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GbRmbH / Seriösität


08.12.2000 23:56 - Gestartet von KnuddelTim
Ich sehe es als meine Bürgerpflicht, hier mal die Seriosität dieses Angebotes in Frage zu stellen, da der BGH bereits 1998 die Führung des Zusatzes "GbRmbH" wegen der Verwechslungsgefahr mit der "GmbH" untersagt. Seit dem 27.9.2000 untersagt der BGH auch die Führung des Namens "GbR mit beschränkter Haftung", worraus nur zu schliessen ist, das dieser Anbieter juristisch auf sehr wackeligen Beinen steht, von einer wirtschaftlichen Betrachtung möchte ich bei diesen Zuständen absehen.

Auch die AGBs des Dienstes stehen auf sehr wackeligen Beinchen, da nirgendswo eine Definition getroffen wird, wer oder was "Surfino" ist, und da Surfino nicht selbsterklärend ist, da das Unternehmen nicht unter diesem Namen eingtragen ist, sind die AGBs nichtig.

Sollte der Anbieter nachbessern, ist auch die Haftungsbeschränkung in §9.7 fragwürdig. Der BGH erlaubt für die GbR zur Haftungsbeschränkung ihrer Mitglieder eine vertragliche Abrede, jedoch in jedem Einzelfall! Da AGBs aber keine Induvidualverträge sind, wie ihre Bezeichnung schon sagt, halte ich die Klausel für stark anfechtbar.

In der Hoffnung das weniger Unwissende auf die schwarzen Schafe die sich im Web tummeln reinfallen...
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[1] +491785538754 antwortet auf KnuddelTim
09.12.2000 02:28
Benutzer KnuddelTim schrieb:

Ich sehe es als meine Bürgerpflicht, hier mal die Seriosität dieses Angebotes in Frage zu stellen, da der BGH bereits 1998 die Führung des Zusatzes "GbRmbH" wegen der Verwechslungsgefahr mit der "GmbH" untersagt. Seit dem 27.9.2000 untersagt der BGH auch die Führung des Namens "GbR mit beschränkter Haftung", worraus nur zu schliessen ist, das dieser Anbieter juristisch auf sehr wackeligen Beinen steht, von einer wirtschaftlichen Betrachtung möchte ich bei diesen Zuständen absehen.

Auch die AGBs des Dienstes stehen auf sehr wackeligen Beinchen, da nirgendswo eine Definition getroffen wird, wer oder was "Surfino" ist, und da Surfino nicht selbsterklärend ist, da das Unternehmen nicht unter diesem Namen eingtragen ist, sind die AGBs nichtig.

Sollte der Anbieter nachbessern, ist auch die Haftungsbeschränkung in §9.7 fragwürdig. Der BGH erlaubt für die GbR zur Haftungsbeschränkung ihrer Mitglieder eine vertragliche Abrede, jedoch in jedem Einzelfall! Da AGBs aber keine Induvidualverträge sind, wie ihre Bezeichnung schon sagt, halte ich die Klausel für stark anfechtbar.

In der Hoffnung das weniger Unwissende auf die schwarzen Schafe die sich im Web tummeln reinfallen...

Tatsächlich ist die Haftungsbeschränkung in diesem Fall auch unter Juristen ein "Heißes Eisen" wie mir bestätigt worden ist, und bei 29,95 DM mal 100 000 ergibt sich auch ein schönes Sümmchen. Falls diese Summe zusammen kommt.

Gruß

+491785538754