Also gut - dann eben zum letzten mal heute Abend:
... und viel Spaß beim letzten Wort!
Benutzer svennie_p schrieb:
Das klingt mir auch so in meinen Ohren, Beispiele hierfür gibts ja seitens handyplus, DLC u.a. genug...
:-) So ist das im Leben. Ist man mal nicht der Meinung der Masse, muss man zum Bösen gehören :-)
Das ist Quatsch, jeder kann seine Meinung haben und auch vertreten nur sollte man dabei auch ein wenig Objektivität an den Tag legen!
Ich auch nicht, trotzdem kann ich hier nicht den geringsten Grund sehen, welcher die Arrgumentation von "Fair"com stützt, im Gegenteil: es ist eher so das man den QUAM/Faircom-Opfern Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung nahelegen müsste.
?? Also, den Grund finde ich habe ich ausführlich genug nahegelegt. Du musst ihn nicht teilen, aber wenn Du ihn indiskutabel findest, dann widerleg ihn doch bitte etwas ausführlicher als mit einem "ich kann keinen Grund sehen"..
Ich habe hierzu schon in einem anderen Thread geschrieben, dass es keine diesbezügliche Rechtgrundlage gibt, da eine mögliche Rückforderung wegen Netzabschaltung - die ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden begründet - nie Bestandteil des Vertrages mit Faircom war.
Grundlage der Zahlung eines Einmalbetrages war lediglich die Erfolgreiche Vertragsvermittlung seitens Faircom und dies dürfte ja wohl in allen hier angesprochenen Fällen geschehen sein.
Und zur Schadensersatzforderung?
1. Wo hat Faircom nicht erfüllt?
Stichwort: Kopplungsgeschäft - Faircom ist als Vertmittler aufgetreten und der vermittelte Vertrag kann aus Gründen die der Kunde nicht zu vertreten hat nicht vollständig erfüllt werden. Inwieweit hier natürlich eine Mithaftung für den vermittelten Vertrag durchsetzbar ist, kann ich nicht beurteilen, in anderen Fällen (z.Bsp. Kreditvermittlung) wird der Vermittler jedenfalls üblicherweise und regelmäßig in Mithaftung genommen.
2. Wo ist der Schaden?
Es gibt aktuell keine vergleichbar günstigen Tarife am Markt.
Der Schaden sind schlicht und einfach die entsehenden Mehrkosten.
Mahnverfahren??? - wenn man den Forderungen widersprochen hat, dann erübrigt sich das, bzw. wenn der Kläger es dennoch anstrengt bleibt er in jedem Fall auf diesen Kosten sitzen!
Das kommt auf die Forderungshöhe an. Wenn tatsächlich noch Beträge abgezogen werden, weil entsprechend Grundgebühr verlangt wurde, dann kann der Betrag schnell mal relativ niedrig werden. Und zumindest hier in Baden-Württemberg müssen bei Kleinbeträgen vor einem Gerichtsprozeß ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, welches auch durch ein Mahnverfahren ersetzbar ist. Abgesehen davon ist Deine Äußerung so falsch. Natürlich kann ich auch bei bestrittenen Forderungen das Mahnverfahren eröffnen. 99% aller Forderungen dieser Verfahren dürften vorher bestritten worden sein, sonst währen sie ja gezahlt worden..
Das ist einfach falsch! Der Widerspruch gegen eine Forderung (aus welchen Gründen auch immer) macht ein Mahnverfahren überflüssig!
Bei den alten Quam Verträgen würde ich das sogar, insofern ich betroffen wäre, bis zur letzten Instanz durchziehen, denn hier ist die Rechtslage durchaus eindeutig.
Viel Spaß..
Wer muss denn hier zum Gericht gehen, doch wohl "Fair"com am vom Kunden bestimmten Gerichtsstandort!
Naja, am Gericht des Wohnorts des Kunden.. aussuchen darf sich der Kunde das nun auch wieder nicht..
Ja, Ja bisschen Wortglauberei muss wohl sein aber auch der Zweitwohnsitz kann vom Kunden zum Gerichtsstandort bestimmt werden.
Grüße
PS: Meine Empfehlung - widersprechen und nicht zahlen!
Meine Empfehlung: Eigene Meinung bilden...
Dem stimme ich voll und ganz zu.