Benutzer skl-online schrieb:
Benutzer sunrise schrieb:
Ich meine auch, es stimmt (zumindest das Burger-Beispiel) schon. Im einen Fall 7%, im anderen 16%. Und bei den Getränken ist's dann nochmal anders, daher sieht man in Burger-King-Filialen auch immer dieses lustige Schild "Bei Menüs bezieht sich die Preisreduktion auf das Getränk", da dieses 16% MWSt hat. So kann BK dann mehr für sich
behalten...
:-)
Sorry für das OT...
MfG,
sunrise
Blödsinn! Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen Speisen und Getränken, sondern für Verzehr und Außer-Hausverkauf. Bei Verzehr (im Restaurant - also eine Dienstleistung) fallen 16% MwSt. an.
So kenne ich das auch. Bei verbundenen "Werkverträgen" fällt immer die höchste Mehrwertsteuer an.
Bei Außer-Hausverkauf (also Verkauf von
Lebensmitteln) fallen nur 7 % MwSt. (der ermäßigte MwSt-Satz) an.
Nach deiner "Theorie" müsste BK einfach nur auf den Knopf an der Kasse für Außer-Hausverkauf drücken, um Steuern zu sparen. Machen die aber nicht, weil sich das Unternehmen nicht der
Steuerhinterziehung strafbar machen möchte (vermute ich!).