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Besteht Zahlungspflicht?


01.12.2003 11:08 - Gestartet von birdyy

Hallo zusammen,

Weiß einer der rechtlich besser Informierten hier, ob für solche Dialer überhaupt eine Zahlungspflicht besteht, da sie nicht bei der RegTP registriert sind bzw. den Anforderungen an den Verbraucherschutz nicht genügen? Denn immerhin benutzen diese Dialer für Deutschland die für Dialer falsche Nummerngasse.

Interessieren wuerde mich auch, wie der Ersteller des Dialers genau an diesen Satelliten-Verbindungen verdienen will? Weiterleitung an 0190-Nummern wird kaum möglich sein von Seitens des Satellitennetzbetreibers ... Kriegt der Provision für Airtime? :-)

Gruß
Birdy
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[1] Mr_KARR antwortet auf birdyy
01.12.2003 11:20
Benutzer birdyy schrieb:

Hallo zusammen,

Weiß einer der rechtlich besser Informierten hier, ob für solche Dialer überhaupt eine Zahlungspflicht besteht, da sie nicht bei der RegTP registriert sind bzw. den Anforderungen an den Verbraucherschutz nicht genügen? Denn immerhin benutzen diese Dialer für Deutschland die für Dialer falsche Nummerngasse.

Interessieren wuerde mich auch, wie der Ersteller des Dialers genau an diesen Satelliten-Verbindungen verdienen will? Weiterleitung an 0190-Nummern wird kaum möglich sein von Seitens des Satellitennetzbetreibers ... Kriegt der Provision für Airtime? :-)

Gruß
Birdy

Hiho !

Das ist auf alle Fälle eine Masche, die wieder mal aufzeigt, daß der Verbraucherschutz in D noch total in den Kinderschuhen steckt...

Meiner Meinung nach müßte hier (leider) Zahlungspflicht bestehen, weil es sich hierbei nicht um eine klassische 'Rufnummerngasse' handelt, sondern um eine Vorwahl, die hauptsächlich für Seefunkdienste,etc. verwendet wird - d.h. man könnte diese Vorwahl nahezu mit einer ganz normalen Auslandsvorwahl vergleichen, die man ja vom normalen Telefon auch 'bewußt' anwählen könne. Ferner fallen diese Vorwahlen nicht unter die Kategorie 'Mehrwertdienste' - so daß sich hier das Thema RegTP leider auch erledigt hat.

Daher gilt auch weiterhin: Verbindungen auf dem Rechner regelmäßig kontrollieren & Schutzprogramme so gut wie möglich up-to-date halten !

Das mit der Provisionierung für den Anbieter ist mir allerdings auch ein Rätsel...! Der Vorschlag mit der 'Airtime' ist aber kein schlechter Gedanke... :-)

Greetz
Mr_KARR
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[1.1] PNO antwortet auf Mr_KARR
01.12.2003 13:21
Hallo

ich als juritischer Laie vermute auch eher eine Zahlungspflicht mit folgender Begründung:
Es steht doch Jedermann frei, irgendeine lokale Internet-Einwahlnummer in Taka-Tuka-Land mit Vorwahl 00xyz zu nutzen.
Die deutsche RegTP hat wohl kaum die Möglichkeit, Internetprovider auf pazifischen Bananeninseln zu kontrollieren. Sie ist ja nur für Deutschland zuständig und damit nur für Internet-Einwahlnummern, die in Deutschland bestehen.

Gruß
PNO

Benutzer Mr_KARR schrieb:
Benutzer birdyy schrieb:

Hallo zusammen,

Weiß einer der rechtlich besser Informierten hier, ob für solche Dialer überhaupt eine Zahlungspflicht besteht, da sie nicht bei der RegTP registriert sind bzw. den Anforderungen an den Verbraucherschutz nicht genügen? Denn immerhin benutzen diese Dialer für Deutschland die für Dialer falsche Nummerngasse.

Interessieren wuerde mich auch, wie der Ersteller des Dialers genau an diesen Satelliten-Verbindungen verdienen will? Weiterleitung an 0190-Nummern wird kaum möglich sein von Seitens des Satellitennetzbetreibers ... Kriegt der Provision
für Airtime? :-)

Gruß
Birdy

Hiho !

Das ist auf alle Fälle eine Masche, die wieder mal aufzeigt, daß der Verbraucherschutz in D noch total in den Kinderschuhen steckt...

Meiner Meinung nach müßte hier (leider) Zahlungspflicht bestehen, weil es sich hierbei nicht um eine klassische 'Rufnummerngasse' handelt, sondern um eine Vorwahl, die hauptsächlich für Seefunkdienste,etc. verwendet wird - d.h. man könnte diese Vorwahl nahezu mit einer ganz normalen Auslandsvorwahl vergleichen, die man ja vom normalen Telefon auch 'bewußt' anwählen könne. Ferner fallen diese Vorwahlen nicht unter die Kategorie 'Mehrwertdienste' - so daß sich hier das Thema RegTP leider auch erledigt hat.

Daher gilt auch weiterhin: Verbindungen auf dem Rechner regelmäßig kontrollieren & Schutzprogramme so gut wie möglich up-to-date halten !

Das mit der Provisionierung für den Anbieter ist mir allerdings auch ein Rätsel...! Der Vorschlag mit der 'Airtime' ist aber kein schlechter Gedanke... :-)

Greetz
Mr_KARR
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[2] cwoltz antwortet auf birdyy
01.12.2003 11:22
Hi,
villeicht will man auch nur dem Nutzer schaden .... Ich galube eigentlich nicht, das die was daran verdienen .

Gruss

Christian

Benutzer birdyy schrieb:

Hallo zusammen,

Weiß einer der rechtlich besser Informierten hier, ob für solche Dialer überhaupt eine Zahlungspflicht besteht, da sie nicht bei der RegTP registriert sind bzw. den Anforderungen an den Verbraucherschutz nicht genügen? Denn immerhin benutzen diese Dialer für Deutschland die für Dialer falsche Nummerngasse.

Interessieren wuerde mich auch, wie der Ersteller des Dialers genau an diesen Satelliten-Verbindungen verdienen will? Weiterleitung an 0190-Nummern wird kaum möglich sein von Seitens des Satellitennetzbetreibers ... Kriegt der Provision für Airtime? :-)

Gruß
Birdy
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[3] federico antwortet auf birdyy
01.12.2003 14:35
Benutzer birdyy schrieb:

Weiß einer der rechtlich besser Informierten hier, ob für solche Dialer überhaupt eine Zahlungspflicht besteht,

Gegenüber Verbrauchern besteht für gar keinen unbestellten Dialer eine Zahlungsverpflichtung:

"Durch die Erbringung unbestellter .. Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.", § 241a BGB.

Diese Vorschrift dient der Umsetzung des 9. Artikels der u.a. in Erwägung folgenden Grundes ...

"Die Absatztechnik, die darin besteht, dem Verbraucher ... ohne
ausdrückliches Einverständnis gegen Entgelt ... Dienstleistungen zu erbringen, ist als nicht zulässig anzusehen"

... erlassenen EU-Richtlinie 97/7/EG:

"Artikel 9 - Unbestellte ... Dienstleistungen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung ... Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der ... Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist."

http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_int/safe_shop/dist_sell/dist01_de.pdf

da sie nicht bei der RegTP registriert

Die Nicht-Registrierung eines Dialers führt dazu, daß der Anbieter auch gegenüber Nicht-Verbrauchern keine Ansprüche geltend machen kann.

sind bzw. den Anforderungen an den Verbraucherschutz nicht genügen? Denn immerhin benutzen diese Dialer für Deutschland die für Dialer falsche Nummerngasse.

f.
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[4] Millennium-2001 antwortet auf birdyy
01.12.2003 17:46
Vielleicht will da jemand gar nicht dran verdienen, sondern nur einen maximalen Schaden anrichten ...
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[] karoma antwortet auf
01.12.2003 13:59
Was ist aber, wenn die Telekom das Geld bereits abgebucht hat? Oder ist die Telekom hier nicht zuständig?
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[] federico antwortet auf
02.12.2003 17:24
Benutzer Monopoly schrieb:

Gegenüber Verbrauchern besteht für gar keinen unbestellten Dialer eine Zahlungsverpflichtung:

'Durch die Erbringung unbestellter .. Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.', § 241a BGB.

Das ist richtig, aber um zu § 241a zu kommen, müsste erst mal festgestellt werden, dass der Dialer eine unbestellte Leistung war. Da es sich bei der Bedienung des Dialers um etwas handelt, was sich in der Sphäre des Betroffenen abspielt und generell jeder die Beweislast für die ihm günstige Behauptung zu tragen hat, läge die Beweislast bei ihm.

Ich meine, daß durch die absichtliche Bedienung eines unbestellten Dialers durch einen Verbraucher ebensowenig ein Anspruch begründet wird, wie durch die Benutzung einer unbestellt zugesandten Sache ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen begründet werden soll.

Ansonsten käme der Zusender auf diesem (Um-)Weg zu einem Anspruch, der ihm gegen den Empfänger der unbestellten Zusendung/Leistung (in der Erwartung eines Vertragsschlusses durch diesen) nach § 241a BGB aber gerade verwehrt bleiben soll.

Der Geschädigte müsste also erst teure Gutachten anfertigen lassen, um zu seinem Recht zu kommen.

Die Beweislast für die Zusendung dürfte derjenige tragen müssen, der daraus Vorteile herleiten möchte.

Der Verbraucher braucht zum Nachweis einer fehlenden Bestellung doch nur behaupten, daß er die zugesandte Sache nicht bestellt habe, um Ansprüchen des Zusenders abzuwehren.

f.