Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer Micky34 schrieb:
Was nützt mir ein Übergabeeinschreiben, wenn die die Annahme verweigern?
Wird die Annahme grundlos und vorsätzlich verweigert (also nicht nur "nicht abgeholt" bei der Post, weil z.B. der Empfänger im Urlaub war), ist derjenige, der das Schreiben geschickt hat, im Zweifelsfall rechtlich so zu stellen, als wäre die Annahme erfolgt.
Kannst Du diese Aussage irgendwie untermauern ?
Niemand kann mich verpflichten irgendwas anzunehmen.
Das stimmt. Nur kannst Du eben auch niemanden auf Verträge verpflichten, die in dem nicht angenommenen Schreiben gekündigt wurden. Beispiele:
http://www.wer-weiss-was.de/theme210/article1817862.html "Zu Deiner Frage nur kurz der Leitsatz eines Urteils des OLG Düsseldorfs (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1995, S. 585): Verweigert der Empfänger eines Kündigungsschreibens unberechtigterweise die Annahme, so gilt das Schreiben von diesem Zeitpunkt an als zugegangen".
Wichtig ist wohl auch folgendes Urteil des BGH, dessen Volltext ich aber auf Anhieb nicht finden konnte: BGH VIII ZR 22/97
Kai
Hallo Kai,
grundsätzlich bin ich Deiner Meinung. Du solltest aber nicht vergessen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. Wenn wir Deiner Aussage folgen würden, gilt dies für alle Arten von Einschreiben, sofern der Empfänger davon Kenntnis hat.
Beim Einwurfeinschreiben und bei der Benachrichtung ist diese Information nicht gegeben.
Bei einem Übergabeeinschreiben würde ich als "intelligenter" Empfänger sagen, dass ich nicht der Betreffende bin. Es findet ja gar keine Kontrolle statt, ob der Empfänger "echt" ist. Hier genügt dem Postboten doch der Anscheinsbeweis.
Auch dürfte der Aufwand, im späteren Verfahren die Zustellung zu belegen u.U. sehr hoch sein.
M.E. ist die beste Art eine Steigerung der Empfangsberechtigung.
Das bedeutet Einschreiben mit Rückschein und u.U. eine Fristsetzung im Schreiben.
Fakt ist doch, dass eine wirkliche Sicherheit nur besteht, wenn mann den Gerichtsvollzieher mit der Überbringung beauftragt. Dann darf der Brief nicht verschlossen sein und der Empfänger muss Original und Kopie unterschreiben.
Ich bin der Auffassung, dass das aber alles rechtstheoretisch ist. In 99 % der Fälle genügt der normale Verhalten. In den übriggebliebenen 1 % ist es in den meisten Fällen sowieso egal. Hier wird es zum Rechtsstreit kommen.
Gruß
peso