter zulässt (deswegen hat sogar schon der bgh wg. einem Pf. geurteilt)

Verbindlich für andere Gerichte wäre es damit aber ebenso wenig, und außerhalb des LG-Bezirks hätte es wohl auch faktisch keine Auswirkungen auf AG-Urteile.

du lallhans: urteile sind (ausser für die beteiligten) nie verbindlich, weil das die richterliche freiheit begrenzen würde (Grundgesetz); auch und erst recht nicht im "eigenen" gerichtsbezirk


Die Frage ist hier, ob es sich um ein einheitliches Geschäft handelt, bei dem ein Fehler im Kaufvertrag (zB auch Mangel, der zur Wandlung berechtigt) gleich auf den Providervertrag durchschlägt. Wenn ja, dann ist Kündigung möglich. Wenn nein, dann ist immer noch offen, wie hoch der zu erstattende Kaufpreis ist. Auf Anhieb kann ich das jetzt auch nicht sagen, mir scheint es aber ziemlich zweifelhaft, daß man erst die Konnexität der beiden Verträge leugnet und sie dann wieder hereinnimmt, indem man die Subvention mit zum Kaufpreis zählt...

Thilo
aufgund eines Urteils eines AG auf einen wechsel in der
rechtssprechungspraxis zu setzen ist verfrüht.
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[1.1.1] thilo antwortet auf rix
08.03.2001 17:50
Benutzer rix schrieb:

Benutzer thilo schrieb:

Rechtskräftig wird auch das Urteil eine AG, wenn es innerhalb der Berufungsfrist nicht angegriffen wird (4 Wochen nach schr.
Urteilsbegründung). Bei den Streitwerten (unter 1200 DM glaube ich) wäre das Berufungsurteil eines LG allerdings sofort rechtskräftig, da nicht mehr angreifbar.

nicht wenn der lg-richter eine revision wg. grundsatzcharakter zulässt (deswegen hat sogar schon der bgh wg. einem Pf.
geurteilt)

Woher nimmst Du nur diese Sicherheit, meine richtigen Aussagen ständig als falsch hinzustellen und Deine falschen als richtig? Dies ist FALSCH. Die Revision ist nur gegen Entscheidungen des OBERLandesgerichts zulässig. Punkt Schluß Aus. Grundsatzrevision geht auch nur gegen OLG, wenn die "normale" Streitwertrevision (60.000DM) nicht gegeben ist.


Verbindlich für andere Gerichte wäre es damit aber ebenso wenig, und außerhalb des LG-Bezirks hätte es wohl auch faktisch keine Auswirkungen auf AG-Urteile.

du lallhans: urteile sind (ausser für die beteiligten) nie verbindlich, weil das die richterliche freiheit begrenzen würde (Grundgesetz); auch und erst recht nicht im "eigenen" gerichtsbezirk

Genau das habe ich geschrieben: "Verbindlich wären sie genausowenig." Selbst faktische Auswirkungen habe ich für fremde LG-Bezirke bestritten und damit implizit (faktische!) für denselben Bezir bejaht. Lesen und verstehen ist von Vorteil.

Thilo
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[] thilo antwortet auf
09.03.2001 11:57
Benutzer rabe schrieb:

Ihr beide schreibt GROBEN Unsinn.

Berufung ist nur DANN möglich, wenn die Beschwer der ersten Instanz >1.500,- DM beträgt.

Thilo schrieb:
Bei den Streitwerten (unter 1200 DM glaube ich) wäre das Berufungsurteil eines LG allerdings sofort rechtskräftig,...

Hossa, da ist mir doch glatt die Zuständigkeitsgrenze des AG mit der Zulässigkeitssumme für die Berufung durcheinander geraten.
Thilo
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[1] und wen interessiert das nun
claus-d. antwortet auf thilo
09.03.2001 12:13
abgesehen davon, daß der ton, den ihr hier pflegt, der aber angehenden , Jung-, was weiß ich für Juristen oder einfach nur Schlaumeiern unwürdig ist, wen bringt das denn überhaupt weiter.

viel interessanter ist doch die tatsache, daß das AG D´dorf von einem einheitlichen Vertrag auszugehen scheint und nicht - wie es in der Vergangenheit gewesen zu sein scheint - daß zwei voneinander unabhängige Verträge geschlossen wurden.

offen bleibt damit doch, warum das kaputte handy, eine mangelhafte Sache innerhalb des kaufvertrages, dazu berechtigen sollte, auch den anderen Vertrag kündigen zu dürfen

und was bitte schön ist die rechtsfolge davon:
hat (je)der verbraucher das recht, wenn das gerät einen mangel hat, auch gleich den nutzungsvertrag zu kündigen - vielleicht macht sich über die konsequenzen einmal einer gedanken.