Urteil

Bundesnetzagentur darf Auskunftsnummern entziehen

118xy-Rufnummern müssen von Inhabern genutzt werden
Von Thorsten Neuhetzki

Die Bundesnetzagentur darf zugeteilte Auskunftsrufnummern nach dem Format 118xy wieder entziehen, werden diese von den Inhabern nicht genutzt. Das hat nach einem Bericht der Branchenzeitschrift TeleTalk das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. (Az: 13 A 1194/08).

Mit der Zuteilung bekommen die Inhaber der Rufnummern die Auflage, die Rufnummer binnen 90 Tagen zu nutzen und jederzeit erreichbar zu schalten. Dem betroffenen Inhaber sei dieses nicht gelungen, obwohl der TeleTalk-Angaben zufolge sogar drei Jahre Zeit gehabt hätte. Es spiele keine Rolle, warum die Rufnummer nicht genutzt werden konnte.

Auskunftsdienste werden in Deutschland generell unter der Gasse 118xy geschaltet, inzwischen aber auch oft für Vermittlungsdienste fragwürdiger Dienste genutzt. Regulatortisch vorgegeben ist jedoch, dass unter jeder geschalteten Rufnummer auch eine Telefonauskunft möglich sein muss. Dies war in der Vergangenheit auch schon Anbietern wie etwas Telekontor zum Verhängnis geworden, die unter dieser Rufnummer direkt ihre Premiumdienste erreichbar gemacht hatten.