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Vertragsklauseln nicht enthalten!


19.03.2003 21:45 - Gestartet von zittert am ganzen Leib
Glücklicherweise verfüge ich noch über sämtliche Kopien der Originale die von mir unterschrieben an Faircom geschickt wurden! Von einem Passus zur anteilige Rückerstattung einmalig ausgezahlter Grundgebührerstattungen im Falle eines Vertragsendes vor Ende der Mindestvertragslaufzeit ist nirgendwo die Rede!

Dort wird nur von Rückerstattung im Falle von Falschangaben gesprochen! Ich zitiere: „Wird der Mobilfunkvertrag z.B. aufgrund bewusst falscher Angaben vom Provider storniert, erlischt Ihr Anspruch auf Erstattung der monatlichen Grundgebühr, bzw. auf die Einmalzahlung. Evtl. bereits gezahlte Beträge werden Sie nach der Aufforderung unverzüglich zurücksenden. Dieser Regelung stimmen Sie ausdrücklich zu.“

Weder der Bestellschein von Faircom noch der Quamkartenauftrag den jeder unterschrieben hat enthält in irgendeiner Form einen Passus auf den sich Faircom in seinem Gespräch mit Teltarif bezieht.

Also nicht einschüchtern lassen und schon gar nicht zahlen.

Und die netten ausführlichen Beiträge von z.B. „tobed“ oder „svennie_p“ klingen doch stark nach Faircom-Mitarbeitern mit einem auffällig einseitigen Meinungsbild im pseudojuristischem Ton.

Aber da Faircom nicht mal ‚ne echte Rechtsabteilung besitzt sollte sich wirklich keiner Sorgen machen (vergleicht doch mal ganz genau auf eurem Anschreiben aus welcher Abteilung der tolle Herr Lars Hallatsch kommt, der das Schreiben zur Rückerstattung unterschrieben hat.....)!
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[1] svennie_p antwortet auf zittert am ganzen Leib
19.03.2003 22:00
Hi !


Und die netten ausführlichen Beiträge von z.B. „tobed“ oder
„svennie_p“ klingen doch stark nach Faircom-Mitarbeitern mit einem auffällig einseitigen Meinungsbild im pseudojuristischem Ton.

Uiuiui.. also schnell mal dementieren und klarstellen. Ich habe NICHTS, aber auch GAR NICHTS mit Faircom zu tun. Ich habe noch nichtmal einen Vertrag mit denen. Und ich möchte auch noch einmal was klarstellen:

Ich habe in den anderen Threads einmal versucht, die Argumentation von faircom, die hier im Forum sofort als schwachsinnig abgetan worde, darzustellen. Und dieses nur aus dem Grund, dass man m.E. nach juristisch durchaus die Meinung von Faircom vertreten kann. Mann kann AUCH, und da stimme ich ebenfalls allen zu, mit SEHR GUTEN GRÜNDEN anderer Meinung sein. NUR: Wie man in diesem Fall sieht haben BEIDE Seiten ihre Argumente. Und die hier im Forum verbreitete Meinung "Faircom versucht uns über den Tisch zu ziehen, ich zahl nix, sollen die doch klagen" macht nur Sinn, wenn man juristisch im Recht ist. Und so wie ich die Sache sehe, werden wir in diesem Forum nicht feststellen, wer im Recht ist. Denn dieses ist Auslegungssache, und das ist Sache der in diesem Falle Amtsgerichte.

Und was jedem klar sein sollte, und nur deshalb habe ich die Meinung von Faircom so ausführlich vertreten: Das Ergebnis kann (muss aber nicht) m.E. durchaus sein, das Faircom recht bekommt. Und dann kommen auf die knapp 200 EUR noch die Anwaltskosten, die Kosten aus dem Mahnverfahren und die Prozeßkosten. Und das sollte man sich vorher überlegen. Denn die Rechtslage ist zumindest nicht so eindeutig, wie manche sie hier gerne hätten..

So, und nun geht alle schön vor Gericht und gewinnt! :-)

Grüße

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[1.1] thomas-m antwortet auf svennie_p
19.03.2003 22:15
Benutzer svennie_p schrieb:
Hi !


Und die netten ausführlichen Beiträge von z.B. „tobed“ oder
„svennie_p“ klingen doch stark nach Faircom-Mitarbeitern mit einem auffällig einseitigen Meinungsbild im pseudojuristischem Ton.

Das klingt mir auch so in meinen Ohren, Beispiele hierfür gibts ja seitens handyplus, DLC u.a. genug...


Uiuiui.. also schnell mal dementieren und klarstellen. Ich habe NICHTS, aber auch GAR NICHTS mit Faircom zu tun. Ich habe noch nichtmal einen Vertrag mit denen.

Ich auch nicht, trotzdem kann ich hier nicht den geringsten Grund sehen, welcher die Arrgumentation von "Fair"com stützt, im Gegenteil: es ist eher so das man den QUAM/Faircom-Opfern Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung nahelegen müsste.

Und ich möchte auch noch
einmal was klarstellen:

Ich habe in den anderen Threads einmal versucht, die Argumentation von faircom, die hier im Forum sofort als schwachsinnig abgetan worde, darzustellen. Und dieses nur aus dem Grund, dass man m.E. nach juristisch durchaus die Meinung von Faircom vertreten kann. Mann kann AUCH, und da stimme ich ebenfalls allen zu, mit SEHR GUTEN GRÜNDEN anderer Meinung sein. NUR: Wie man in diesem Fall sieht haben BEIDE Seiten ihre Argumente. Und die hier im Forum verbreitete Meinung "Faircom versucht uns über den Tisch zu ziehen, ich zahl nix, sollen die doch klagen" macht nur Sinn, wenn man juristisch im Recht ist. Und so wie ich die Sache sehe, werden wir in diesem Forum nicht feststellen, wer im Recht ist. Denn dieses ist Auslegungssache, und das ist Sache der in diesem Falle Amtsgerichte.

Und was jedem klar sein sollte, und nur deshalb habe ich die Meinung von Faircom so ausführlich vertreten: Das Ergebnis kann (muss aber nicht) m.E. durchaus sein, das Faircom recht bekommt. Und dann kommen auf die knapp 200 EUR noch die Anwaltskosten, die Kosten aus dem Mahnverfahren

Mahnverfahren??? - wenn man den Forderungen widersprochen hat, dann erübrigt sich das, bzw. wenn der Kläger es dennoch anstrengt bleibt er in jedem Fall auf diesen Kosten sitzen!

und die
Prozeßkosten. Und das sollte man sich vorher überlegen. Denn die Rechtslage ist zumindest nicht so eindeutig, wie manche sie hier gerne hätten..

Bei den alten Quam Verträgen würde ich das sogar, insofern ich betroffen wäre, bis zur letzten Instanz durchziehen, denn hier ist die Rechtslage durchaus eindeutig.


So, und nun geht alle schön vor Gericht und gewinnt! :-)

Wer muss denn hier zum Gericht gehen, doch wohl "Fair"com am vom Kunden bestimmten Gerichtsstandort!


Grüße


Auch viele Grüße
thomas-m

PS: Meine Empfehlung - widersprechen und nicht zahlen!
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[1.1.1] svennie_p antwortet auf thomas-m
19.03.2003 22:26
Das klingt mir auch so in meinen Ohren, Beispiele hierfür gibts ja seitens handyplus, DLC u.a. genug...

:-) So ist das im Leben. Ist man mal nicht der Meinung der Masse, muss man zum Bösen gehören :-)

Ich auch nicht, trotzdem kann ich hier nicht den geringsten Grund sehen, welcher die Arrgumentation von "Fair"com stützt, im Gegenteil: es ist eher so das man den QUAM/Faircom-Opfern Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung nahelegen müsste.

?? Also, den Grund finde ich habe ich ausführlich genug nahegelegt. Du musst ihn nicht teilen, aber wenn Du ihn indiskutabel findest, dann widerleg ihn doch bitte etwas ausführlicher als mit einem "ich kann keinen Grund sehen"..
Und zur Schadensersatzforderung?

1. Wo hat Faircom nicht erfüllt?
2. Wo ist der Schaden?

Mahnverfahren??? - wenn man den Forderungen widersprochen hat, dann erübrigt sich das, bzw. wenn der Kläger es dennoch anstrengt bleibt er in jedem Fall auf diesen Kosten sitzen!

Das kommt auf die Forderungshöhe an. Wenn tatsächlich noch Beträge abgezogen werden, weil entsprechend Grundgebühr verlangt wurde, dann kann der Betrag schnell mal relativ niedrig werden. Und zumindest hier in Baden-Württemberg müssen bei Kleinbeträgen vor einem Gerichtsprozeß ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, welches auch durch ein Mahnverfahren ersetzbar ist. Abgesehen davon ist Deine Äußerung so falsch. Natürlich kann ich auch bei bestrittenen Forderungen das Mahnverfahren eröffnen. 99% aller Forderungen dieser Verfahren dürften vorher bestritten worden sein, sonst währen sie ja gezahlt worden..

Bei den alten Quam Verträgen würde ich das sogar, insofern ich betroffen wäre, bis zur letzten Instanz durchziehen, denn hier ist die Rechtslage durchaus eindeutig.
Viel Spaß..

Wer muss denn hier zum Gericht gehen, doch wohl "Fair"com am vom Kunden bestimmten Gerichtsstandort!

Naja, am Gericht des Wohnorts des Kunden.. aussuchen darf sich der Kunde das nun auch wieder nicht..

Grüße

PS: Meine Empfehlung - widersprechen und nicht zahlen!
Meine Empfehlung: Eigene Meinung bilden...


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[1.1.1.1] thomas-m antwortet auf svennie_p
19.03.2003 22:45
Also gut - dann eben zum letzten mal heute Abend:
... und viel Spaß beim letzten Wort!

Benutzer svennie_p schrieb:
Das klingt mir auch so in meinen Ohren, Beispiele hierfür gibts ja seitens handyplus, DLC u.a. genug...

:-) So ist das im Leben. Ist man mal nicht der Meinung der Masse, muss man zum Bösen gehören :-)

Das ist Quatsch, jeder kann seine Meinung haben und auch vertreten nur sollte man dabei auch ein wenig Objektivität an den Tag legen!


Ich auch nicht, trotzdem kann ich hier nicht den geringsten Grund sehen, welcher die Arrgumentation von "Fair"com stützt, im Gegenteil: es ist eher so das man den QUAM/Faircom-Opfern Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung nahelegen müsste.

?? Also, den Grund finde ich habe ich ausführlich genug nahegelegt. Du musst ihn nicht teilen, aber wenn Du ihn indiskutabel findest, dann widerleg ihn doch bitte etwas ausführlicher als mit einem "ich kann keinen Grund sehen"..

Ich habe hierzu schon in einem anderen Thread geschrieben, dass es keine diesbezügliche Rechtgrundlage gibt, da eine mögliche Rückforderung wegen Netzabschaltung - die ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden begründet - nie Bestandteil des Vertrages mit Faircom war.
Grundlage der Zahlung eines Einmalbetrages war lediglich die Erfolgreiche Vertragsvermittlung seitens Faircom und dies dürfte ja wohl in allen hier angesprochenen Fällen geschehen sein.

Und zur Schadensersatzforderung?

1. Wo hat Faircom nicht erfüllt?

Stichwort: Kopplungsgeschäft - Faircom ist als Vertmittler aufgetreten und der vermittelte Vertrag kann aus Gründen die der Kunde nicht zu vertreten hat nicht vollständig erfüllt werden. Inwieweit hier natürlich eine Mithaftung für den vermittelten Vertrag durchsetzbar ist, kann ich nicht beurteilen, in anderen Fällen (z.Bsp. Kreditvermittlung) wird der Vermittler jedenfalls üblicherweise und regelmäßig in Mithaftung genommen.

2. Wo ist der Schaden?

Es gibt aktuell keine vergleichbar günstigen Tarife am Markt.
Der Schaden sind schlicht und einfach die entsehenden Mehrkosten.


Mahnverfahren??? - wenn man den Forderungen widersprochen hat, dann erübrigt sich das, bzw. wenn der Kläger es dennoch anstrengt bleibt er in jedem Fall auf diesen Kosten sitzen!

Das kommt auf die Forderungshöhe an. Wenn tatsächlich noch Beträge abgezogen werden, weil entsprechend Grundgebühr verlangt wurde, dann kann der Betrag schnell mal relativ niedrig werden. Und zumindest hier in Baden-Württemberg müssen bei Kleinbeträgen vor einem Gerichtsprozeß ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, welches auch durch ein Mahnverfahren ersetzbar ist. Abgesehen davon ist Deine Äußerung so falsch. Natürlich kann ich auch bei bestrittenen Forderungen das Mahnverfahren eröffnen. 99% aller Forderungen dieser Verfahren dürften vorher bestritten worden sein, sonst währen sie ja gezahlt worden..

Das ist einfach falsch! Der Widerspruch gegen eine Forderung (aus welchen Gründen auch immer) macht ein Mahnverfahren überflüssig!


Bei den alten Quam Verträgen würde ich das sogar, insofern ich betroffen wäre, bis zur letzten Instanz durchziehen, denn hier ist die Rechtslage durchaus eindeutig.
Viel Spaß..

Wer muss denn hier zum Gericht gehen, doch wohl "Fair"com am vom Kunden bestimmten Gerichtsstandort!

Naja, am Gericht des Wohnorts des Kunden.. aussuchen darf sich der Kunde das nun auch wieder nicht..

Ja, Ja bisschen Wortglauberei muss wohl sein aber auch der Zweitwohnsitz kann vom Kunden zum Gerichtsstandort bestimmt werden.


Grüße

PS: Meine Empfehlung - widersprechen und nicht zahlen!
Meine Empfehlung: Eigene Meinung bilden...


Dem stimme ich voll und ganz zu.


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[1.1.1.1.1] svennie_p antwortet auf thomas-m
20.03.2003 14:54
Das ist Quatsch, jeder kann seine Meinung haben und auch vertreten nur sollte man dabei auch ein wenig Objektivität an den Tag legen!

Volle Zustimmung. Nur ist das hier ein Meinungsforum und kein Objektivitätsforum. Und ich habe lediglich gesagt, dass ich die andere Seite für durchaus vertretbar halte. Und das auch aus objektiver Sicht, so wie ich Deine Seite auch für vertretbar halte..

Grundlage der Zahlung eines Einmalbetrages war lediglich die Erfolgreiche Vertragsvermittlung seitens Faircom und dies dürfte ja wohl in allen hier angesprochenen Fällen geschehen

..und genau das ist der Punkt, in dem wir auseinander gehen. Und da gebe ich Dir recht, das kann man so sehen, wie Du. Und ich bleibe dabei, das KANN (muß nicht) man auch anders sehen.

Das ist einfach falsch! Der Widerspruch gegen eine Forderung (aus welchen Gründen auch immer) macht ein Mahnverfahren überflüssig!

Nein. Tut mir wirklich leid. Wenn ich zu Dir sage, du schuldest mir 15 EUR und Du widersprichst dem, kann ich Dich, zumindest hier in BW und soweit ich weiss in Bayern, nicht direkt verklagen. Wegen des niedrigen Streitwertes kommt vorher die Schlichtung oder als Ersatz ein Mahnverfahren. Sonst wird das nicht verhandelt.. tut mir wirklich leid, ich hab mir das nicht ausgedacht..

Grüße

P.S.: Bezüglich der Erfüllungssachen schenke ich mir jetzt mal die Ausführungen. Ich denke, das führt dann langsam etwas weit. Aber auch das halte ich für durchaus streitbar.
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[1.1.1.1.1.1] thomas-m antwortet auf svennie_p
20.03.2003 20:51
Benutzer svennie_p schrieb:
Das ist Quatsch, jeder kann seine Meinung haben und auch vertreten nur sollte man dabei auch ein wenig Objektivität an den Tag legen!

Volle Zustimmung. Nur ist das hier ein Meinungsforum und kein Objektivitätsforum. Und ich habe lediglich gesagt, dass ich die andere Seite für durchaus vertretbar halte. Und das auch aus objektiver Sicht, so wie ich Deine Seite auch für vertretbar halte..

Grundlage der Zahlung eines Einmalbetrages war lediglich die Erfolgreiche Vertragsvermittlung seitens Faircom und dies dürfte ja wohl in allen hier angesprochenen Fällen geschehen

..und genau das ist der Punkt, in dem wir auseinander gehen. Und da gebe ich Dir recht, das kann man so sehen, wie Du. Und ich bleibe dabei, das KANN (muß nicht) man auch anders sehen.


Wie betrachtest Du denn die anderen Faircom Aktionen dann?

Faircom hat seinerzeit auch Quam und o2 Verträge mit x-BOX oder Playstation 2 verscherbelt.

Müssen die hier betroffenen nun im Falle Quam etwa einen Teil der Spielekonsole zurückgeben?

Das Geld ist definitiv für die Vertragsvermittlung geflossen, denn ob Geld oder geldwerter Vorteil (Spielekonsole) macht letztlich keinen Unterschied.

So stand es ja, wie hier in anderen Threads geschrieben offensichtlich auch in den Verträgen, lediglich falsche Angaben, welche zur nachträglichen Ablehnung des Vertrages durch den Dienstleister führten, wurden unter Rückgabevorbehalt gestellt und genau in diesem Sinne ist (und das ist nun nur meine persönliche Sichtweise) eigentlich auch die ausgelobte monatliche Erstattung der Grundgebühr zu sehen.
Ich sehe es so, dass die Vermittler hier normalerweise in der Pflicht wären über den vollen ursprünglich vereinbarten Zeitraum die Grundgebühr zu erstatten. Als Einschränkung würde ich gelten lassen, dass der Kunde nachweisen muss, dass er wirklich einen anderen Mobilfunkvertrag ersatzweise abgeschlossen hat.

Gruß thomas-m
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[1.1.1.1.1.1.1] svennie_p antwortet auf thomas-m
20.03.2003 21:36
Hallo!

Wie betrachtest Du denn die anderen Faircom Aktionen dann? Faircom hat seinerzeit auch Quam und o2 Verträge mit x-BOX oder Playstation 2 verscherbelt.
Müssen die hier betroffenen nun im Falle Quam etwa einen Teil der Spielekonsole zurückgeben?

Klar, und zwar das Gehäuse :-) Aber im ernst. Meine angeführte Argumentation für Faircom (nur damit klar ist, das ich das neutral betrachte und auch die Gegenseite verstehe..) basiert ja darauf, das der Kunde die alternative zwischen einer Grundgebührenerstattung monatlich und einer einmaligen Erstattung hatte. Bei der Variante Grundgebührenerstattung oder Playstation ist das was anderes, denn da sehe ich die Auswahl zwischen Grundgebührenerstattung und einer Vertragszugabe. Aber die Playstation ist - mangels geeignetheit - nicht zur Deckung der Grundgebühren gedacht.

Das Geld ist definitiv für die Vertragsvermittlung geflossen, denn ob Geld oder geldwerter Vorteil (Spielekonsole) macht letztlich keinen Unterschied.

Doch, macht es. Denn mit Playstations kann man keine Grundgebühren bezahlen, somit ist diese Draufgabe auch nicht Grundgebührengebunden.

Ich sehe es so, dass die Vermittler hier normalerweise in der Pflicht wären über den vollen ursprünglich vereinbarten Zeitraum die Grundgebühr zu erstatten. Als Einschränkung würde ich gelten lassen, dass der Kunde nachweisen muss, dass er wirklich einen anderen Mobilfunkvertrag ersatzweise abgeschlossen hat.

Nochmal zur Klarstellung: Hier wird nicht über eine Rückzahlung aus Vertrag diskutiert. Es geht eben grade um eine Rückzahlung wegen fehlendem Vertrag. Und genau der Satz da oben bringt mich dann wieder zum Nachdenken. Findest Du es - objektiv betrachtet (ist hier auch gewünscht..) - fair, das Faircom dem Kunden eine Grundgebühr ERSTATTEN soll, die dieser nicht bezahlt? Kennst Du die Bedeutung des Wortes "erstatten" ? Das was Du als Einschränkung "gelten" lassen würdest, würde ich als zwingende Bedingung sehen. Aber nun weichen wir ab, es geht ja nicht um die monatlichen Zahlungen..
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[1.1.1.1.1.1.1.1] Dell antwortet auf svennie_p
20.03.2003 21:52
Benutzer svennie_p schrieb:
die Playstation ist - mangels geeignetheit - nicht zur Deckung der Grundgebühren gedacht.

Die Einmalzahlung genauso wenig da sie weitaus geringer war als die tatsächlich entstehende Grundgebühr.
Argumentiert man nun spaßeshalber das dieser Betrag zur Deckung der GG gedacht war könnte nun jeder +-50? (oder wieviel es auch immer war) nachfordern um diese Deckung zu erreichen ?
Theoretisch, was wäre wenn Quam die GG zwischenzeitlich erhöht hätte und der Kunde das SKR ausschlägt, müßte dann Faircom den Mehrpreis zur erhöhten GG nachzahlen ?


>"Wird der Mobilfunkantrag z.B. aufgrund bewusst falscher >Angaben vom Provider storniert, erlischt Ihr Anspruch auf >Erstattung der monatlichen Grundgebühr, bzw. auf die >Einmalzahlung. "

Auch dort wird einmal von Erstattung der monatlichen GG und einmal von Einmalzahlung gesprochen was deutlich macht das es sich nicht um dasselbe handeln kann.







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[1.1.1.1.1.1.1.1.1] Dell antwortet auf Dell
20.03.2003 21:55
http://www.teletrade.de/team.html

die Rechtsabteilung als Vertriebsdirektor ?
das erklärt vieles...
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[1.1.1.1.1.1.1.1.1.1] Keks antwortet auf Dell
21.03.2003 10:05
Benutzer Dell schrieb:
http://www.teletrade.de/team.html

die Rechtsabteilung als Vertriebsdirektor ?
das erklärt vieles...

Hmmm... ich glaube, das Impressum ist unvollständig. Könnte abgemahnt werden. ;)

Liebe Grüße, Keks.
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[1.1.1.1.1.1.1.1.2] svennie_p antwortet auf Dell
21.03.2003 19:38
Hi,

Die Einmalzahlung genauso wenig da sie weitaus geringer war als die tatsächlich entstehende Grundgebühr.

Das spielt nicht unbedingt eine Rolle. Es kann sich ja auch um eine Anteilige Erstattung der Grundgebühr handeln..

Argumentiert man nun spaßeshalber das dieser Betrag zur Deckung der GG gedacht war könnte nun jeder +-50? (oder wieviel es auch immer war) nachfordern um diese Deckung zu erreichen ?

?? Nein. Es geht darum, dass man Argumentiert, dass der gezahlte Betrag zur Deckung von Grundgebühren dient. Es geht NICHT darum , das man argumentiert, das die Zahlung zur VOLLSTÄNDIGEN Deckung der Gebühr geht. Es geht lediglich um die Verbindung zwischen der Zahlung und der Grundgebühr..

Theoretisch, was wäre wenn Quam die GG zwischenzeitlich erhöht hätte und der Kunde das SKR ausschlägt, müßte dann Faircom den Mehrpreis zur erhöhten GG nachzahlen ?

Bei der Einmalzahlung nein. Denn es geht dort wie gesagt nicht um die VOLLSTÄNDIGE Deckung. Bei den monatlichen Zahlungen ebenfalls nicht. Denn dann trift dich die Schadensminderungspflicht im Verhältnis zu Faircom und Du musst vom Sokö gebrauch machen.

Auch dort wird einmal von Erstattung der monatlichen GG und einmal von Einmalzahlung gesprochen was deutlich macht das es sich nicht um dasselbe handeln kann.

Sorry. Aber auch hier kann ich

>Erstattung der monatlichen Grundgebühr, bzw. auf die >Einmalzahlung [zur Deckung der GG]

reinlesen. Und "reinlesen" ist erlaubt, das nennen die Juristen "auslegen"..

Also, ich bleibe dabei, die Sache ist nicht eindeutig. Und ich persönlich würde das Risiko nicht eingehen.. aber das ist Geschmackssache..
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[1.1.1.1.1.1.1.2] Keks antwortet auf svennie_p
21.03.2003 10:03
Benutzer svennie_p schrieb:
Faircom hat seinerzeit auch Quam und o2 Verträge mit x-BOX oder Playstation 2 verscherbelt.
Müssen die hier betroffenen nun im Falle Quam etwa einen Teil der Spielekonsole zurückgeben?

Klar, und zwar das Gehäuse :-) Aber im ernst. Meine angeführte Argumentation für Faircom (nur damit klar ist, das ich das neutral betrachte und auch die Gegenseite verstehe..) basiert ja darauf, das der Kunde die alternative zwischen einer Grundgebührenerstattung monatlich und einer einmaligen Erstattung hatte. Bei der Variante Grundgebührenerstattung oder Playstation ist das was anderes, denn da sehe ich die Auswahl zwischen Grundgebührenerstattung und einer Vertragszugabe. Aber die Playstation ist - mangels geeignetheit - nicht zur Deckung der Grundgebühren gedacht.

Aha. Und was ist, wenn ich mir von der Einmalzahlung eine PlayStation gekauft habe? :)

Liebe Grüße, Keks.
gaystation.de (Die Namensidee kam mir, als ich eine PlayStation-Werbung im TV sah. *g*)
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[1.1.1.1.1.1.1.2.1] Devil_MC antwortet auf Keks
21.03.2003 10:07
Benutzer Keks schrieb:
Liebe Grüße, Keks.
gaystation.de (Die Namensidee kam mir, als ich eine PlayStation-Werbung im TV sah. *g*)

Hmmm - keks, vielleicht solltest Du mal hier vorbeischauen
https://www.teltarif.de/forum/bed.html und Dir Punkt 4.5 zu Gemüte führen...Die Idee kam mir, als Du von der Playstation-Werbung geredet hast ;)

Gruß,
Derek
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[1.1.1.1.1.1.1.2.1.1] Keks antwortet auf Devil_MC
21.03.2003 10:15
Benutzer Devil_MC schrieb:
Hmmm - keks, vielleicht solltest Du mal hier vorbeischauen
https://www.teltarif.de/forum/bed.html und Dir Punkt 4.5 zu Gemüte führen...Die Idee kam mir, als Du von der Playstation-Werbung geredet hast ;)

Ich hab nix empfohlen. ;) Und ein Bezug war ja auch da. :)

Liebe Grüße, Keks.
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[1.1.1.1.1.1.1.2.1.1.1] Keks antwortet auf Keks
21.03.2003 10:16
Benutzer Keks schrieb:
Ich hab nix empfohlen. ;) Und ein Bezug war ja auch da. :)

P.S.: Das war nur sowas wie eine Signatur. Andere nehmen ihre Adresse als Benutzernamen. Auch 'ne Möglichkeit.

Liebe Grüße, Keks.de *g*
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[1.1.1.1.1.1.1.2.2] svennie_p antwortet auf Keks
21.03.2003 19:30
Hi,

Aha. Und was ist, wenn ich mir von der Einmalzahlung eine PlayStation gekauft habe? :)

.. dann kannst Du mal ganz ersnsthaft darüber nachdenken, ob Du nicht vielleicht entreichert bist. Denn der Gag des 812 ist, das er nur die noch vorhandene Bereicherung zurücklaufen lässt. Zumindest mal eine Idee..
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[1.1.1.1.1.1.1.2.2.1] Keks antwortet auf svennie_p
21.03.2003 19:47
Benutzer svennie_p schrieb:
Aha. Und was ist, wenn ich mir von der Einmalzahlung eine PlayStation gekauft habe? :)

.. dann kannst Du mal ganz ersnsthaft darüber nachdenken, ob Du nicht vielleicht entreichert bist. Denn der Gag des 812 ist,

"entreichert"? Interessantes Wort.

das er nur die noch vorhandene Bereicherung zurücklaufen lässt. Zumindest mal eine Idee..

Naja, der Paragraf greift ja ohnehin nicht. Aber dann könnte ja jeder einfach sagen, er habe das Geld schon verprasst. Da man schon länger weiß, dass keine GG mehr anfallen wird, da Quam den Betrieb eingestellt hat, konnte man dies ja auch tun.

(Ich bin übrigens kein Faircom-Kunde.)

Liebe Grüße, Keks.
keks.de
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[1.1.1.1.1.1.1.2.2.1.1] svennie_p antwortet auf Keks
21.03.2003 19:54
Hi,

"entreichert"? Interessantes Wort.

Auch eine interessante Norm..

Naja, der Paragraf greift ja ohnehin nicht. Aber dann könnte ja jeder einfach sagen, er habe das Geld schon verprasst. Da man schon länger weiß, dass keine GG mehr anfallen wird, da Quam den Betrieb eingestellt hat, konnte man dies ja auch tun.

Naja, dass führt ein bischen weit das hier auch noch auszudiskutieren.. aber unter bestimmten Bedingungen greift auch in diesem Fall der §818 BGB. (Wobei wohl eher selten..)
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[1.1.1.1.2] svennie_p antwortet auf thomas-m
20.03.2003 15:17
Hallo nochmal!

Das ist einfach falsch! Der Widerspruch gegen eine Forderung (aus welchen Gründen auch immer) macht ein Mahnverfahren überflüssig!

Und bevor ich in dem anderen Posting wieder ein "Quatsch" ernte, nochmal ein Verweis auf das z.B. in Baden-Württemberg geltende Recht (andere Länder, andere Sitten :-) Es gibt aber einige Bundesländer mit ähnlichen Regelungen).

Nach § 1 des Baden-Württembergischen Schlichtungsgesetzes ist die Erhebung von Klagen vor dem Amtsgericht "erst zulässig, nachdem von einer nach § 2 eingerichteten Gütestelle im Sinne von § 15 a Abs. 1 und 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 244), eingefügt durch Gesetz vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400), versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen." Nach Abs.2 Nummer 5 gilt dieses nicht, wenn "die Durchführung des streitigen Verfahrens, [..] Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist".

Falls Du das ganze Gesetz lesen möchtest, ist es unter anderem unter http://www.nachbarrecht.de/schlg_bw.html abgedruckt.

In Bayern gibts auf jeden Fall ähnliche Regelungen, in anderen Bundesländern habe ich jetzt nicht geschaut.






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[1.2] hiob antwortet auf svennie_p
19.03.2003 22:28
doch klagen" macht nur Sinn, wenn man juristisch im Recht ist. Und so wie ich die Sache sehe, werden wir in diesem Forum nicht feststellen, wer im Recht ist. Denn dieses ist Auslegungssache, und das ist Sache der in diesem Falle Amtsgerichte.


Und was jedem klar sein sollte, und nur deshalb habe ich die Meinung von Faircom so ausführlich vertreten: Das Ergebnis kann (muss aber nicht) m.E. durchaus sein, das Faircom recht bekommt. Und dann kommen auf die knapp 200 EUR noch die Anwaltskosten, die Kosten aus dem Mahnverfahren und die Prozeßkosten. Und das sollte man sich vorher überlegen. Denn die Rechtslage ist zumindest nicht so eindeutig, wie manche sie hier gerne hätten..

So, und nun geht alle schön vor Gericht und gewinnt! :-)

Grüße

Moment mal, wer will denn hier klagen? Die User sicher nicht. Das müßte dann schon Faircom machen. Und selbst da müßte erstmal gemahnt werden. Die wollen doch schließlich Geld von uns. Und da hast du recht, das macht nur Sinn, wenn die im Recht sind. Also wozu hier deren verkorkste und leider schiefgegangene Profitgier verteidigen?
Dein letzter Satz heißt soviel wie "ihr habt ja eh keine Chance, zahlt lieber gleich" und unterstützt voll das Vorgehen dieser verhinderten Provisionsabgreifer. Zahlen kann man immer noch gebührenfrei bei Eingang eines gerichtlichen Mahnbescheides. Darum muß sich aber faircom kümmern und nicht wir.

hiob
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[1.2.1] svennie_p antwortet auf hiob
19.03.2003 22:38
Moment mal, wer will denn hier klagen? Die User sicher nicht. Das müßte dann schon Faircom machen. Und selbst da müßte erstmal gemahnt werden. Die wollen doch schließlich Geld von uns. Und da hast du recht, das macht nur Sinn, wenn die im Recht sind. Also wozu hier deren verkorkste und leider schiefgegangene Profitgier verteidigen?

Hier verteidigt keiner.. ich zumindest nicht. Ich widerspreche nur den Leuten, die der Meinung sind, Faircoms Argumentation sei total aus der Luft gegriffen und wenn man widerspricht geht man kein Risiko ein weil man ja im Recht ist.

Dein letzter Satz heißt soviel wie "ihr habt ja eh keine Chance, zahlt lieber gleich" und unterstützt voll das Vorgehen dieser verhinderten Provisionsabgreifer.

Meine Güte. Nochmal für alle langsam zum mitschreiben: Ich gönne Euch das Geld von ganzem Herzen und meinetwegen soll und kann Faircom in eventuellen Prozessen verlieren. Ehrlich gesagt ist es mir egal, wer gewinnt. Ich finde auch nicht, dass Faircoms verhalten unbedingt von exzellentem Kundenservice zeugt und wird mich sicherlich nicht dazu bringen, Kunde von denen zu werden. Aber nochmal: Letztendlich ist es mir egal. Ich wollte nur (und das war die einzige Intention) zeigen, dass die Rechtslage m.E. nicht so eindeutig ist, wie das in einigen Postings gesagt wurde. Und Liesschen Müller, die man kurz hier liest und sieht, dass sie im Recht ist, soll wenigstens, bevor sie verklagt wird, auch einmal gelesen haben, dass man vor Gericht auch verlieren kann.

Ach ja, und der Satz sollte folgendes heissen: Lasst euch verklagen, widersprecht recht eifrig und tragt das ganze vor Gericht. Dann last ein Urteil sprechen und teilt es uns hier mit, damit wir (und ich) sehen, welcher Argumentation die deutschen Amtsgerichte folgen. Nicht mehr, und nicht weniger.

Zahlen kann man immer noch gebührenfrei bei Eingang eines gerichtlichen Mahnbescheides. Darum muß sich aber faircom kümmern und nicht wir.

Nein. Gebührenfrei ist das nur, wenn dich Faircom vorher nicht in Verzug gesetzt hat. Sollten die das haben, und das macht man im Regelfall vor einem Mahnverfahren, sind die daraus entstehenden Kosten Verzugsschäden und können eingefordert werden. Deshalb stehen die auch meist schon mit im Mahnbetrag drin.

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[1.3] m1999 antwortet auf svennie_p
20.03.2003 09:13
hi,
also ich muss jetzt svennie_p recht geben. es ist leider oder gott sei dank (?) so:
10 juristen - 12 meinungen.

und ich bin nicht mal jurist ;-) (ebenfalls gott sei dank)
ich hatte dennoch in meinem studium sehr viel mit wirtschaftsprivatrecht zu tun und genau hier ist der fall angesiedelt.
bye

Benutzer svennie_p schrieb:
Hi !


Und die netten ausführlichen Beiträge von z.B. „tobed“ oder
„svennie_p“ klingen doch stark nach Faircom-Mitarbeitern mit einem auffällig einseitigen Meinungsbild im pseudojuristischem Ton.

Uiuiui.. also schnell mal dementieren und klarstellen. Ich habe NICHTS, aber auch GAR NICHTS mit Faircom zu tun. Ich habe noch nichtmal einen Vertrag mit denen. Und ich möchte auch noch einmal was klarstellen:

Ich habe in den anderen Threads einmal versucht, die Argumentation von faircom, die hier im Forum sofort als schwachsinnig abgetan worde, darzustellen. Und dieses nur aus dem Grund, dass man m.E. nach juristisch durchaus die Meinung von Faircom vertreten kann. Mann kann AUCH, und da stimme ich ebenfalls allen zu, mit SEHR GUTEN GRÜNDEN anderer Meinung sein. NUR: Wie man in diesem Fall sieht haben BEIDE Seiten ihre Argumente. Und die hier im Forum verbreitete Meinung "Faircom versucht uns über den Tisch zu ziehen, ich zahl nix, sollen die doch klagen" macht nur Sinn, wenn man juristisch im Recht ist. Und so wie ich die Sache sehe, werden wir in diesem Forum nicht feststellen, wer im Recht ist. Denn dieses ist Auslegungssache, und das ist Sache der in diesem Falle Amtsgerichte.

Und was jedem klar sein sollte, und nur deshalb habe ich die Meinung von Faircom so ausführlich vertreten: Das Ergebnis kann (muss aber nicht) m.E. durchaus sein, das Faircom recht bekommt. Und dann kommen auf die knapp 200 EUR noch die Anwaltskosten, die Kosten aus dem Mahnverfahren und die Prozeßkosten. Und das sollte man sich vorher überlegen. Denn die Rechtslage ist zumindest nicht so eindeutig, wie manche sie hier gerne hätten..

So, und nun geht alle schön vor Gericht und gewinnt! :-)

Grüße