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so ein unsinn....


16.11.2000 20:03 - Gestartet von vickyc
hallo zusammen,

also als normal denkender mensch kann ich das nicht nachvollziehen, was die schwarzgekleideten da entschieden haben.

vielleicht bin ich ja zu blöd, aber wie soll der anbieter das denn bitte nachweisen, wenn der kunde die löschung des evn gewünscht hat?


gruss *kopfschüttel*
vicky

ps: vielleicht weis die redaktion ja rat.
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[1] bodo_wunderlich antwortet auf vickyc
16.11.2000 21:41
Benutzer vickyc schrieb:

also als normal denkender mensch kann ich das nicht nachvollziehen, was die schwarzgekleideten da entschieden haben.

Es war ein Amtsgericht ...

DAs Urteil hat also (erstmal) keine Bedeutung ...

Wäre ja noch schöner:

Ich schließe Vertrag ab,
ich untersage die Speicherung der Gesprächsdatensätze,
ich zahle nicht ...
Und wenn der Anbieter mir kündigt (weil ich nicht zahle), bestehe ich auf Vertragserfüllung und verlange Schadenersatz ...
und telefoniere ...
und zahle nicht ...

Ciao,

Bodo
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[2] SaluC antwortet auf vickyc
16.11.2000 23:29
Hallo vicky,

auf das "normal denkender Mensch" und "zu blöd" will ich ja nicht eingehen, das soll jeder, der deine Beiträge liest, selber beurteilen,

aber wenn ich ein Klavier kaufe, dem Lieferanten sage, vernichte bitte den Lieferschein, er das tut und mir dann die Lieferung nicht beweisen kann, dann ist das doch sein Bier, oder nicht? ...anders sehe ich das beim EVN auch nicht, sollen die die doch aufheben, bis das Geschäft abgewickelt ist.

Zu Prüfen wäre m. E. wie lange der EVN nach HGB bzw. AO aufzubewaren sind.

Gruß

SaluC

Ach ja, vergiss nicht, mit dem Kopfschütteln aufzuhören, nicht das da noch passiert. GS

Benutzer vickyc schrieb:

hallo zusammen,

also als normal denkender mensch kann ich das nicht nachvollziehen, was die schwarzgekleideten da entschieden haben.

vielleicht bin ich ja zu blöd, aber wie soll der anbieter das denn bitte nachweisen, wenn der kunde die löschung des evn gewünscht hat?


gruss *kopfschüttel*
vicky

ps: vielleicht weis die redaktion ja rat.
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[2.1] Clemens Becker antwortet auf SaluC
17.11.2000 02:03
Zu Prüfen wäre m. E. wie lange der EVN nach HGB bzw. AO aufzubewaren sind.


Hallo SaluC,

Du meinst also, aus dem HGB könnte sich eine Verpflichtung zur Verletzung des Datenschutzes ergeben? Also daß die Verpflichtung, sämtliche Geschäftsinformationen aufzuheben höher zählt als die gesetzliche Verpflichtung, bestimmte Daten zu vernichten, sofern der Kunde dies wünscht?

Viele Grüße

Clemens
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[2.1.1] TGR antwortet auf Clemens Becker
17.11.2000 03:10
Benutzer Clemens Becker schrieb:
Du meinst also, aus dem HGB könnte sich eine Verpflichtung zur Verletzung des Datenschutzes ergeben? Also daß die Verpflichtung, sämtliche Geschäftsinformationen aufzuheben höher zählt als die gesetzliche Verpflichtung, bestimmte Daten zu vernichten, sofern der Kunde dies wünscht?

Wenn ich die teltarif-Meldung richtig verstanden habe, wird doch kein TK-Anbieter gewzungen, gegen den Datenschutz zu verstossen. Der Fehler, der im konkreten Fall gemacht wurde, war ja nur der, dass man den Kunden nicht _deutlich_ genung auf die Konsequenz hingewiesen hat. Dem Kunden muss von Anbieter eben deutlich erklärt werden, dass er durch seinen Wunsch, die EVN-Daten sofort gelöscht bekommen zu wollen, auch die Folge erwächst, dass der Kunde auf einen Einspruch seiner Rechnung bezüglicher fehlerhafter Verbindungen verzichtet. Das Gericht befand also, dass es nicht ausreicht, irgendwo im Kleingedruckten darauf hinzuweisen. Also: In Zukunft wird die Konsequenz deutlicher genannt und der Kunde muss seine Rechnungen dann wieder auf jeden Fall zahlen.

Deshalb würde ich auch jedem nur raten, auf das Recht, einen vollständigen EVN nicht zu verzichten.
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[2.1.1.1] Baghira_gr antwortet auf TGR
25.01.2008 03:14
Benutzer TGR schrieb:
Benutzer Clemens Becker schrieb:
Du meinst also, aus dem HGB könnte sich eine Verpflichtung zur Verletzung des Datenschutzes ergeben? Also daß die Verpflichtung, sämtliche Geschäftsinformationen aufzuheben höher zählt als die gesetzliche Verpflichtung, bestimmte Daten zu vernichten, sofern der Kunde dies wünscht?

Wenn ich die teltarif-Meldung richtig verstanden habe, wird doch kein TK-Anbieter gewzungen, gegen den Datenschutz zu verstossen. Der Fehler, der im konkreten Fall gemacht wurde, war ja nur der, dass man den Kunden nicht _deutlich_ genung auf die Konsequenz hingewiesen hat. Dem Kunden muss von Anbieter eben deutlich erklärt werden, dass er durch seinen Wunsch, die EVN-Daten sofort gelöscht bekommen zu wollen, auch die Folge erwächst, dass der Kunde auf einen Einspruch seiner Rechnung bezüglicher fehlerhafter Verbindungen verzichtet. Das Gericht befand also, dass es nicht ausreicht, irgendwo im Kleingedruckten darauf hinzuweisen. Also: In Zukunft wird die Konsequenz deutlicher genannt und der Kunde muss seine Rechnungen dann wieder auf jeden Fall zahlen.

Deshalb würde ich auch jedem nur raten, auf das Recht, einen vollständigen EVN nicht zu verzichten.

Je nun, was nützt der EVN des Netzbetreibers, wenn er grottenfalsch ist (das Datenbanksystem mal die Kundennummern durcheinanderwürfelt...)
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[2.2] invi antwortet auf SaluC
17.11.2000 08:27
Benutzer SaluC schrieb:

aber wenn ich ein Klavier kaufe, dem Lieferanten sage, vernichte bitte den Lieferschein, er das tut und mir dann die Lieferung nicht beweisen kann, dann ist das doch sein Bier, oder nicht? ...anders sehe ich das beim EVN auch nicht, sollen die die doch aufheben, bis das Geschäft abgewickelt ist.

EVN != Lieferschein

Die Netzbetreiber sind verpflichtet den EVN spätestens 80 Tage nach Rechnungsstellung zu löschen, wenn der Kunde dies wünscht, sind sie verpflichtet den EVN sofort nach Rechnungsstellung zu löschen.

Wenn der Kunde aufgrund geltender Rechtsvorschrichten das Recht hat, den Leistungsnachweis sofort vernichten zu lassen, dann muß er in diesem Fall auch die Beweislast tragen, insbesondere dann wenn dies die AGB vorsehen.

Gruß!
Invi