Recht

Premium-SMS: Bezahldienst mit Tücken

Besonders Jugendliche und Kinder tappen schnell in die Kostenfalle
Von Björn Brodersen

Mit seinem jüngsten Urteil zu Werbeanzeigen für Handy-Klingeltöne hat der Bundesgerichtshof (BGH) für etwas mehr Schutz der Verbraucher - besonders von Jugendlichen - gesorgt. Der I. Zivilsenat beanstandete zwar in der Entscheidung nicht generell die gezielte Beeinflussung von Jugendlichen, Werbung dürfe aber nicht die geschäftliche Unerfahrenheit von Minderjährigen ausnutzen.

In dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall ging es um Werbung für Handy-Klingeltöne und -Logos von der Firma INA Germany AG in der Zeitschrift "Bravo Girl". Laut Anzeige sollte der Download der Töne und Bilder vom Internetportal des Anbieters jeweils 1,86 Euro pro Minute kosten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte auf Unterlassung geklagt und beanstandet, dass die Dauer des Download-Vorgangs nicht genannt werde und damit der Endpreis ungewiss sei. Den wirklichen Kaufpreis erfährt der Kunde somit erst mit Erhalt der Handyrechnung. Kinder und Jugendliche tappen durch unbedachte Handynutzung schneller in Kostenfallen.
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Der entsprechende Passus im Gesetz zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb (UWG), auf den sich die Richter in ihrem Urteil stützten, lautet: "Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen." Minderjährige seien weniger in der Lage, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen von Werbeangeboten abzuschätzen. Handlungen, die gegenüber einer nicht besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig seien, könnten gegenüber geschäftlich Unerfahrenen unzulässig sein. Voraussetzung für den Schutz sei, dass sich die Werbung auch gezielt an Kinder oder Jugendliche richte (Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 125/03).

vzbv: "BGH-Urteil hat Vorbildcharakter"

"Das Urteil hat Vorbildcharakter", bewertet Edda Müller vom vzbv das BGH-Urteil. Der vzbv fordert für alle kinder- und jugendbezogenen Mehrwertdienstangebote niedrige Tarifobergrenzen und transparente Preise. Versteckte Kosten seien nicht nur bei undurchsichtigen Minutenpreisen ein Problem, inzwischen stellen vor allem die Premium-SMS-Dienste eine Gefahr dar, bei denen über den Versand einer SMS an eine fünfstellige Kurzwahlnummer Klingeltöne, Logos oder Infos bestellt werden können. In den meisten Fällen hat dies unbemerkt den Abschluss eines ungewollten Abos zur Folge. Einen sicheren Schutz bietet nur die Möglichkeit einer separaten Sperrung der Kurzwahlnummern.

Forderungen des Bundesverbands sind eine Preisinformationspflicht in der Werbung und vor Inanspruchnahme aller Premium-SMS-Dienste, eine Kostenbegrenzung auf 2 Euro pro Premium-SMS, strenge vorvertragliche Pflichten bei SMS-Premium-Abonnementverträgen, eine Altersabfrage bei kinder- und jugendbezogenen Angeboten sowie keine Zahlungspflicht der Eltern bei Nutzung eines Telekommunikationsangebotes durch deren minderjährige Kinder, wenn nicht die Zustimmung der Eltern vorliegt. Zudem fordert er eine Pflicht der Anbieter zum Angebot einer unentgeltlichen Sperre teurer Premium-Dienste sowie zur Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises.