Benutzer Monopoly schrieb:
Gegenüber Verbrauchern besteht für gar keinen unbestellten Dialer eine Zahlungsverpflichtung:
'Durch die Erbringung unbestellter .. Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.', § 241a BGB.
Das ist richtig, aber um zu § 241a zu kommen, müsste erst mal festgestellt werden, dass der Dialer eine unbestellte Leistung war. Da es sich bei der Bedienung des Dialers um etwas handelt, was sich in der Sphäre des Betroffenen abspielt und generell jeder die Beweislast für die ihm günstige Behauptung zu tragen hat, läge die Beweislast bei ihm.
Ich meine, daß durch die absichtliche Bedienung eines unbestellten Dialers durch einen Verbraucher ebensowenig ein Anspruch begründet wird, wie durch die Benutzung einer unbestellt zugesandten Sache ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen begründet werden soll.
Ansonsten käme der Zusender auf diesem (Um-)Weg zu einem Anspruch, der ihm gegen den Empfänger der unbestellten Zusendung/Leistung (in der Erwartung eines Vertragsschlusses durch diesen) nach § 241a BGB aber gerade verwehrt bleiben soll.
Der Geschädigte müsste also erst teure Gutachten anfertigen lassen, um zu seinem Recht zu kommen.
Die Beweislast für die Zusendung dürfte derjenige tragen müssen, der daraus Vorteile herleiten möchte.
Der Verbraucher braucht zum Nachweis einer fehlenden Bestellung doch nur behaupten, daß er die zugesandte Sache nicht bestellt habe, um Ansprüchen des Zusenders abzuwehren.
f.