Klingetöne

BGH: Grenzen für Klingelton-Werbung

Anzeigen verschleiern wirklichen Preis
Von dpa / Ralf Trautmann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Werbeanzeigen für Handy-Klingeltöne in einer Jugendzeitschrift untersagt, weil die Jugendlichen darin über den genauen Preis im Unklaren gelassen werden. Die Werbung sei wettbewerbswidrig, weil dadurch die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen ausgenutzt werde, entschied das Karlsruher Gericht heute. In der Zeitschrift Bravo Girl hatte ein Unternehmen für Klingeltöne, Logos und SMS- Bilder geworben, die für 1,86 Euro pro Minute heruntergeladen werden konnten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte auf Unterlassung geklagt und beanstandet, dass die Dauer des Ladevorgangs und damit der Endpreis ungewiss sei.

Nach den Worten des Gerichts sind Minderjährige weniger in der Lage, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen von Werbeangeboten abzuschätzen. Bei der beanstandeten Werbung in einer überwiegend von Jugendlichen gelesenen Zeitschrift sind die Kosten laut Gericht nicht hinreichend überschaubar, weil nur der Minutenpreis angegeben ist. Zudem erfahre der Handy-Nutzer die tatsächliche finanzielle Belastung erst später durch die Rechnung.

Jugendliche sind besonders schutzwürdig

Der I. Zivilsenat stützte sich dabei auf das Gesetz zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb, in dem der Schutz von Jugendlichen eigens erwähnt ist. "Der Gesetzgeber hat bewusst eine Verbrauchergruppe herausgegriffen, die er für besonders schutzwürdig hält", sagte der Senatsvorsitzende Eike Ullmann bei der Urteilsverkündung. In der Verhandlung hatte der Anwalt der Verbraucherschützer, Hermann Büttner, kritisiert: "Die Schuldenfalle, in der viele Jugendliche sitzen, wird durch solche Werbung gefördert." Ullmann stellte jedoch klar, dass damit nicht jede gezielte Beeinflussung Jugendlicher durch Werbung wettbewerbswidrig ist. "Es ist aber nicht Aufgabe der Wettbewerbsrichter, den Werbenden zu sagen, wie man zulässigerweise wirbt."

Das Kammergericht Berlin hatte bereits im vergangenen Jahr eine ähnliche Entscheidung getroffen.

Eltern haften für ihre Kinder bei Klingelton-Download

Auch das Amtsgericht Düsseldorf fällte heute eine Entscheidung in Sachen Klingetönen. Demnach müssen Eltern von minderjährigen Kindern heruntergeladene Handy-Klingeltöne bezahlen, auch wenn die Kinder gegen ein ausdrückliches Verbot gehandelt haben. Dies gilt, wenn Eltern ihren Kindern ein Handy zur Verfügung stellen, wie aus dem Urteil hervorgeht. Die Eltern seien in diesem Fall der Vertragspartner. Bei der Weitergabe an einen Dritten, nämlich die Kinder, treffe den Betroffenen auch ein Verschulden, wenn das Handy entgegen einer Absprache benutzt werde.