Urteil

Urteil: Fehlerhafte Rechnung muss nicht bezahlt werden

Beweislast liegt bei der Telefongesellschaft
Von Rolf Drefs

Bei Abrechnungsfehlern in der Telefonrechnung vertraten die Telefongesellschaften bisher die Meinung, dass der Kunde diese auch beweisen müsse. Die IHK Berlin verweist auf ein Urteil (2 C 820/98) des Amtsgerichtes in Ebersberg, welches die Sachlage genau entgegengesetzt sieht: Wer eine Forderung geltend mache, müsse diese auch belegen. Es sei Sache der Telefongesellschaft, die Posten auf der Rechnung aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Selbst der Tatbestand, dass der Kunde keinen Einzelgesprächsnachweis gewünscht habe und der Anbieter daher alle Verbindungsdaten sofort nach Rechnungsstellung gelöscht habe, ändere nichts daran.

Das Unternehmen hatte zwar, versteckt im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, darauf hingewiesen, dass dem Kunden die Beweislast für die Richtigkeit der Rechnung obliegt. Dies genügte dem Gericht jedoch nicht, da eine solche Vereinbarung einen deutlicheren Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen erfordere. Weiterhin könne diese Klausel die Telefongesellschaft allenfalls von der Pflicht befreien, die Richtigkeit der Rechnung anhand der Verbindungsdaten nachzuweisen. Dann sei sie aber verpflichtet, ihren Anspruch anderweitig zu belegen. Im vorliegenden Falle blieb der Anbieter auf seiner Mobilfunkrechnung in Höhe von 1101 Mark sitzen und konnte dem Kunden nur die Grundgebühr in Rechnung stellen.