Wenn das Gericht also auf § 150 verweist, so hält sie den Vertrag sehr wohl für nichtig, weil nämlich keiner zustande gekommen ist.
Verbindlich ist das, was im Tenor steht, da wird die Verwendung der AGB-Klausel verboten, mehr nicht.
Was genau meinst Du mit Tenor? Liest Du etwa "zwischen den Zeilen"? ;-)
Ich lese nur das, was da wirklich steht!
(Was du daran siehst, dass Vodafone nicht kurz nach dem Urteil alle langsameren DSL-Anschlüsse schlagartig abgeschaltet hat, was sie sonst hätte tun müssen.)
Ich sehe das gar nicht so, dass VF hätte schlagartig abschalten müssen.
Wenn betroffene Kunden die Nichtigkeit ihres Vertrags feststellen lassen wollen, müssen sie separat klagen.
Eben. Genauso ist es.
Im Gegenteil. Wenn nämlich nur die Herabstufungsklausel unwirksam ist, bleibt VF zur Strafe in allen diesen Fällen zur Lieferung der Maximalrate verpflichtet.
Dies ERFOLGREICH einzuklagen, scheint nicht zu funktionieren. Drum den Weg der Nichtigkeit des Vertrages, damit der Kunde nicht auch noch verpflichtet ist, Monatsbeiträge für Leistungen zu zahlen, die er nicht erhält.
Eine unzulässige Klausel, die nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt, sollte doch wohl nur möglich sein,
Dann wären fast alle Verträge im Massenverkehr nichtig oder würden es auf absehbare Zeit.
Wenn überhaupt, dann eben nicht per Automatismus - so wie Du dachtest, dass ich denke.
Es gibt fast keine AGB, wo keine unwirksame Klausel drin ist, auch wenn der Laie das nicht merkt.
Ja.
Selbst ein gewissenhafter Anbieter kann das nie ganz ausschließen, weil die Rechtsprechung nicht immer vorhersehbar (auch Juristen streiten sich, was eine "unangemessene Benachteiligung" ist) und auch nicht immer einheitlich ist und sich bisweilen dreht.
Genau.
AGB-Klauseln können auch unwirksam werden, weil sich ein Gesetz ändert.
Ja.
Selbst bei der Telekom, dem größten Anbieter, werden immer mal wieder Klauseln gekippt (ich erinnere mich zB an eine Lastschrift-Zwangsklausel). Deswegen werden nicht alle Millionen Telekom-Anschlüsse mit dieser Klausel in Deutschland abgeschaltet.
Natürlich werden sie das nicht. Warum auch? Hierbei kommt es drauf an, welche Instanz das entschieden hat - dementsprechend gilt es nur im vorliegenden Einzelfall oder ist auf Fälle ab einem bestimmten Datum oder für alle oder wie auch immer anzuwenden.
Und selbst wenn mal was auf alle anzuwenden ist:
"Hausbanken" z. B. dürfen von ihren Bankkunden auch keine Rücklastschriftgebühren mehr verlangen für "Kosten", die sie selbst in Rechnung stellen wollen. Trotzdem tun das heute immer noch viele Banken. Korrekt ist das nicht und da muss dann jeder wieder einzeln sein Recht durchsetzen.
Aber wieder zurück zu Deinem Beitrag:
Oder: Bei Mietverträgen sind heute Klauseln zur Schönheitsrenovierung unwirksam, die in den 70-ern weit verbreitet waren. Du willst kaum alle Mieter mit Altverträgen auf die Straße setzen.
Was ich will, ist hier nicht entscheidend. ;-)
Bei diesen Mietverträgen ist in der Tat nur die AGB-Klausel ungültig. Dies hat dann zur Folge, dass der Vermieter vor Gericht keinen Erfolg hätte, die "Schönheitsrenovierungen" durchzusetzen.
Wie Du oben schon sagst - einzeln klagen - und in dem Fall eben scheitern, weil eine entsprechende Klausel für nichtig erklärt worden ist.
Oder:
Das BAG hat entschieden, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die Arbeitsverträge von Tausenden Arbeitnehmern verweisen aber auf deren Tarifverträge, nach deiner Logik würden die dadurch alle arbeitslos. Du siehst: Es ist *nicht* im Interesse der Verbraucher, dass Verträge wegen unwirksamer Klauseln nichtig werden.
Das hat mit meiner vorliegenden "Logik" erstmal nichts zu tun. Natürlich bestehen die Arbeitsverträge weiter. Viele bestehen auch schon gar nicht mehr. Und trotzdem haben alle Leiharbeitnehmer (auch die bereits gekündigten), die nach dem Tarif dieser "christlichen Gewerkschaft" vergütet wurden, Ansprüche auf Lohnnachzahlungen. Diese sollten alle Leiharbeitneher wirklich mal prüfen und einfordern, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate bestanden hat! Sonst lohnt unter Umständen der Aufwand nicht.
Aber Dein Beispiel gefällt mir trotzdem: Was wäre wohl, wenn ein Arbeitgeber sich auf den § 150 BGB beziehen würde, und den Arbeitsvertrag für nichtig erklären lassen wollte.
DIE BESONDERHEITEN DES ARBEITSRECHTS MÖCHTE ICH JETZT FÜR MEINEN GEDANKENGANG MAL VÖLLIG AUßER ACHT LASSEN!
Was wäre, wenn der Arbeitnehmer dies wollte? Rein theoretisch!
Du hast viel geschrieben und wie Du siehst, gab ich Dir auch viel Zustimmung! Doch auf den § 150 BGB, der im vorliegenden Fall wohl eine große Rolle spielt, bist Du leider gar nicht eingegangen.
Und in diesem Paragraphen steckt für mich der springende Punkt.
Telly