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Editorial: SIM-Karte für lau

Richterspruch zum Guthabenverfall nutzt nur wenigen
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Wird die Prepaid-SIM-Karte nicht nur als "virtuelles Konto" sondern zum eigentlichen Zweck benutzt, ist also regelmäßig im Netz eingebucht, aber ohne Umsatz, weil mit ihr nicht telefoniert wird, entstehen dem Netzbetreiber dennoch regelmäßige Kosten: Jedesmal, wenn das Handy mit der Karte die Mobilfunk-Makrozelle wechselt, schickt das Handy eine kurze Nachricht mit dem neuen Aufenthaltsort an das Netz. Zusätzlich prüft auch das Mobilfunknetz in regelmäßigen Abständen, ob sich das Handy wirklich noch dort befindet, wo es sich zum letzten Mal angemeldet hatte. Beide Vorgänge erhöhen die Netzlast, und ein nicht unerheblicher Teil der Kosten eines Mobilfunknetzes wird für die Systeme aufgewendet, die diese "dauernde Handyverfolgung" ermöglichen. Ohne diese würde kein Mobilfunknetz funktionieren.

Es ist also durchaus angemessen, für den Service der Zuteilung einer Rufnummer und deren ständiger mobiler Erreichbarkeit ein Entgelt zu berechnen. Bisher geschieht dieses bei Prepaid-Nutzern nur indirekt, indem von diesen eine gewisse Mindest-Aufladung einmal im Jahr verlangt wird.

Streiten kann man sich nun allenfalls über den Fall, wenn ein Nutzer einen Stapel Aufladekarten kauft, diese auf das Gerät auflädt, und dann damit nicht telefoniert. Dann verfallen 13 Monate nach der letzten Aufladung möglicherweise 100 Euro oder mehr. Hier wäre es in der Tat angemessen, wenn die Guthabengültigkeit nicht einen festen Zeitraum ab der letzten Aufladung beträgt, sondern durch jede Aufladung um einen gewissen Zeitraum verlängert wird. Wer auf einen Schlag acht Gutscheine zu je 15 Euro auflädt, bekommt damit dieselbe Gültigkeit, wie jemand, der jedes Jahr 15 Euro "einzahlt". Aus den oben genannten Gründen (Datenschutz, Nummernraum) könnte man gegebenenfalls das längste Guthabenzeitfenster auf ca. zwei bis vier Jahre beschränken.

Andererseits: Es zwingt ja keiner den Nutzer, viele Aufladekarten vorab zu kaufen und aufs Handy zu laden. Man kann die Karten ja auch erst dann erwerben, wenn man sie wirklich braucht, oder Auto-Top-Up-Funktionen per Kreditkarte bzw. Lastschrift nutzen. Ungenutzte, noch nicht aufs Handy geladene Rubbelkarten sollten zudem (fast) zum Nennwert weiterverkaufbar sein. An anderer Stelle sind wir es als Verbraucher ja auch nicht gewohnt, ungenutzte Leistungen erstattet zu bekommen, sei es nun bei Konzertkarten, Billigflügen oder im Fitness-Studio. Wer eine Jahreskarte für Bayern München kauft, und dann nie ins Stadion geht, bekommt auch kein Geld zurück. Und selbst bei Briefmarken verlangt die Post inzwischen eine Erstattungsgebühr.