Benutzer Baghee schrieb:
Im Prinzip stimme ich dir zu - wenn es sich um gravierende Benachteiligungen der Kunden handelt.
In dem Fall besteht die "gravierende" Benachteiligung aus einer unglücklichen Formulierung in Verbindung mit einem Form-Verstoss. Und wie schon beschrieben hat Debitel jederzeit die Möglichkeit, den Anwalt nicht ganz zwei Monate später form- und fristgerecht zu kündigen und abzuschalten.
Das ist allerdings richtig. In diesem Fall sollte man wirklich überlegen ob es sinnvoll ist vor Gericht zu ziehen. Deshalb habe ich es ja auch bei Kündigung belassen. Was nützen mir die paar Tage aufschub wenn ich es anschließend schriftlich im Postkasten habe.
Den größten Schaden hat so wie so Debitel, nämlich den Schaden am guten Ruf (falls debitel den jemals hatte).
Ich denke, man sollte sich überlegen, ob sich die Verteidigung eines Prinzips lohnt. Denn wenn jeder die Gerichte mit seinen geringfügigen bis lächerlichen Prinzipien-Angelegenheiten belästigt, besteht bald die Hälfte unserer Bevölkerung aus Justiz-Sachbearbeitern, Rechtsanwälten und Richtern.
Immerhin würde das bestimmt die Arbeitslosenzahlen senken ;)
NICHT zustimmen kann ich allerdings deiner Formulierung des "notwendigen Geizes". Vielleicht sollte mal jemand klarstellen, dass GEIZ eine unangenehme Charakter-Eigenschaft ist. Positiv wird der Geiz erst in der abgemilderten und sinnvollen Form der Sparsamkeit. Und es hat schon seinen Grund, warum ich mir seinerzeit als einer der Ersten einen Crash5 gesichert habe. ;)
Immerhin lief mein Crash5 insgesamt rund 9 Monate bis zur Kündigung - und die günstigsten Discounter-Preise im D1-Netz sind in der Zeit um fast 30 Prozent von 14 auf 9 Cent gefallen.
:)
Das war ja auch nicht so ganz ernst gemeint!
Lustigerweise bin ich mit meinem günstigsten Mobilfunk-Tarif immer noch DEBITEL-Kunde - diesmal via CallMobile.
Ich hab jetzt meine Nummer zu simply.easy portiert.
Mit denen war ich immer zufrieden, hab dort noch einen ganz alten simply-Vertrag mit t-mobile@home drauf und noch nie Probleme gehabt.
mfg
MichaZ