Weihnachtsalarm

Was tun mit falschen und überflüssigen Geschenken?

Worauf man bei Rückgabe und Umtausch achten sollte
Von Marie-Anne Winter

Alle Jahre wieder: Weihnachten kam immer schneller näher, und trotz eines heldenhaften Einkaufsmarathons in letzter Minute lief einem einfach nicht das richtige Geschenk über den Weg. Also wurde ohne allzu lange Denkpausen die nächste Geschenkidee beim Schopfe gepackt. Das Ende vom Lied kennen wir auch schon: Immer wieder landen Geschenke auf dem Gabentisch, die der Beschenkte gar nicht haben möchte. Socken, Krawatten oder Kochbücher kann man eventuell auch weiter verschenken. Doch was ist mit dem neuen Mobilfunkvertrag für das ach so günstige Handy, das man über die monatliche Grundgebühr am Ende selbst bezahlen muss? Oder wenn die lieben Verwandten alle die gleiche Idee hatten und nun das tolle Handy aus der Werbung gleich mehrfach auf dem Gabentisch liegt? Ein Umtausch oder gar die Rückgabe überflüssiger Geräte dürfte in den meisten Fällen nicht einfach sein, denn grundsätzlich gilt, dass bei mangelfreier Ware ein Anspruch auf Umtausch nicht gegeben ist.

Deshalb gilt, dass man sich noch vor dem Kauf erkundigen sollte, ob es eine Umtauschmöglichkeit gibt und wie lange diese besteht. Bei teuren Geschenken ist es ratsam, sich das Umtauschrecht auf dem Kassenbon bestätigen zu lassen. In der Regel wird der Umtausch jedoch so vollzogen, dass der Kunde gegen die umgetauschte Ware kein Bargeld erhält, sondern einen Gutschein, den er innerhalb eines befristeten Zeitraumes einlösen kann. Hier sollten Kunden darauf achten, dass er den Gutschein mindestens ein Jahr lang einlösen kann.

Kaputte Geräte können umgetauscht werden

Anders sieht es aus, wenn die Ware mit Mängeln behaftet ist und nicht funktioniert. Hier kann der Käufer einwandfreie Ware verlangen. Die mit einem solchen Umtausch verbundenen Kosten (z. B. Transportkosten) sind von dem Verkäufer zu tragen. Auch besteht die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern, wenn der Käufer die mangelhafte Ware behalten will. Der Käufer kann in diesem Fall auch das Recht der Wandelung geltend machen, also vom Vertrag zurücktreten. Bei Rückgabe der Ware erhält der Käufer auch sein Geld zurück. Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter aber weiterhin die Garantie für die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, so stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der jeweiligen Garantieerklärung zu.

Wenn ein Vertrages über Mobilfunkleistungen oder Internetzugangsleistungen abgeschlossen wird, stellt sich auch die Frage, inwieweit solche Verträge für Dritte abgeschlossen werden können. Wenn man der Oma oder dem Enkel das günstige Handy schenken möchte, bleibt man in der Regel selbst auf dem damit verbundenen Laufzeitvertrag sitzen - ganz gleich, wer später tatsächlich mit dem Gerät bzw. der dazu gelieferten SIM-Karte telefoniert. Grundsätzlich gilt, dass ein Vertrag nur zwischen einem bestimmten Kunden und einem Anbieter abgeschlossen werden kann. Der Kunde, der die Leistungen des Vertrages auf einen Dritten übertragen will, ist gleichwohl zur entsprechenden Zahlung etwa der Grundgebühr und der Entgelte für die Nutzung des Telefons verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde im Rahmen einer Stellvertretung für einen Dritten einen Vertrag abschließt. Dies muss aber für den Leistungsanbieter erkennbar sein.

Kündigung von Laufzeitverträgen nur aus wichtigem Grund

Wie sieht es nun umgekehrt mit den Anbietern aus? Angenommen, ein Händler schwatzt einem minderjährigen Kind ein teures neues Handy für die Mama auf. Nach § 107 BGB gilt, dass Minderjährige zu einem Vertragsabschluss, durch den sie nicht nur einen Vorteil erlangen, die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter brauchen. Minderjährige dürfen also nicht wirtschaftlich in Anspruch genommen werden. Falls kein Erziehungsberechtigter im Nachhinein seine Einwilligung geben sollte, ist der Vertrag unwirksam. Mit anderen Worten: Ein Minderjähriger könnte das teure Handy für seine Mama nur dann erwerben, wenn diese sich mit dem Erwerb einverstanden erklärt.

Wichtig ist auch, dass eine vorzeitige Kündigung eines Laufzeitvertrages nur aus "wichtigem Grund" möglich ist. Welcher besondere Grund im konkreten Fall ausreichend ist, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu kündigen, hängt von dem Einzelfall und von den AGB der jeweiligen Netzbetreiber und Provider ab. Eine Kündigung wegen schlechter Netzqualität ist zum Beispiel nicht möglich (AG Düsseldorf, Az. 39 C 8762/98). Auch ist der Verlust des Handys kein Grund zur vorzeitigen Kündigung, da die Möglichkeit besteht, sich ein Ersatzgerät zu beschaffen.

Sonderfall Internetbestellung

Etwas anders sieht es aus, wenn etwa das Handy - entweder mit oder ohne Nutzungsvertrag - über einen Internetshop erworben wurde. Hier gilt ein grundsätzliches Widerrufsrecht des Kunden innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt - soweit wirksam über das Widerrufsrecht aufklärt wurde. Anderenfalls verlängert sich die Widerrufsfrist bsi zur Widerrufserklärung des Kunden. Innerhalb der Widerrufsfrist kann der Kunde wirksam und ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten.

Bei der Zusammenstellung der Informationen war uns Rechtsanwalt Markus Philipp Förster behilflich. Weitere Informationen rund um Onlineshopping finden Sie auf unserer Infoseite.