Beschluss

"Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung im Eilverfahren endgültig gescheitert

Beschluss des Oberverwaltungsgericht Münster ist nicht mehr anfechtbar
Von AFP / Thorsten Neuhetzki

Das so genannte Tastendruckmodell bei Telefonwerbung bleibt verboten. Die Weiterleitung von Computeranrufen per Tastendruck auf eine kostenpflichtige Nummer verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, befand das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster heute in einem unanfechtbaren Beschluss. Der OVG-Senat wies damit die Beschwerde eines Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zurück, das im Eilverfahren eine Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs gegen die Firma bestätigt hatte. (Az. 13 B 668/08)

Die Telekommunikationsfirma hatte nach Gerichtsangaben im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern bei Verbrauchern angerufen und über Bandansagen mitteilt, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe. Um Näheres zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wurde das Gespräch an diese kostenpflichtige Nummer weitergeleitet. Damit habe das Unternehmen "unzulässige R-Gespräche veranlasst", entschied das OVG. Zudem stelle Werbung mit Hilfe automatischer Anrufmaschinen eine unzumutbare Belästigung dar, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliege.