Ratgeber

Kein Anschluss unter dieser Nummer: Stress mit Telefonanbietern

Was ist zu tun, wenn der Wechsel zwischen zwei Anbietern nicht klappt?
Von dpa / Thorsten Neuhetzki

Um als Kunde später nicht in Beweisnot zu geraten, empfiehlt Beate Horsch, das Anliegen auch schriftlich vorzubringen. "Am besten ist ein Einschreiben mit Rückantwortschein." Geht es darum, dass der bisherige Anbieter den Anschluss nicht freigibt, könne sich der Verbraucher auch an die Bundesnetzagentur wenden, so Horsch.

Vor allem wenn der Internet- und Telefonanschluss auch beruflich genutzt wird, kann dem Kunden durch eine verzögerte Freischaltung beziehungsweise eine lang anhaltende Störung finanzieller Schaden entstehen. "Um Schadenersatz einfordern zu können, muss der Schaden jedoch nachweisbar sein", sagt Beate Horsch.

Diesen Nachweis zu erbringen, ist zum Beispiel dann ein Problem, wenn der Kontakt zu einem potenziellen Kunden wegen der Störung gar nicht erst zustande gekommen ist. "Wenn mich ein möglicher neuer Mandant mehrere Tage nicht erreichen kann, ruft der wahrscheinlich einen anderen Anwalt an", erklärt Astrid Auer-Reinsdorff das Problem. "Davon erfahre ich höchstens zufällig etwas."

Finanzielle Belastungen eventuell an den Anbieter weitergeben

Einfacher dürfte es sein, sich die Gebühren für Handy-Gespräche zurückzuholen, die man führen musste, weil der Festnetzanschluss nicht zur Verfügung stand. "Dazu sollte man jedoch einen Einzelkostennachweis vorlegen können", sagt Auer-Reinsdorff. Und um zu zeigen, dass durch den Ausfall des Festnetzanschlusses tatsächlich mehr mobil telefoniert wurde als üblich, ist es sinnvoll, frühere Rechnungen parat zu haben.

Eine andere Möglichkeit, sich zu wehren, ist es, die Zahlungen an den Anbieter zu kürzen: Fällt etwa der DSL-Anschluss mit Flatrate einen Monat lang aus, könne die monatliche Pauschale entsprechend gekürzt werden, sagt Astrid Auer-Reinsdorff. "Allerdings sollte man das dem Anbieter schriftlich und möglichst genau mitteilen."

Unter Umständen schickt der Anbieter dennoch eine Mahnung oder ein Inkasso-Unternehmen. Davor sollten Verbraucher aber keine Angst haben - wenn die Kürzungen berechtigt sind. Notfalls kann man laut Auer-Reinsdorff eine "Feststellungsklage" anstrengen: Der Verbraucher reicht eine Klage ein, um amtlich feststellen zu lassen, dass seine Kürzungen gerechtfertigt sind. Hat er Erfolg, muss der Anbieter diese hinnehmen.

Schufa-Einträge nur bei vorliegendem Titel

Es liegt aber in der Natur der Sache, dass der Verbraucher dieses Gerichtsverfahren auch verlieren kann. Das wird möglicherweise teuer: Geht es zum Beispiel um eine Rechnung beziehungsweise einen Streitwert in Höhe von 200 Euro, dann zahlt ein unterlegener Kläger bis zu 245 Euro Prozesskosten.

Einen Eintrag bei der Schufa müssen widerstandswillige Kunden nicht gleich befürchten, wenn sie ihre Zahlungen kürzen. Zum einen werden solche Einträge laut Astrid Auer-Reinsdorff bei geringfügigen Beträgen kaum vorgenommen. Außerdem erfolgt eine Meldung bei der Schufa erst, wenn ein so genannter Titel vorliegt. Das heißt, es muss ein richterliches Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid geben, aus dem hervorgeht, dass der Anbieter im Recht ist.