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Erotik-AGBs


13.04.2000 15:13 - Gestartet von jps
Nach Durchsicht der AGBs, Stand 13.04.2000 k ö n n t e rechtlich gesehen ein Anwalt zu folgendem Fazit gelangen:

Generell wird nicht vereinbart, daß die Anmeldedaten an Außenstehende gratis oder kommerziell weitergegeben werden.
Jedoch läßt der Hinweis in § 4 darauf schließen (...Daten, die unverschlüsselt über das Internet übertragen werden, nicht sicher sind und von Dritten...)
Einerseits ist der Anbieter schon nach Treu und Glauben verpflichtet, den Datenmißbrauch im Rahmen der Anmeldung und auch der jeweiligen Netzeinwahl auszuschließen (insbesondere, weil er die Nutzer zur Verwendung einer Einwahlsoftware zwingt), kann jedoch nur dafür haftbar gemacht werden, wenn er diese Sicherung ganz außen vorläßt. Jedoch ist trotz Sicherungsmaßnahme niemand gegen Datenmißbrauch geschützt.
Siehe hierzu z. B. Telekom und T-Online, die trotz der verweigerten Zustimmung des Kunden die Daten kommerziell veräußern !
Tip: weiteres Gratis-email-Konto anlegen und Absender der unverlangten Mails über die Spam-Funktion sperren sowie unbekannte Absender von Briefpost mit Annahme verweigert zurück geben.

Die erwähnten Vertragsstrafen von 530,00 bzw. 19,50 sind wie folgt fällig:
530,00 wegen Einwahl: zuerst muß der Provider nachweisen, daß sich der Kunde vertragswidrig eingewählt hat. Dies wird er aber, ohne gegen das Datenschutzgesetz zu verstoßen, nur schwer beweisen können. Sollte dies trotzdem gelingen, so reicht ein einfaches Abstreiten, daß Kosten in der Höhe angefallen sind und der Provider hat den Nachweis über die Kosten zu tragen. Eine Kündigung bei berechtigter Weigerung und somit Nichtbezahlen der fiktiven Schadenersatzleistung ist nicht zulässig.
Andere, hier jedoch nicht ausgeführte gesetzliche Einschränkungen, wären ebenfalls zu berücksichtigen.
19,50 Auch hier ist der P r o v i d e r nachweispflichtig.

Ansonsten gilt die sog. Salvatorische Klausel, die in den jetzigen AGBs zwar nicht aufgeführt ist, jedoch generell bei Verstoß gegen geltendes Recht mit der jeweils gültigen bzw. zumutbaren Klausel anzuwenden ist und dies im Zweifelsfalle immer zugunsten des Nutzers.

Gruß
Jürgen