Benutzer batrabbit schrieb:
Benutzer 602sl schrieb:
M.E. ist eine Kündigung weiterhin möglich und zwar solange bis bis D1 die Kunden auf die Rücknahme der Preiserhöhung hingewiesen hat. Eine Pressemitteilung reicht da keinesfalls aus.
Die Preiserhöhung wurde (zunächst) auch nur per Pressemitteilung kommuniziert. Ich denke schon, daß das genügt! Und die Unwissenden werden beim Versuch der Kündigung aufgeklärt, auf welcher Grund-
lage soll denn jetzt eine Kündigung noch möglich sein?!
Die Möglichkeit zur Kündigung per Pressemitteilung erfahren zu haben, verpflichtet niemanden zukünftig eine neue Pressemitteilung gegen sich verwenden zu lassen. Hiervon muss man ja keine Kenntnis (und darauf kommt es an!) erlangt haben. Pressemitteilungen muss T-Mobil dagegen gegen sich gelten lassen, da T-Mobil diese ja auch selbst veröffentlicht hat.
Denn es ist denkbar, dass ein Kunde im Hinblick auf die Preiserhöhung bereits neue Verträge abgeschlossen hat oder derzeit abschliesst oder eben gar kein Handy mehr möchte.
Wenn er keins mehr möchte, hat er gar keinen Nachteil (im Gegenteil, die Restlaufzeit wurde ihm sogar erlassen!). Hat er einen neuen Ver- trag abgeschlossen, ist das sein eigenes "Verschulden". Hat er er wieder einen Telly-Vertrag abgeschlossen, hat er sogar die gleichen Tarife wie vorher (und für die neue Nummer gab's ein neues Handy).
Wer sagt dann, dass es bei T-Mobil gewesen sein muss?
Beispielsweise könnte er ja auch ein Handy samt Karte oder auch nur die Karte bei seinem freundlichen Mobilfunkfachhändler "geliehen" haben bzw. den hierzu nötigen Vertrag unterzeichnet haben.
Solange der Kunde also nicht über die neue Lage informiert ist, besteht weiterhin ein Kündigungsrecht.
Er wird informiert, sobald er kündigt! ;-)
Zu spät! Die Willenserklärung seitens des Kunden ist bereits abgegeben. Natürlich nur falls T-Mobil damals ausdrücklich auf das Sonderkndigungsrecht hingewiesen hat.
Und sollte T-Mobil die Kunden in den nächsten Tagen anschreiben, bleibt immer noch das Problem der Nachweisbarkeit Nachweisbarkeit dieses neuen Schreibens.
Es gibt eine offizielle Pressemitteilung.
Eine Pressemitteilung ist nichts "offizielles". Allenfalls eine Bekanntmachung im Amtsblatt der RegTP würde mit Veröffentlichung einen "offiziellen" Charakter haben.
602sl