Payback

Datensammlung: Teilerfolg für Payback

Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen nur teilweise erfolgreich
Von Anja Zimmermann mit Material von ddp

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Vertragsklausel beim Kundenbindungs- und Rabattsystem Payback in Teilen für unwirksam erklärt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) hatte damit in dritter Instanz nur teilweise Erfolg.

Das Gericht urteilte darüber, in welcher Form ein Kunde der Verwendung seiner Daten für Marktforschungs- und Werbezwecke zustimmen soll. Die Verbraucherschützer forderten ein aktives Einwilligen des Kunden, das so genannte Opt-in-Verfahren. Payback praktiziert Verfahren, bei dem der Kunde einerseits mit seiner Unterschrift der Datennutzung zustimmt (Opt-in), andererseits die explizite Möglichkeit erhält, sich durch Ankreuzen gegen die Verwendung seiner Daten auszusprechen (Opt-out). Auch das Gericht vertrat die Auffassung, dass diese Art der Zustimmung zulässig sei und den Interessen der Kunden hinsichtlich Transparenz und Verständlichkeit gerecht werde. Bei elektronischer Post von Payback, so das Urteil weiter, könne diese Art der Zustimmung nicht verwendet werden. Die beanstandete Vorschrift stelle eine "unzumutbare Belästigung" des Verbrauchers dar, heißt es. In der beanstandeten Klausel geht es unter anderem darum, dass Kundendaten für Werbung und Marktforschung genutzt werden. Das Oberlandesgericht München hatte in der Vorinstanz die Klage komplett abgewiesen.

Das Payback-System für Kaufhäuser, Drogeriemärkte, Tankstellen, Optikerketten, Hotels und andere Dienstleister nutzen insgesamt rund 22 Millionen Haushalte. Den Kunden werden bei Einkäufen Punkte gutgeschrieben, diese können später gegen Prämien oder Warengutscheine eingetauscht werden.