Themenspezial: Verbraucher & Service Verbraucherfreundlich

Erneutes Urteil: Vodafone muss bestellte Bandbreite auch liefern

Geringerer DSL-Speed darf nicht gleich per Klausel vereinbart werden
Von Marc Kessler

Vodafone-DSL-Urteil Vodafone: Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte gegen den Anbieter
Montage: teltarif.de
Der Telekom­munikations­anbieter Vodafone ist mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Land­gerichts Düsseldorf vor dem Oberlandes­gericht der nordrhein-westfälischen Landes­haupt­stadt gescheitert. Auch das Ober­landes­gericht Düsseldorf hat dem Verbraucher­zentrale Bundes­verband (vzbv) nun Recht gegeben und Vodafone untersagt, Kunden bei Abschluss eines DSL-Vertrages dazu zu verpflichten, auch eine geringere Bandbreite zu akzeptieren (Az.: I-6 U 11/12, Urteil vom 27.09.2012). Außerdem darf das Unternehmen eine bestimmte "Werbe­übermittlungs­klausel" nicht mehr benutzen, mit der Vodafone Kunden Werbenachrichten per SMS, MMS, E-Mail und Post zukommen lassen wollte.

Vodafone-DSL-Urteil Vodafone: Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte gegen den Anbieter
Montage: teltarif.de
"Sollte Vodafone Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inklusive der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten." - so lautete die Klausel bei Abschluss eines Vodafone-DSL-Vertrages. Zudem hieß es: "Mein Vertragspartner kann mir Text- und Bild­mitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen."

Vodafone legte Berufung gegen (kundenfreundliches) Urteil des LG Düsseldorf ein

Nachdem Vodafone sich geweigert hatte, die Verwendung der genannten Klauseln einzustellen und gegenüber dem vzbv eine strafbewehrte Unterlassungs­erklärung abzugeben, zog der Dachverband der deutschen Verbraucher­zentralen gegen Vodafone vor Gericht. In erster Instanz entschied das Landgericht Düsseldorf in allen Punkten für den vzbv (teltarif.de berichtete). Vodafone dürfe sich nicht einfach das Recht einräumen, erheblich von der bestellten Leistung abzuweichen, ohne dass der Kunde einem derart geänderten Angebot erneut zustimmen müsse. Auch die beanstandete Werbeklausel benachteilige den Verbraucher unangemessen.

Klausel ermöglicht neuen Vertragsinhalt ohne explizite Zustimmung

Vodafone ging in Berufung und zog vor das Düsseldorfer Oberlandes­gericht. Doch auch hier erlitt der Konzern eine Schlappe: Bis auf ein einzelnes Detail unterlag der Konzern erneut den Verbraucherschützern. Auch wenn bei der Bestellung eines DSL-Pakets im Laden sowie bei Online-Abschluss eine Vorprüfung erfolge, so das Gericht, müsse sich der Kunde für den "Fall, dass die Beklagte den so bestellten DSL-Anschluss am Ende doch nicht so zur Verfügung stellen kann", damit einverstanden erklären, "dass dann stattdessen ein Vertrag lediglich über einen DSL-Anschluss mit einer geringeren, von der Beklagten lieferbaren Bandbreite zustande kommen soll".

Das Fazit des OLG: "Auf diese Weise wird daher (...) der von dem Kunden in seinem eigentlich gewollten Inhalt unveränderte Vertrag unter den Vorbehalt der Erfüllbarkeit gestellt und für den Fall seiner Nichterfüllung durch einen anderen ersetzt, mithin also in seinem Inhalt modifiziert und ausgehöhlt."

Richter: Vodafone könnte Bandbreite auch aus ökonomischen Gründen drosseln

Zudem könne die Klausel auch dahingehend ausgelegt werden, dass "dem Kunde eine Internet-Verbindung mit der gewünschten Bandbreite zwar anfänglich zur Verfügung gestellt werden kann, sich diese Situation aber - aus technischen oder auch aus anderen Gründen - während des laufenden Vertrags­verhältnisses ändert". Da die monierte Klausel sich nicht ausschließlich auf technische Gründe für die Bereitstellung einer geringeren Bandbreite als bestellt beziehe, kämen nach Ansicht der Düsseldorfer Richter zuletzt auch "rein ökonomische oder organisatorische Gründe für eine spätere Einschränkung der geschuldeten Anschluss-Bandbreite" in Frage.

Werbeklausel wird auch vom OLG Düsseldorf für unzulässig gehalten

Auch die monierte Werbeklausel fiel beim Oberlandesgericht Düsseldorf erneut durch. Die Klausel sei intransparent, befanden die Richter - Kunden könnten beispielsweise den Eindruck gewinnen, dass Vodafone ihnen auch Werbung für die Produkte von Drittunternehmen zukommen lassen könne. Die genauen Nutzungs­zwecke, zu denen Vodafone den Kunden über die genannten Kanäle informieren wolle, blieben darüber hinaus unklar.

Revision gegen "Bandbreiten-Klausel" ist möglich

Vodafone kann gegen das Urteil des OLG Düsseldorf in punkto "Bandbreiten-Klausel" noch in Revision gehen. Diese hat das Gericht deshalb zugelassen, weil es sich um einen "wirtschaftlich sowohl für die Beklagte wie auch für die Verbraucher besonders bedeutsamen" Sachverhalt handele.

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