Ich würde bei einer Versammlung eine Liste rundgehen lassen und vorher mitteilen, dass jeder davon eine Kopie bekommt, der sich selbst auch drauf einträgt. Fertig.
Telly
Freilich, Telly, so hab’ ich’s auch gemacht. Das macht jeder so. Aber leider: Datenschutzrechtlich ist das eben ganz unerlaubt. Ich beklage ja gerade die Irrealität datenschutzrechtlicher Vorschriften. Hier ein Auszug aus der Antwort der "Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Düsseldorf" vom 22. 10. 2007 auf mein konkretes Formular: "Dem Formular ist nicht zu entnehmen, wer letztlich für die Aufnahme der Daten in die Klassenliste und deren Verwaltung datenschutzrechtlich verantwortlich sein soll. Soll die Schule und damit die Schulleitung verantwortlich sein? Möchte die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Verantwortung übernehmen? Oder handelt es sich um die Aktion eines Elternteils; übernimmt beispielsweise die oder der Klassenpflegschaftsvorsitzende die Verantwortung? Dies müsste in dem Schreiben klar herausgestellt werden. Wichtig ist diese Information außerdem auch für die Frage, an wen die Einwilligungen zurückgegeben werden sollen, wer sie aufbewahrt und wem gegenüber demzufolge auch ein etwaiger Widerruf zu erklären ist. In dem vorgelegten Schreiben ist die oder der Klassenpflegschaftsvorsitzende als Widerrufsadressat/in benannt. Trägt sie zugleich auch die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Liste? Bezüglich des Widerrufs sollte auch noch ausgeführt werden, was im Fall des Widerrufs geschieht, nämlich dass die Daten bei nächster Gelegenheit wieder aus der Liste gelöscht werden. Weiter fehlt der Hinweis auf die Freiwilligkeit sowie darauf, dass die Verweigerung der Einwilligung zu keinen Nachteilen in der Schule führt. Beispielsweise dürfen Eltern, die die Zustimmung zur Aufnahme ihrer Daten in die Liste verweigern, im Klassenverband nicht 'an den Pranger gestellt werden', wenn Sie mir diese drastische Formulierung nachsehen wollen." ... "Dass Sie die Aufnahme der Geburtsdaten der Kinder in die Klassenliste vorsehen, halte ich für nicht unproblematisch. Damit könnten sich Eltern, die das Geburtsdatum ihrer Kinder eigentlich nicht preisgeben möchten, weil sie den Geburtstag beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht in der Klasse feiern können oder wollen, unter Druck gesetzt fühlen, dieses Datum gleichwohl zu offenbaren, damit ihre Kinder in der Klasse keine Nachteile haben." ... "Was passiert sodann mit den Angaben, die Sie erhoben haben? Die Information: "Die Daten werden elektronisch gespeichert" genügt insoweit nicht. Wo werden die Daten gespeichert, wer hat Zugriff und wann werden die Daten wieder gelöscht? Dass eine verantwortliche Person zu benennen ist, habe ich oben bereits ausgeführt." ... Damit bin ich erst weniger als halb durch den Brief. Weiter unten heißt es sinngemäß, dass Lehrer bei Bedarf sowieso alle Daten einsehen können, und dass ich mich am Ort schlau machen möge: "Abschließend möchte ich noch darauf aufmerksam machen, dass Sie auch die Möglichkeit haben, sich mit Fragen zum Datenschutz in Ihrer Schule an die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Schule zu wenden. Erfahrungsgemäß lassen sich viele datenschutzrechtlichen Problem oft einfacher und schneller vor Ort lösen. Hierzu gibt es eine Besonderheit: Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) bestellt für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft das Schulamt eine Person, die die Aufgaben der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 32 a DSG NRW wahrnimmt. Sie müssten sich also insoweit an das Schulamt wenden, um die entsprechende Person zu kontaktieren. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die Ausführungen im 18. Bericht der LDI NRW 2007 unter 5.3 'Überraschend unbekannt: Die Datenschutzbeauftragten der Schulen', den Sie auf unserer Homepage www.ldi.nrw.de finden." Überzeugt? Wundert es noch, dass es vom Datenschutz dafür kein Musterformular gibt?