Urteil

BGH: Vermieter dürfen Mietern Mobilfunkantenne aufs Dach setzen

Entscheidend ist die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte
Von dpa /

Vermieter dürfen auch gegen den Willen ihrer Mieter eine Mobilfunk-Antenne auf dem Dach des Mietshauses installieren lassen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt das selbst dann, wenn einer der Mieter einen Herzschrittmacher hat und sich deshalb durch die elektromagnetische Strahlung besonders gefährdet sieht. Entscheidend sei, dass die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten würden, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Eine weiter gehende Schutzpflicht des Vermieters könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die wissenschaftliche Diskussion über die Strahlungsrisiken noch nicht abgeschlossen sei (Az: VIII ZR 74/05 vom 15. März 2006).

Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage der Mieter einer Dachgeschosswohnung im Raum Freiburg ab. Mit Zustimmung des Vermieters war im Speicher und auf dem Dach eines Hauses eine Mobilfunk-Sendeanlage eingerichtet worden war. Einem Gutachten zufolge werden die Strahlungsgrenzwerte durch die Anlage nicht überschritten. Auch eine Beeinträchtigung der Funktion des Herzschrittmachers sei nicht zu befürchten. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über Gesundheitsgefahren, die trotz Einhaltung der technischen Normen bestehen könnten, existierten nicht, befand der Sachverständige.

Der BGH wie darauf hin, dass die Grenzwerte in der Bundesimmissionsschutzverordnung auf übereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler Sachverständigengremien beruhe, unter anderem der Strahlenschutzkommission. Die Normen orientierten sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren und würden laufend neu bewertet.